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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1024/2021  
 
 
Urteil vom 2. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt, Martinsgasse 2, 4001 Basel, 
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4051 Basel, 
 
Gegenstand 
Herausgabe von personenbezogenen Akten (Archivierung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 11. November 2021 (VD.2021.61). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (im Weiteren: JUGA) führte über A.________ zwischen 1988 und 1991 eine Jugendpersonalakte. Zudem bestand bei der Psychiatrischen Universitätsklinik für Kinder und Jugendliche (heute: Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel [im Weiteren: UPK]) eine Patientenakte mit Behandlungsunterlagen, psychiatrischen Gutachten und Verlaufsberichten, welche den Zeitraum von 1985 bis Ende Mai 2000 betrafen. Die JUGA bot am 22. August 2008 die Jugendpersonalakte dem Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt (im Weiteren: Staatsarchiv) an, welches diese am 11. Dezember 2008 übernahm und am 19. März 2009 im Archivinformationssystem erfasste. Die UPK übermittelten am 3. April 2017 dem Staatsarchiv die Patientenakte, welches diese am 29. September 2017 übernahm und am 20. März 2020 in das Archivierungsinformationssystem einfügte. 
 
B.  
A.________ ersuchte am 12. bzw. am 13. November 2018 das Staatsarchiv darum, ihm seine Patientenakte und seine Jugendpersonalakte sowie allfällige Kopien hiervon herauszugeben bzw. die entsprechenden Akten zu sperren. Das Staatsarchiv lehnte dies am 29. März 2019 ab. Der hiergegen gerichtete Rekurs an das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt blieb am 28. Dezember 2020 ohne Erfolg. Das Präsidialdepartement ging davon aus, dass mit der Übergabe der Akten, welche "persönlichkeitsnahe, sensible und private" Informationen enthielten, zwar ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden sei, dieser aber auf einer hinreichend klaren gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und im Hinblick auf den Zweck der Datenbearbeitung auch verhältnismässig erscheine. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (im Weiteren: Appellationsgericht) bestätigte den entsprechenden Entscheid am 11. November 2021. Das Bundesgericht hatte am 11. Februar 2020 (Urteil 2C_891/2019) bzw. 10. Juni 2021 (Urteil 2C_463/2021) zwei Beschwerden im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen für die Dauer der kantonalen Verfahren jeweils abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts vom 11. November 2021 aufzuheben; eventuell sei die Sache an dieses zurückzuweisen. Der Kanton Basel-Stadt sei anzuhalten, ihm die "Patientenakte" sowie die "Jugendpersonalakte" persönlich zu übergeben (kein Versand per Post) und alle Daten zu löschen, die durch die Bearbeitung entstanden seien. Allenfalls sei das Staatsarchiv anzuweisen, den Zugang zu seinen Akten "komplett zu sperren", sodass ausser ihm persönlich niemand diese einsehen könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Behörde, bei der sich die Akten befänden, umgehend anzuweisen, diese zu versiegeln und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids versiegelt an einem sicheren Ort aufzubewahren. Es sei schliesslich von der Erhebung von Kosten - "ungeachtet des Verfahrensausgangs" - abzusehen. 
Der Abteilungspräsident lehnte es am 21. Dezember 2021 ab, die für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens beantragte vorsorgliche Massnahme (Siegelung) zu treffen. 
Das Staatsarchiv, das Präsidialdepartement und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verzichten darauf, sich zur Beschwerde im Einzelnen zu äussern, und verweisen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Der beigezogene Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt sieht davon ab, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. 
A.________ hat am 28. Januar 2022 an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten; gleichzeitig reichte er eine Bestätigung eines früheren Therapeuten ein, wonach sein Patient die Vertraulichkeit der Gespräche immer sehr ernst genommen habe. Am 17. Februar 2022 ergänzte A.________ seine Eingabe mit einem Hinweis auf Art. 17 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen ("Einwilligung in die Weiterverwendung für die Forschung" [HFG; SR 810.30]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Zusammenhang mit dem Schutz des Privatlebens bzw. des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV u. Art. 8 EMRK) durch die Übergabe von (weitgehend aus ärztlichen Unterlagen bestehenden) Akten zur Aufbewahrung an das Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt. Die Eingabe ist - da grundsätzlich alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) - als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu behandeln.  
 
1.2. Es rechtfertigen sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzend jedoch folgende Hinweise:  
 
1.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten Beschwerdegründe, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
 
1.2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Die qualifizierte Fehlerhaftigkeit des Sachverhalts bzw. der Beweiswürdigung muss in der Beschwerdeschrift im Einzelnen detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
1.2.3. Soweit die vorliegende Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt und die Ausführungen des Beschwerdeführers sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränken, wird auf die entsprechenden Darlegungen nicht weiter eingegangen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Die nachträglich eingereichte Stellungnahme seines ehemaligen Therapeuten vom 26. Januar 2022 und die Beschwerdeergänzung vom 11. Februar 2022 können als Noven im Folgenden nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer diese bereits rechtzeitig in das kantonale Verfahren hätte einbringen können und müssen (Art. 99 BGG; Urteil 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.3). Die Beschwerdebegründung muss innert der Beschwerdefrist eingereicht werden; verspätete Begründungselemente sind unzulässig (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 42 BGG). Der Beschwerdeführer legt überdies nicht hinreichend begründet und zudem erst verspätet dar, inwiefern Art. 17 HFG im Zusammenhang mit der Archivierung der ihn betreffenden Unterlagen Anwendung fände.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da sich das Appellationsgericht - nur dessen Entscheid bildet vor Bundesgericht unmittelbar Verfahrensgegenstand (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; zum Devolutiveffekt: BGE 139 II 404 E. 2.5; 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4) - bloss ungenügend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe; es habe den Sachverhalt deswegen auch in einzelnen Punkten offensichtlich falsch festgestellt bzw. gewürdigt.  
 
2.2. Die Kritik ist unberechtigt: Zwar äussert sich die Vorinstanz zu einzelnen Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise nur kurz, jedoch ergibt sich aus ihrer Begründung hinreichend klar, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sie war nicht gehalten, sich mit jedem Einwand im Einzelnen ausführlich auseinanderzusetzen. Aufgrund ihrer Darlegungen konnte der Beschwerdeführer das Urteil sachgerecht anfechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2).  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung beanstandet, legt er nicht rechtsgenügend begründet (vgl. vorstehende E. 1.2) dar, inwiefern diese Art. 9 BV (Willkürverbot) verletzen würden (zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 146 III 203 E. 3.3.2; 130 II 425 E. 2.1). Seine diesbezüglichen Einwände beziehen sich zudem in erster Linie nicht auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung, sondern auf die damit jeweils verbundenen Rechtsfragen (Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage, Verhältnismässigkeit der Archivierung der Unterlagen usw.). Es wird im Folgenden vom Sachverhalt ausgegangen, wie ihn die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat.  
 
3.  
 
3.1. Art. 13 BV schützt - wie Art. 8 EMRK - die verschiedenste Aspekte umfassende Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen (BGE 133 I 77 E. 3.2 mit Hinweisen); er schützt insbesondere auch vor dem Missbrauch persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 147 I 463 E. 6.4). In diesem Bereich garantiert das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Schutz der "informationellen Integrität"), dass - grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind - jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden dürfen (BGE 147 I 346 E. 5.3.1; 146 I 11 E. 3.1.1; 145 IV 42 E. 4.2; 144 I 126 E. 4.1; 144 II 91 E. 4.4; 142 II 340 E. 4.2; 140 I 2 E. 9.1; 138 II 346 E. 8.2, je mit weiteren Hinweisen).  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt bereits durch die blosse Aufbewahrung von das Privatleben betreffenden Informationen ein Eingriff in die diesbezüglich auch von Art. 8 EMRK geschützten Rechte vor (EGMR-Urteile S. und Marper gegen Grossbritannien vom 4. Dezember 2008 [Nr. 30562/04 und 30566/04] § 67; Leander gegen Schweden vom 26. März 1987 [Nr. 9248/81] § 48; Gardel gegen Frankreich vom 17. Dezember 2009 [Nr. 16428/05] § 58; Brunet gegen Frankreich vom 18. September 2014 [Nr. 21010/10] § 31). Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt verwendet werden oder nicht (EGMR-Urteile Amann gegen Schweiz vom 16. Februar 2000 [Nr. 27798/95] § 69; Aycaguer gegen Frankreich vom 22. Juni 2017 [Nr. 8806/12] § 33).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Weitergabe der gesundheitsbezogenen - und damit höchstpersönlichen bzw. besonders schützenswerten (vgl. Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG [SR 235.1] bzw. Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG 2020 [AS 2022 491 ff.]) - Daten der JUGA und der UPK an das Staatsarchiv greift, was nicht bestritten ist, in den Schutzbereich des Privatlebens und der informationellen Selbstbestimmung ein, zumal es hier nicht um den Gebrauch der medizinischen Daten zu ihrem ursprünglichen Zweck bzw. die Aufbewahrung durch den Ersteller nach der jeweiligen kantonalen (Gesundheits-) Gesetzgebung geht (vgl. FRÉDÉRIC ERARD/LAURA AMEY, La destruction du dossier médical sur requête du patient sous l'angle du droit public, in: Réflexions romandes en droit de santé, 2016, S. 277 ff., II., S. 278 f.).  
 
3.3.2. Dies schliesst die Vereinbarkeit der Weitergabe mit Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK jedoch nicht von vornherein aus (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.4; 147 II 408 E. 6.3; MAYA HERTIG RANDALL/JULIEN MARQUIS, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], CR Constitution fédérale, 2021, N. 64 zu Art. 13 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 13 BV; OLIVER DIGGELMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 34 zu Art. 13 BV; STEPHAN BREITENMOSER/RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 79 ff. zu Art. 13 BV) : Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Nach Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten haben zudem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig zu sein (Abs. 3; BGE 147 I 346 E. 5.4). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Abs. 4). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, was der Beschwerdeführer bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen.  
 
4.  
 
4.1. Ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht bedarf einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer wiegt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der betroffenen Person (BGE 143 I 194 E. 3.2; 141 I 211 E. 3.2). Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 1 BV verlangen im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung, dass die anzuwendenden Rechtssätze hinreichend und angemessen bestimmt sind. Sie müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und dessen Folgen mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit vorhersehen können (BGE 146 I 11 E. 3.1.2; 144 I 126 E. 6.1; 143 II 162 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf dabei aber nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss (BGE 144 I 126 E. 6.1; 143 I 310 E. 3.3.1; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N. 642 ff.; LUC GONIN/OLIVIER BIGLER, in: Gonin/Bigler [Hrsg.], Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], 2018, N. 142 ff. zu Art. 8 EMRK; JENS MEYER-LADEWIG/MARTIN NETTESHEIM, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 105 zu Art. 8 EMRK). Der Grad der im Rahmen von Art. 36 BV bzw. dem Legalitätsprinzip erforderlichen Bestimmtheit der Rechtsgrundlage lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 144 I 126 E. 6.1; 143 I 253 E. 6.1; 141 I 201 E. 4.1; 139 I 280 E. 5.1). Beim Sammeln und Speichern von Daten muss die gesetzliche Grundlage so gefasst sein, dass es jeder Person möglich ist - erforderlichenfalls bei einer entsprechenden Rechtsberatung -, die möglichen Auswirkungen ihres Verhaltens auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuschätzen (vgl. EGMR-Urteile L.H. gegen Litauen vom 29. April 2014 [Nr. 52019/07] § 47 und Rotaru gegen Rumänien vom 4. Mai 2000 [Nr. 28341/95] § 55; VILLIGER, a.a.O., N. 644 f.; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 N. 40; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM, a.a.O., N. 34 zu Art. 8 EMRK). Die gesetzliche Grundlage muss einen angemessenen Rechtsschutz gegen Willkür bieten (GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 22 N. 40; EGMR- Urteil L.H., a.a.O., § 47).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Gesetzesgrundlage geltend, dass das Gesetz über das Archivwesen vom 11. September 1996 des Kantons Basel-Stadt (Archivgesetz [SG 153.600]) erst seit dem 1. November 1998 in Kraft stehe. Zu diesem Zeitpunkt sei seine medizinische Betreuung im Rahmen der jugendstrafrechtlichen psychiatrischen Betreuung (besondere Behandlung) bereits abgeschlossen gewesen (Aufhebung 10. Juli 1991), weshalb das Archivgesetz keine Anwendung finde. Er habe sein Verhalten nicht darauf ausrichten können und nicht wissen müssen, dass seine Behandlung an den UPK dazu führen würde, dass die entsprechenden Unterlagen - nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bei den entsprechenden Behörden selber - allenfalls (weiter) archiviert und insofern künftig potentiell einem breiteren Publikum zugänglich gemacht werden könnten. Es liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor (hierzu nachstehende E. 4.4) und die gesetzliche Grundlage im Archivgesetz sei nicht genügend bestimmt, verständlich und voraussehbar (hierzu nachstehende E. 4.5).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es von Sinn und Zweck des Archivgesetzes her hier um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung geht: Eine solche liegt vor, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch fortdauern (BGE 148 II 1 E. 5.1; 144 I 81 E. 4.1; 133 II 97 E. 4.1; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 279 ff.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, N. 867).  
 
 
4.4.2. Es ist verfassungsrechtlich nicht verboten, für zeitlich offene Dauersachverhalte in Zukunft andere Rechtsfolgen vorzusehen, sofern dem nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (Art. 9 BV; BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86; 138 I 189 E. 3.4; vgl. auch WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N. 867). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und allenfalls inwiefern dies hier der Fall wäre (vgl. vorstehende E. 1.2). Die umstrittenen Akten bestanden fort und ihr Schicksal richtete sich ab dem Inkrafttreten des Archivgesetzes nach dessen Bestimmungen. Im Übrigen bestand aufgrund der früheren Rechtsgrundlagen (§ 18 des Datenschutzgesetzes vom 18. März 1992 bis zum Inkrafttreten des Archivierungsgesetzes; Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über das Archivwesen [Archivgesetz] vom 9. Juli 1996 [STA DS BS 9 8687], S. 4 ff., Ziff. 1.2.5 [S. 6]) bereits eine analoge Pflicht, Dokumente dem Staatsarchiv anbieten zu müssen, womit bereits vor Inkrafttreten des Archivgesetzes davon auszugehen war, dass auch persönlichkeitsbezogene Daten archiviert werden könnten. Die therapeutische Begleitung des Beschwerdeführers blieb im Übrigen über das Inkrafttreten des Archivgesetzes hinaus erhalten; ein letzter telefonischer Kontakt fand gemäss den medizinischen Unterlagen im Februar 2000 und damit unter dem neuen Recht statt (vgl. den Verlaufsbericht vom 26. Mai 2000), das somit anwendbar ist.  
 
4.5. Das Archivgesetz genügt auch hinsichtlich der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit den Erfordernissen an die gesetzliche Grundlage für den mit der Archivierung der Jugendpersonalakte bzw. der Patientenakte verbundenen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers.  
 
4.5.1. Nach § 29 des Gesundheitsgesetzes vom 21. September 2011 des Kantons Basel-Stadt (GesG; SG 300.100) legen die Fachpersonen im Gesundheitsbereich über jede Patientin und jeden Patienten eine Dokumentation an. Diese enthält Angaben über die diagnostischen Abklärungen, Untersuchungen und Ergebnisse sowie die therapeutischen und pflegerischen Massnahmen. Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, wer zu welchem Zeitpunkt einen Eintrag vorgenommen hat (Abs. 1). Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren (Abs. 2). Nicht mehr benötigte Personendaten, die von der gemäss Archivgesetz zuständigen Stelle als nicht archivwürdig beurteilt werden, sind vom öffentlichen Organ zu vernichten (§ 16 des Gesetzes vom 9. Juni 2010 über die Information und den Datenschutz des Kantons Basel-Stadt [IDG; SG 153.260]; vgl. Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über das Archivwesen, a.a.O., Ziff. 3.4.3 [S. 14]).  
 
4.5.2. Die öffentlichen Organe, wozu auch die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und damit die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel zählen (§ 2 Abs. 1 lit. c Archivgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2011 über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt [ÖSpG; SG 331.100]), sind verpflichtet, die Unterlagen, welche sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigen, auszusondern und periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten (§ 7 Abs. 1 Archivgesetz); anzubieten sind dabei ausdrücklich auch diejenigen Unterlagen, die "schutzwürdige Personendaten enthalten" oder "einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterstehen" (§ 7 Abs. 2 Archivgesetz).  
 
4.5.3. Das Staatsarchiv entscheidet über deren Archivwürdigkeit (§ 5 Abs. 1 lit. a Archivgesetz) unter Vorbehalt des Rechtsmittelwegs (§ 19 Archivgesetz; Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über das Archivwesen, a.a.O., zu § 20 des Entwurfs [S. 39]). Archivwürdig sind Unterlagen, welche voraussichtlich von bleibendem Wert sind für (a) die Dokumentierung der Tätigkeit der öffentlichen Organe, für (b) Zwecke der Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung, für (c) die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder Dritter, für (d) Wissenschaft und Forschung und für (e) das Verhältnis der Gegenwart und der Geschichte (§ 3 Abs. 4 Archivgesetz). Das Staatsarchiv bewahrt kulturelles Erbe, hilft Rechte zu sichern und dient der Verwaltung. Es gewährleistet für die öffentlichen Organe des Kantons und der Gemeinden sowie für die Öffentlichkeit, insbesondere für die Forschung und Bildung, eine dauerhafte dokumentarische Überlieferung (§ 1 Archivgesetz).  
 
4.5.4. Es ergibt sich somit aus dem Archivgesetz selber, worin - nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bei den spezifischen Behörden - der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht liegt, welches Organ mit der Erfüllung der Aufgabe des Gesetzes betraut ist, welchem Zweck die Datenbearbeitung dient und welche Unterlagen zu erfassen, zu übernehmen und zu archivieren sind (vgl. Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über das Archivwesen, a.a.O., Ziff. 3.1 [S. 8 ff.]). Aus dem Hinweis darauf, dass auch schutzwürdige Personendaten bzw. solche, die einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dem Staatsarchiv angeboten werden müssen, geht für den interessierten - allenfalls juristisch beratenen - Laien hinreichend klar hervor, dass es sich dabei auch um persönlichkeitsbezogene Daten im Bereich der ärztlichen Geheimhaltungspflicht und damit auch um Patientenakten handeln kann (so ausdrücklich auch der Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über das Archivwesen, a.a.O., zu § 8 [S. 25]; vgl. auch CHRISTIAN PETER, Das Begehren um Löschung von Patientendaten, in: Jusletter vom 2. September 2019, Rz. 25).  
 
4.5.5. Zwar besteht für das Staatsarchiv im Rahmen des Gesetzes ein gewisser Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage der Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen, doch wird dieser durch die gesetzlich vorgesehenen Zugangsbeschränkungen zu den archivierten Daten (Schutzfristen) und den Kontrollmöglichkeiten (Beschwerdeweg) beschränkt (vgl. GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 22 N. 38; Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über das Archivwesen, a.a.O., zu § 1 [S. 18 und 39]). Hierauf wird bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zurückzukommen sein (vgl. nachstehende E. 6). Es besteht im Archivgesetz - auch unter Berücksichtigung der Schwere des Grundrechtseingriffs - eine hinreichend klare und vorhersehbare gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 1 BV. Sind die entscheidenden Faktoren im formellen Gesetz selber geregelt, stellt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Frage einer Gesetzesdelegation an den Regierungsrat oder an das Staatsarchiv (auch im Zusammenhang mit dessen Ermessensspielraum) nicht.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass überhaupt ein öffentliches Interesse an der Datenbearbeitung durch das Staatsarchiv besteht. Ein rein hypothetisch möglicherweise in der Zukunft vielleicht eintretendes öffentliches Interesse könne keinesfalls den mit der Archivierung seiner Daten in der Jugendpersonalakte, die im Wesentlichen nur noch aus Dokumenten mit gesundheitlichem Bezug bestehe, und der Patientenakte verbundenen schweren Grundrechtseingriff rechtfertigen. Die einseitige Jugendakte sei absolut untauglich, um sich ein Bild über die vergangene Rechtsprechung machen zu können. Die Bearbeitung seiner Daten diene keinem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend aufgezählten öffentlichen Interessen, weshalb die mit der Aufbewahrung und Zugänglichmachung verbundene Datenbearbeitung des Staatsarchivs unzulässig sei.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Ein Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV) geschützte Privatleben ist rechtens, soweit er "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer". Die Archivierung erlaubt heute die rationale Auseinandersetzung mit dem Gestern. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Archivierung - auch von personenbezogenen Unterlagen, die nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden - auf längere Frist der wirksamen Aufarbeitung, Reflexion und damit Kontrolle und Weiterbildung staatlichen und gesellschaftlichen Handelns und der Stärkung der demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen dient.  
 
5.2.2. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang zum Bundesgesetz über die Archivierung fest (Botschaft vom 26. Februar 1997 über das Bundesgesetz über die Archivierung, in: BBl 1997 II 941 ff., dort S. 942) :  
 
"Die öffentlichen Archive erfüllen ein wesentliches Anliegen jedes demokratischen Rechtsstaates, indem sie staatliches Handeln dokumentieren und so für alle Bürgerinnen und Bürger überprüfbar machen. Sie sind das kollektive Gedächtnis unseres Staates und belegen die Entstehung und Entwicklung unserer individuellen und kollektiven Freiheiten und Rechte. Archive bilden die Infrastruktur, welche es Bürgerinnen und Bürgern, Forscherinnen und Forschern ermöglicht, Einsicht in vergangene staatliche und gesellschaftliche Vorgänge zu gewinnen, Geschichte zu schreiben. Einsicht in die Entstehung der Gegenwart schafft eine wichtige Voraussetzung für demokratisch-politisches Handeln. Überlieferungsbildung und Sicherung des möglichst offenen Zugangs zur Information sind zentrale Aufgaben der Archive". 
 
 
5.2.3. Der (Rück-) Griff auf die nahe oder fernere Vergangenheit soll der Gesellschaft als Akt der Selbstvergewisserung und Selbstbestimmung dazu dienen, die soziale Realität, die Interaktion zwischen Menschen und ihrem sozialen Umfeld, die Kommunikation und - als Ausschnitt daraus - staatliches Handeln nachvollziehbar, verstehbar und kontrollierbar zu machen. Dazu - und erst recht, um einen rationalen Umgang mit der Vergangenheit zu pflegen - braucht es verlässliche Informationen, ein "kollektives Gedächtnis". Das Archivwesen dient der Funktion der langfristigen Erhaltung der hierfür nötigen Unterlagen. Es stellt eine unverzichtbare - in Bezug auf staatliches Handeln öffentliche - Aufgabe für das (retrospektive) Verstehen- und Kontrollieren-Können staatlichen Handelns dar (so BEAT RUDIN, Kollektives Gedächtnis und informationelle Integrität - Zum Datenschutz im öffentlichen Archivwesen, AJP 3/1998, S. 249 N. 11).  
 
5.2.4. Hierauf weist der Bundesrat auch in seiner Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz hin. Er hält dort fest, dass die Archive "mit Hilfe von Dokumenten eine Momentaufnahme der Vergangenheit erlauben"; sie gäben wieder, "wie etwas in der Vergangenheit war, unabhängig davon, ob dies aus aktueller Perspektive noch als zutreffend erachtet" werde oder nicht. An dieser spezifischen Funktion bestehe "ein erhebliches öffentliches Interesse" (BBl 2017 6941 ff., Ziff. 9.1.3 [S. 7026 f.]). Das neue Datenschutzgesetz (AS 2022 491 ff.), das am 1. September 2023 in Kraft treten wird, sieht analog der hier umstrittenen kantonalen Regelung denn auch vor, dass die Bundesorgane in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz dem Bundesarchiv "alle Personendaten" anzubieten haben, "die sie nicht mehr ständig benötigen" (Art. 38 Abs. 1 DSG [2020]). Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, es sei denn, diese würden anonymisiert oder müssten zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden (Art. 38 Abs. 2 DSG [2020]).  
 
5.2.5. Potentiell kann die im öffentlichen Interesse liegende Archivierung allen in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten öffentlichen Zwecken dienen; welcher Zweck konkret jeweils im Vordergrund steht, ergibt sich erst aus dem künftigen Gebrauch der Daten und ist heute noch nicht definitiv absehbar (vgl. z.B. "Fichenaffäre", Rolle der Schweiz im 2. Weltkrieg, Problematik der "Kinder der Landstrasse" oder der "Verdingkinder", Umgang mit jüdischen Vermögenswerten usw.; s.a. GILBERT COUTAZ/GILLES JEANMONOD, La place de la donnée personnelle dans les archives historiques, Essai d'interprétation à travers les archives de santé aux Archives cantonales vaudoises, 2017, S. 9 ff.).  
 
5.2.6. Die wesentliche Rolle der Archivierung für das Verständnis der Entwicklung demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen einer Nation entspricht einem breiten Konsens in den Vertragsstaaten der EMRK (vgl. hierzu BBl 1997 II 941 ff. Ziff. 113.3 [S. 947 ff.]; vgl. auch die Ausnahmeregelung für die Archivierung in Art. 17 Abs. 3 lit. d und Art. 89 der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutzgrundverordnung; ABl. L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1 ff.] und dort auch die Erwägungen 50, 52 f., 62, 64 u. 73). Die Schutzfristen und die Prüfung der Schutzwürdigkeit im Einzelfall erlauben den Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen bei persönlichkeitsbezogenen Daten und Persönlichkeitsprofilen (vgl. BBl 1997 II 941 Ziff. 223 [S. 957 f.]; Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über das Archivwesen, a.a.O., Ziff. 3.4.4 [S. 14 f.]; RUDIN, a.a.O., N. 54 ff.). Der Eingriff in die Privatsphäre und das informationelle Selbstbestimmungsrecht dient damit einem zulässigen öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 2 BV. Entscheidend für dessen Zulässigkeit ist die Interessenabwägung im jeweiligen Einzelfall (vgl. hierzu die nachstehende E. 6; s.a. OLIVER DIGGELMANN, a.a.O., N. 34 zu Art. 13 BV).  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Archivierung seiner Jugendpersonalakte bzw. seiner Patientenakte sei unverhältnismässig. Sein Individualinteresse am Schutz seiner Privatsphäre sei höher zu gewichten als ein noch gar nicht vorhandenes "mögliches zukünftiges öffentliches Interesse". Das Staatsarchiv sei gar nicht in der Lage seine Gesundheitsdaten zu schützen. In seinem konkreten Fall stehe mit dem "Schutz von hochsensiblen Daten aus den Akten des Psychiaters" ein ausserordentlich grosses Individualinteresse einem besonders geringen öffentlichen Interesse gegenüber. Selbst wenn man davon ausgehe, dass an der Aufbewahrung der Jugendpersonalakte in der Vergangenheit ein öffentliches Interesse bestanden habe, habe dieses inzwischen nach über 30 Jahren deutlich abgenommen, zumal die Jugendpersonalakte "grösstenteils nur noch aus einem ärztlichen Bericht" bestehe, bei dem sein Individualinteresse besonders hoch zu gewichten sei. Die Vorinstanz habe die im Einzelfall vorzunehmende konkrete Güterabwägung ungenügend bzw. falsch vorgenommen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Schutzgarantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV gelten - wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. 3.3) - nicht absolut. Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben bzw. die informationelle Selbstbestimmung ist statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die zulässige Interessenverfolgung notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass der Eingriff einem dringenden gesellschaftlichen bzw. sozialen Bedürfnis entspricht ("pressing social need"), um das berechtigte Ziel zu erreichen; zudem muss er sich als verhältnismässig erweisen. Die Bedeutung des Rechts, in das eingegriffen wird, und die Schwere des Eingriffs sind dem Eingriffszweck gegenüberzustellen und gegen diesen abzuwägen. Es ist zu prüfen, ob zwischen den Interessen des Einzelnen an der Achtung seiner Konventionsgarantien und den öffentlichen Interessen an einem Eingriff ein angemessenes Verhältnis besteht (VILLIGER, a.a.O., N. 650 ff.; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM, a.a.O., N. 113 zu Art. 8 EMRK; GONIN/BIGLER, a.a.O., N. 178 ff. zu Art. 8 EMRK).  
 
6.2.2. Bei Eingriffen in das Recht auf Schutz persönlicher Daten ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das öffentliche Interesse an deren Erhebung bzw. Archivierung gegenüber jenem auf Schutz der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Person abzuwägen. Besonderen Schutz geniessen dabei medizinische Daten, da es bei ihnen nicht nur um die Wahrung der Privatsphäre, sondern auch um das Vertrauen in den medizinischen Berufsstand und in das Gesundheitswesen geht (vgl. die EGMR-Urteile Mockuté gegen Litauen vom 27. Februar 2018 [Nr. 66490/09] § 93 ff.; L.H. gegen Lettland vom 29. April 2014 [Nr. 52019/07] § 56; Varapnickaité-Mazyliené gegen Litauen vom 17. Januar 2012 [Nr. 20376/05] § 44; L.L. gegen Frankreich vom 10. Oktober 2006 [Nr. 7508/02] § 44 und Z. gegen Finnland vom 25. Februar 1997 [Nr. 22009/93] § 95; HERTIG RANDALL/ MARQUIS, a.a.O., N. 26 zu Art. 13 BV).  
 
6.2.3. Eine Offenlegung sensibler Daten ist in diesem Bereich nur unter engen Voraussetzungen zulässig, etwa zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit oder des Pflegepersonals vgl. EGMR-Urteil Bédat gegen Schweiz vom 29. März 2016 [Nr. 56925/08] § 76). Es sind ausreichende Garantien gegen einen allfälligen Datenmissbrauch erforderlich (vgl. EGMR-Urteil S. und Marper gegen Grossbritannien vom 4. Dezember 2008 [Nr. 30562/04 und 30566/04] § 103; RUDIN, a.a.O., N. 63). Zu berücksichtigen sind dabei der Zusammenhang, in dem die Daten erhoben worden sind (Bearbeitung zu neuer Aufgabenerfüllung), die Art der Information, die Form ihrer Verwendung und Verarbeitung sowie die Auswirkungen der Datenbearbeitung auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person (vgl. GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 22 N. 47; VILLIGER, a.a.O., N. 669 ff.; GONIN/BIGLER, a.a.O., N. 55 ff. zu Art. 8 EMRK; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM, a.a.O., N. 32 zu Art. 8 EMRK).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Auch nach der Archivierung sind - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - die im Jugendstrafverfahren bzw. in seinem Patientendossier erhobenen personenbezogenen Gesundheitsdaten nicht frei zugänglich (vgl. Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über das Archivwesen, a.a.O., S. 26 ff.) : Das Staatsarchiv schützt das Archivgut vor unbefugter Benützung und Vernichtung (§ 6 Abs. 2 Archivgesetz; Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über das Archivwesen, a.a.O., S. 24). Zwar haben alle Personen das Recht, Archivgut nach Massgabe des Archivgesetzes zu benützen (§ 9 Abs. 1 Archivgesetz), dieses Recht wird jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen, wenn Grund zur Annahme besteht, "dass andernfalls überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder Dritter beeinträchtigt würden" (§ 9 Abs. 2 lit. a Archivgesetz).  
 
6.3.2. Hinzu kommt die Schutzfristenregelung (vgl. hierzu: RUDIN, a.a.O., N. 54 ff.; Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über das Archivwesen, a.a.O., S. 29 ff.) : Das Archivgut kann in der Regel erst nach einer Schutzfrist von 30 Jahren benützt werden (§ 10 Abs. 1 Archivgesetz). Abzustellen ist dabei jeweils auf das Jahr, in welchem die Unterlagen durch Vervollständigung oder den letzten organischen Zuwachs abgeschlossen wurden (§ 10 Abs. 3 Archivgesetz). Unterlagen, die sich - wie die hier umstrittenen - ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt nach auf natürliche Personen beziehen, dürfen zudem erst 10 Jahre nach deren Tod benützt werden. Ist das Todesdatum nicht bekannt oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu eruieren, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum festzustellen, endet die Schutzfrist 80 Jahre nach Abschluss der Unterlagen (§ 10 Abs. 2 Archivgesetz). Die entsprechenden Schutzfristen können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine kürzere Schutzfrist überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder Dritter beeinträchtigen würde (§ 10 Abs. 4 Archivgesetz).  
 
6.3.3. Vor Ablauf der Schutzfristen kann Archivgut für die Benützung nur zugänglich gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass das öffentliche Interesse sowie die überwiegenden schutzwürdigen Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden und dies bloss, wenn (a) die Unterlagen für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens erforderlich sind oder (b) wenn die betroffene Person - oder nach deren Tod ihre Angehörigen - in die Benützung eingewilligt haben oder (c) wenn die Benützung im überwiegenden Interesse der betroffenen Person oder Dritter liegt (§ 10 Abs. 5 Archivgesetz). Archivgut, dessen Benützung auf einer Verkürzung der Schutzfrist beruht, darf ausschliesslich zu dem Zweck und zu den Bedingungen (Anonymisierung, Verpflichtung zur Vertraulichkeit usw.) benützt werden, welche in der Bewilligungsverfügung des Staatsarchivs vorgesehen sind. Zuwiderhandlungen sind nach Art. 292 StGB strafbar (§ 11 Abs. 1 Archivgesetz).  
 
 
6.3.4. Während der Schutzfrist dürfen andere als das abliefernde öffentliche Organ das Archivgut nur mit dessen Zustimmung benützen, sofern sie es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Vorbehalten bleiben dabei besondere Geheimhaltungsvorschriften (§ 12 Abs. 2 Archivgesetz). Über Gesuche um (vorzeitige) Benützung von medizinischem Archivgut entscheidet das Staatsarchiv schliesslich im Einvernehmen mit der abliefernden Stelle. Es entscheidet bloss dann selbständig, wenn nach Inhalt und Alter der Unterlagen "offensichtlich keine Interessen mehr beeinträchtigt werden, deren Schutz das medizinische Berufsgeheimnis dient" (§ 35 Abs. 5 Registratur- und Archivierungsverordnung [SG 153.610]).  
 
6.3.5. Das Archivgesetz sieht als Rechte der betroffenen Person vor, dass ihr auf Antrag Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gegeben wird, soweit das Archivgut durch Personennamen erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen (§ 13 Abs. 1 Archivgesetz). Anstelle von Auskunft kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden (§ 13 Abs. 2 Archivgesetz). Diese Rechte stehen unter dem Vorbehalt zwingender öffentlicher Interessen und überwiegender schutzwürdiger Interessen Dritter (§ 13 Abs. 3 Archivgesetz). Es besteht zudem ein Gegendarstellungsrecht (§ 14 Archivgesetz). Schliesslich unterliegen die Verfügungen des Staatsarchivs dem Beschwerderecht nach den allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege (§ 19 Archivgesetz).  
 
6.3.6. Das Archivgesetz trägt damit den schutzwürdigen Interessen an der informationellen Selbstbestimmung des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen an der Aufbewahrung seiner personenbezogenen Daten, die künftig etwa psychiatrie-geschichtlich (vgl. COUTAZ/JEANMONOD, a.a.O., S. 22) oder analytisch-jugendstrafrechtlich von Bedeutung sein können, angemessen Rechnung und schützt ihn hinreichend vor Willkür.  
 
6.4.  
 
6.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Hinblick auf den Zeitablauf und die Wertung in Art. 369 Abs. 7 und Abs. 8 StGB, wonach im Zusammenhang mit dem Strafregister die Eintragung "nicht mehr rekonstruierbar sein darf" und die Strafregisterdaten "nicht zu archivieren sind", sein privates Interesse an der Kontrolle über seine medizinischen Daten, zumindest im konkreten Einzelfall, jenem der Öffentlichkeit an der Archivierung der umstrittenen Daten vorgehe.  
 
6.4.2. Die entsprechende Auffassung ist nachvollziehbar, überzeugt indessen im Hinblick auf Sinn und Zweck der Archivierung von personenbezogenen Daten nicht: Es ist dabei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Archivierung nicht mit Sicherheit absehbar ist, ob, wann und unter welchen Vorgaben die personenbezogenen Daten künftig überhaupt je gebraucht werden. Die Interessenabwägung zwischen dem Datenschutz und der mit der Archivierung bezweckten Möglichkeit der kollektiven Auseinandersetzung mit Vergangenem erfolgt im Wesentlichen erst im Rahmen der Zugangsverfügung des Staatsarchivs oder nach Ablauf der (absoluten oder relativen) Schutzfristen. Würde dem Einzelnen bereits im Zeitpunkt der Archivierung ein Recht auf Herausgabe bzw. Vernichtung seiner personenbezogenen (etwa medizinischen) Unterlagen zugestanden, wie der Beschwerdeführer dies postuliert, wäre das Archivgut nicht mehr vollständig und wegen des Gleichheitsgrundsatzes eine umfassende und einheitliche Erfassung von archivierungswürdigem Material bei personenbezogenen Daten praktisch kaum mehr möglich.  
 
6.4.3. Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung seiner Betreuung durch die UPK bzw. deren Funktionieren und der im Jugendstrafverfahren gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten angeordneten Betreuung, besteht zumindest ein potentielles künftiges Interesse daran, dass staatliches und gesellschaftliches Handeln gegebenenfalls auch anhand seiner - je nach den Umständen allenfalls auch zu anonymisierenden - personenbezogenen (medizinischen) Daten gewürdigt und nötigenfalls aufgearbeitet werden kann. Seinen schutzwürdigen Interessen kann und muss archivrechtlich Rechnung getragen werden, wobei die entsprechenden Schutzbestimmungen im Lichte der datenschutzrechtlichen Vorgaben von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV auszulegen sind, was das Staatsarchiv bei der Aufbewahrung und einer allfälligen (künftigen) Freigabe der umstrittenen Akten zu berücksichtigen haben wird. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass es sich dessen nicht bewusst ist und dies nicht tun wird.  
 
7.  
Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung: 
 
7.1. Im Hinblick auf die geschilderten im Archivgesetz zum Ausgleich des privaten und des öffentlichen Interesses vorgesehenen Elemente (archivrechtlicher Geheimnisschutz) kann nicht gesagt werden, dass die mit der (End-) Archivierung verbundene Bearbeitung seiner personenbezogenen Daten, obwohl es sich dabei um medizinische Unterlagen handelt, in den Kernbereich seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen würde (vgl. BGE 127 I 6 E. 9e).  
 
7.2. Zwar besteht - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht - bezüglich der Archivierung eine Ungleichbehandlung zwischen Patientinnen und Patienten in privaten und öffentlichen Kliniken (Art. 8 Abs. 1 BV). Wenn die Vorinstanz indessen davon ausgegangen ist, dass hierfür ein sachlicher Grund bestehe, ist dies nicht zu beanstanden: Das Ziel der Archivierung der personenbezogenen Dossiers des Beschwerdeführers liegt in erster Linie darin, die Tätigkeit der öffentlichen Organe nachvollzieh- und kontrollierbar zu machen (vgl. § 3 Abs. 4 Archivgesetz und die vorstehende E. 4.5.3); dieses entscheidwesentliche Element fehlt bei den privaten Einrichtungen (vgl. BGE 143 I 1 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
7.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, dass bei der Konsultation seiner Dossiers die Unterlagen vorübergehend ohne weitere Kontrolle durch das Staatsarchiv im Lesesaal aufgelegen hätten, kann daraus nicht geschlossen werden, dass das Staatsarchiv die privaten Datenschutzinteressen generell nicht ernstnehmen und den Schutz des Archivguts - entgegen seiner gesetzlichen Pflichten (vgl. § 6 Abs. 2 Archivgesetz) - nicht sicherstellen bzw. sein Personal in diesem Zusammenhang nicht (weiter) schulen und überwachen wird.  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
8.2. Der Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Hierfür besteht keine Veranlassung, nachdem er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und und seine Bedürftigkeit nicht belegt hat (vgl. Art. 64 BGG). Er hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar