Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_625/2020  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Mai 2020 (2N 20 48). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Mai 2020 ein. 
 
2.   
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2020 Frist bis 24. Juni 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die eingeschrieben versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht retourniert mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2020 Frist bis zum 13. Juli 2020 und mit Verfügung vom 20. Juli 2020 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 31. August 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
4.   
Beide an die neue Adressse des Beschwerdeführers gerichteten Verfügungen konnten zugestellt werden (vgl. elektronische Sendungsverfolgungen der Post, Rückschein). Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill