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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_411/2021  
 
 
Urteil vom 2. August 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 7. Juni 2021 (I 2021 25). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. Juli 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. Juni 2021 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichterin, die im Urteil 9C_125/2017 mitwirkte, gegenstandslos ist, da im vorliegenden Fall in anderer Besetzung geurteilt wird, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb es die von der IV-Stelle Schwyz verfügte vorsorgliche Sistierung der Invalidenrente auf den 1. März 2021 hin bestätigte und einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (für das kantonale Beschwerdeverfahren) verneinte, 
dass der Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers insbesondere mehrere Anträge enthält, die sich nur zum Teil auf den angefochtenen Entscheid beziehen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. August 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber