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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_330/2020  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Verwaltungsverfahren; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 3. April 2020 (UV.2020.00010). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1967, war seit 1. September 2006 als Elektriker bei der B.________ AG beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 17. April 2018 und seinen Angaben im Fragebogen vom 19. April 2019 war er am 26. Februar 2018 bei Haushaltsarbeiten von einer Trittleiter gerutscht und hatte sich dabei eine Quetschung am rechten Fussgelenk zugezogen. Der Hausarzt Dr. med. C.________ diagnostizierte eine Fersenkontusion. Der Versicherte sei aus einem Fenster gesprungen (2,5 m), um in seine Wohnung zu gelangen. Anlässlich der von Dr. med. C.________ veranlassten MRI-Untersuchung am 13. April 2018 wurde eine Kalkaneusfraktur ausgeschlossen, indessen unter anderem eine diskrete Plantarfasziitis festgestellt. Wegen dieses letzteren Befundes liess sich A.________ ab April 2019 in der Schulthess Klinik, Zürich, behandeln. Die Suva unterbreitete das Dossier ihrem Kreisarzt med. pract. D.________, Facharzt für Chirurgie. Nach dessen Beurteilung vom 17. Juni 2019 liessen sich die im MRI erhobenen Befunde nicht dem gemeldeten Ereignis zuordnen. Er ging davon aus, dass sich der Versicherte dabei eine Kontusion beziehungsweise Distorsion am rechten Fuss zugezogen habe. Dadurch sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen, die spätestens Ende April 2018 abgeklungen sei. Gestützt darauf schloss die Suva den Fall mit Verfügung vom 19. Juni 2019 ab und stellte ihre Leistungen per 30. Juni 2019 ein. Auf die dagegen am 19. Oktober 2019 erhobene Einsprache trat sie wegen Verspätung nicht ein (Einspracheentscheid vom 27. November 2019). 
 
B.   
A.________ erhob dagegen Beschwerde und machte, wie bereits im Einspracheverfahren, geltend, dass ihm die Verfügung der Suva vom 19. Juni 2019 nicht zugestellt worden sei. Er habe davon erst anlässlich einer Konsultation in der Schulthess Klinik am 19. September 2019 Kenntnis erlangt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. April 2020 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Suva zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. 
 
2.   
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung des Nichteintretens auf die Einsprache durch die Suva wegen Fristversäumnis vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht, ob deren Verfügung vom 19. Juni 2019 als zugestellt gelten konnte. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Beginn des Fristenlaufs (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und über die Fristwahrung bei schriftlichen Eingaben durch Übergabe an die Schweizerische Post am letzten Tag der Frist (Art. 39 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach sich Versicherungsträger im Sozialversicherungsverfahren mangels diesbezüglicher Gesetzesvorschriften zulässigerweise der Versandart "A-Post Plus" bedienen dürfen. Hervorzuheben ist, dass die Zustellung bei uneingeschriebenem Brief bereits dadurch erfolgt, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird. Die Sendung gelangt damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers. Dass dieser von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Bei der Versandart "A-Post Plus" lässt sich dieses Zustelldatum mittels "Track & Trace" zweifelsfrei feststellen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 S. 61; 142 III 599 E. 2.2 S. 601 und E. 2.4.1 S. 603; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5; Urteile 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6; 8C_784/2018 vom 5. März 2019 E. 5; 8C_198/2015 vom 30. April 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einem Versand mittels "A-Post Plus" liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber jedenfalls praxisgemäss nicht zu vermuten. Hypothetische Überlegungen des Adressaten über den Verbleib der Sendung sind dabei unbehelflich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; Urteile 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; 8C_400/2019 vom 13. Januar 2020 E. 4.2 und 4.4; 8C_482/2018 vom 26. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
4.   
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde die Verfügung vom 19. Juni 2019 am gleichen Tag mittels "A-Post Plus" verschickt und gemäss Sendungsverfolgung am 20. Juni 2019 zugestellt. Die Verfügung konnte damit gemäss dem kantonalen Gericht als eröffnet gelten. Daran konnte seiner Auffassung nach nichts ändern, dass der Beschwerdeführer davon erst am 19. September 2019 durch die Ärzte der Schulthess Klinik Kenntnis erlangt haben soll. Die Vorinstanz vermochte im Einwand des Beschwerdeführers, dass er als Mitglied des Grossen Gemeinderats seinen Briefkasten regelmässig leere und seine Korrespondenz gründlich durchgehe, keine konkreten Anzeichen für einen Zustellungsfehler der Post zu erkennen. 
Der Beschwerdeführer erneuert die vorinstanzlich erhobenen Vorbringen. Er macht insbesondere geltend, die Suva könne nicht beweisen, dass ihre Verfügung vom 19. Juni 2019 zugestellt worden sei. Dafür trage sie die Beweislast. 
 
5.   
Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere insoweit, als sie einen falschen Zustellvermerk durch die Post als nicht ausgewiesen erachtete. Dass sie in den Angaben des Beschwerdeführers - auch wenn sie glaubhaft sein mögen - keine konkreten, über blosse Hypothesen hinausgehenden Anhaltspunkte für einen Fehler bei der Postzustellung erkannte, ist nicht zu beanstanden. Es liegt darin auch keine Missachtung der im Zusammenhang mit der Zustellung praxisgemäss massgeblichen Beweisregeln. Unter der für das Bundesgericht verbindlichen Annahme einer korrekten Postzustellung durfte das kantonale Gericht zudem auf die rechtsgültige Eröffnung der Suva-Verfügung schliessen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Insbesondere liegt auch keine Verletzung der Ansprüche auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (im Sinne einer Rechtsverweigerung) vor. 
 
6.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juli 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo