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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1475/2020  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz); verspätete Beschwerde; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 5. November 2020 
(2N 20 102). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 9. August 2019 wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz gebüsst, wogegen er Einsprache erhob. Am 21. Februar 2020 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die Einsprache an das Bezirksgericht Kriens, welches das Verfahren infolge Rückzugs gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO abschrieb und die Rechtskraft des Strafbefehls feststellte. Auf die dagegen gerichtete kantonale Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 5. November 2020 wegen Verspätung nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt. Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sie sich nicht befasst. Folglich kann sich auch das Bundesgericht nicht dazu äussern (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist daher mit seinem Vorbringen nicht zu hören, das Bezirksgericht Kriens habe sein Recht zur Dispens wegen Verdacht auf Covid-19 ignoriert und ihm das rechtliche Gehör verweigert. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
4.   
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Insofern behauptet der Beschwerdeführer lapidar, fristgerecht Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben zu haben, ohne sich indessen auch nur im Geringsten mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Zustellfiktion und zum Verpassen der Beschwerdefrist auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verkennt offenbar, dass eine bei der Post getätigte Verlängerung der Abholfrist keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt der Zustellfiktion und damit den Fristenlauf hat (BGE 141 II 429 E. 3.1). Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill