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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_88/2021  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Honegger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2020 (ZK1 18 122). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien heirateten im Jahr 1999 und haben die Kinder C.________ (geb. 1999) und D.________ (geb. 2004). Mit Entscheid vom 29. August 2018 regelte das Regionalgericht Landquart die Folgen des Getrenntlebens, wobei sich die Parteien an der Hauptverhandlung in diversen Punkten mit einer Vereinbarung einigen konnten. Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 modifizierte das Kantonsgericht von Graubünden die erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge. Das Urteil wurde der Ehefrau am 24. Dezember 2020 mit Gerichtsurkunde zugestellt. Dagegen hat sie am 1. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um höhere (im Einzelnen konkret bezifferte) Unterhaltsbeiträge. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin nach eigener Darstellung in der Beschwerde sowie gemäss dem beigelegten Auszug "Track & Trace" am 24. Dezember 2020 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 25. Dezember 2020 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 23. Januar 2021. Weil dies ein Samstag war, verlängerte sich die Frist auf Montag, 25. Januar 2021. Die erst am 1. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerde erweist sich folglich als verspätet. 
Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG. Indes gelten diese nicht für vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). Bei Eheschutzentscheiden handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1; 5A_896/2019 13. November 2019 E. 1; 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 1.3; 5A_598/2020 vom 24. August 2020 E. 1; 5A_659/2020 vom 7. September 2020 E. 1) und die Begrifflichkeit von Art. 46 Abs. 2 und Art. 98 BGG ist identisch (BGE 134 III 667 E. 1.3 S. 668; Urteile 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1.3; 5A_376/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2; 5A_414/2018 vom 17. Mai 2018 E. 3; 5A_613/2018 vom 24. Juli 2018 E. 1). 
 
2.   
Die Gerichtsferien gelten nach dem Gesagten nicht und folglich ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Mithin ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli