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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_377/2020  
 
Endverfügung vom 2. Juni 2021 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey, 
 
gegen  
 
Stadtrat Winterthur, 
Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch das Baupolizeiamt Winterthur, 
Rechtsdienst, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, 
 
B.________, 
weiterer Verfahrensbeteiligter. 
 
Gegenstand 
Unterschutzstellung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 14. Mai 2020 (VB.2019.00657). 
 
 
In Erwägung,  
dass die A.________ AG mit Eingabe vom 29. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2020 erhoben hat; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2021 ihre Beschwerde zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_377/2020 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn