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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_260/2020  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Pensionskasse der B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2020 (VBE.2019.380). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1976, war seit 2004 als Informatiker bei der B.________ AG tätig, als er sich am 4. Februar 2013 unter Hinweis auf rheumatische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2013 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2014 eine bis 28. Februar 2014 befristete Viertelsrente zu. 
Am 19. Dezember 2016 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der IV an und machte eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der medaffairs AG, Basel (medaffairs). Gestützt auf deren Gutachten vom 2. Mai 2018 und die Stellungnahmen des Regionalärztlichen Diensts (RAD) wies sie das Leistungsbegehren (wie vorbeschieden) mit Verfügung vom 16. April 2019 ab. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 26. Februar 2020 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen etwa jene nach der Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und den Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_256/2020 vom 10. Juni 2020 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung vom 16. April 2019 das Leistungsbegehren des Versicherten zu Recht abgewiesen hat.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere zur freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt (vgl. Art 61 lit. c ATSG; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen.  
Hervorzuheben ist, dass den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; Urteil 9C_256/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.2.4 mit Hinweisen). 
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz stützte sich auf das Gutachten der medaffairs vom 2. Mai 2018, dem sie Beweiskraft zumass, sowie auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte pract. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Praktischer Arzt FMH, vom 14. Juni 2018 und 26. Februar 2019 und pract. med. D.________, Facharzt für Allgemein Medizin (D), vom 15. Juni 2018. Die Gutachter stellten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien hingegen die weiteren Diagnosen (nicht klassifizierbare linksbetonte Myalgien interskapulär; bilaterale Athralgien der Radiokarpal- und Kniegelenke, nicht klassifiziert; kleine Diskushernie C6/C7 links, zur Zeit asymptomatisch; intermittierende Fieberschübe [FUO], anamnestisch ungeklärter Ätiologie; Clusterkopfschmerz; erhöhte Creatinkinase im Rahmen von generalisierten Myalgien; Hepatopathie unklarer Ätiologie; Hypercholesterinämie; Adipositas Grad 1; arterielle Hypertonie; Verdacht auf funktionelle Magen-Darm-Beschwerden; Lymphopenie unklarer Ätiologie; Status nach Gynäkomastie beidseits; Agoraphobie mit Panikstörungen; Arbeitslosigkeit; Persönlichkeitsakzentuierung). Die Experten hielten fest, dass aufgrund der Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit, der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und der Durchhaltefähigkeit keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. In einer leidensangepassten Tätigkeit oder einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit hingegen 100 %. Als geeignet erachteten die Sachverständigen Arbeiten ohne grosse Einscheidungskompetenz, mit konstanten Arbeitsabläufen, möglichst eigenem Aufgabenbereich, konstanten Arbeitszeiten, ohne Nachtarbeit, ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit zur Rückmeldung durch den Arbeitgeber, mit verlängerter Einarbeitungszeit, mit konstanter sozialer Umgebung, ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen, mit flexiblem Leistungspensum, ohne Verantwortung für Menschen oder Maschinen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Beweiskraft des Gutachtens der medaffairs vom 2. Mai 2018 in aktenwidriger und willkürlicher Weise bejaht.  
 
3.2.1. Im Einzelnen beanstandet er zunächst, dass es dem Gutachten an innerer Überzeugungskraft fehle. Namentlich setze es sich nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den von der psychiatrischen Beurteilung abweichenden Einschätzungen der anderen Fachärzte auseinander und verneine zu Unrecht jeglichen Einfluss der von diesen Fachärzten festgestellten zahlreichen und erheblichen gesundheitlichen Probleme auf die Arbeitsfähigkeit.  
Dem ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass das Gutachten die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit jeweils aus gesamtmedizinischer Sicht beschreibt, wobei sich die Gutachter insbesondere bei der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bzw. Verweistätigkeit einig sind. Auch nehmen die Sachverständigen in den Teilgutachten sowie in der Gesamtbeurteilung eingehend zu den einzelnen Diagnosen und deren (fehlenden) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Stellung: So zeigt der rheumatologische Gutachter auf, dass den Myalgien und Athralgien keine definierbare Krankheit aus dem rheumatologischen Formenkreis zugeordnet werden könne, zumal aus seiner Sicht deutliche Diskrepanzen zwischen den anamnestischen Angaben mit erheblichem Leidensdruck und den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat bestünden. Der neurologische Experte legt sodann dar, dass die Clusterkopfschmerzen zeitlich begrenzt auftreten würden, jedoch medikamentös gelindert werden könnten und jedenfalls bis 2015 ein normales Arbeiten zugelassen hätten, so dass sich eine rein rechnerische Arbeitsunfähigkeit von höchstens 8 % ergebe. Schliesslich hätten die allgemeininternistischen Diagnosen (namentlich Steatohepatitis, Adipositas und Hypercholesterinämie) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Daher ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die reine Auflistung von mehreren Diagnosen nicht ohne Weiteres zu einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Wechselwirkung führt. 
Des Weiteren erachtet das kantonale Gericht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als nachvollziehbar. Entgegen dem Beschwerdeführer begründet es dies nicht etwa - in tautologischer Weise - damit, "dass das Gutachten überzeugen könne, weil die Gutachter die Zumutbarkeit so und nicht anders festgeschrieben" hätten. Vielmehr legt es zutreffend dar, dass die gutachterliche Umschreibung der angepassten Tätigkeiten die beim Beschwerdeführer festgestellten Beeinträchtigungen berücksichtigt und deswegen nachvollzogen werden könne. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. November 2018. Dieser hält fest, dass die Erkrankung alle Lebensbereiche durchdringe und insbesondere im familiären Bereich mit massiven Einschränkungen verknüpft sei.  
Ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten ist nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2010 E. 3.2.3). Mit Blick auf die Beurteilung des RAD vom 26. Februar 2019 ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Dr. med. E.________ keine solche neuen Aspekte aufzuzeigen vermag. So äussert er sich auch zu nicht-psychiatrischen Sachverhalten, und der Auszug aus der Krankenakte führt mehrheitlich subjektive Beschwerden des Versicherten auf. Dieser hatte zudem im Rahmen der Begutachtung mehrfach Gelegenheit, sich zu seinen Beschwerden und zu seinem Aktivitätsniveau im Alltag zu äussern. Dass sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen des Dr. med. E.________ und der Gutachter im angestammten Beruf decken, führt sodann ebensowenig zu einem anderen Ergebnis wie der Umstand, dass sich der RAD in diesem Punkt der gutachterlichen Beurteilung nicht anschloss. Dass sich die Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst sah, erweist sich mithin nicht als offensichtlich unrichtig. Schliesslich kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden, wenn auch ihre Ausführungen zur Stellungnahme des Dr. med. E.________ eher knapp gehalten sind. Denn die Begründungspflicht erfordert nicht, dass sich die Behörde bzw. das Gericht allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen). 
 
4.   
Zu prüfen bleibt der Einkommensvergleich (vgl. Art. 16 ATSG). 
 
4.1.  
 
4.1.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteile 9C_129/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.2; 8C_737/2018 vom 17. April 2019 E. 4.1; 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, ausser sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (Urteil 8C_839/2019 vom 12. Mai 2020 E. 4.1.1).  
 
4.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Reorganisation im Jahr 2016 gekündigt worden war, so dass er als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig gewesen wäre. Deshalb seien praxisgemäss die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) anzuwenden (vgl. Urteile 8C_839/2019 vom 12. Mai 2020 E. 4.1.2; 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2; 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2; 9C_501/2013 vom 18. November 2013 E. 4.2). Dass die Arbeitgeberin in einem Schreiben vom 1. April 2019 festhält, er hätte sich für eine Vakanz bewerben können, die im internen Rekrutierungsprozess ernsthaft in Erwägung gezogen worden wäre, und dass im Rahmen des Sozialplans ein hoher Anteil der Gekündigten firmenintern habe weiterbeschäftigt werden können, vermag nach der Vorinstanz nichts daran zu ändern. Ob der Beschwerdeführer eine derartige Stelle tatsächlich erhalten hätte und welcher Verdienst damit verbunden gewesen wäre, sei hypothetisch und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.  
Diese Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts sind angesichts der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument des Beschwerdeführers, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterbeschäftigung im Gesundheitsfall nach den Angaben der Arbeitgeberin bei 95 % gelegen habe, ist doch weiterhin nicht dargetan, dass er eine vergleichbare Funktion hätte übernehmen und ein ähnlich hohes Einkommen hätte erzielen können wie zuvor. Mithin bleibt es beim Valideneinkommen von Fr. 117'399.- gemäss den statistischen Werten (LSE 2014 Tabelle TA1, tirage skill level, Position 62-63 Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 4: Fr. 9350.-, aufgerechnet auf 41.3 Wochenstunden und indexiert auf 2017). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. mit Hinweis auf BGE 126 V 75).  
 
4.2.2. Die Vorinstanz zog, wie schon die Beschwerdegegnerin, für die Bemessung des Invalideneinkommens den Tabellenlohn eines Informatikers ohne Führungsaufgaben bei, was einen Wert von Fr. 91'269.- ergab (LSE 2014 Tabelle TA1, tirage skill level, Position 62-63 Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 3: Fr. 7269.-, aufgerechnet auf 41.3 Wochenstunden und indexiert auf 2017). Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht, so dass ein Invaliditätsgrad von 22 % resultierte.  
Einerseits erweist es sich angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers als Wirtschaftsinformatiker und seiner langjährigen Tätigkeit im IT-Bereich nicht als unzulässig, dass die Vorinstanz auch beim Invalideneinkommen auf die Durchschnittslöhne des Informatik-Sektors abstellte. Das Kompetenzniveau 3 umfasst andererseits komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Zwar wecken die gutachterlich festgestellten Beeinträchtigungen (namentlich der Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben) gewisse Zweifel an der Zuordnung zu diesem Kompetenzniveau. Allerdings muss diese Frage nicht vertieft werden, weil auch bei einem tieferen Kompetenzniveau im Informatikbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer jedenfalls, wenn er behauptet, dass das vom Gutachten definierte Profil klar auf unqualifizierte Arbeiten in einem anspruchslosen Umfeld abziele. 
 
4.2.3. Schliesslich lassen sich dem pauschalen Argument des Beschwerdeführers, er sei gegenüber gesunden Mitbewerbern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt klarerweise benachteiligt, keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn entnehmen. Derartige Indizien sind auch anderweitig nicht zu erkennen, so dass kein Abzug angezeigt ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse der B.________ AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juli 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart