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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_729/2020  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kan tons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Sachentziehung, evtl. Diebstahl, üble Nachrede), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Mai 2020 (BK 20 153). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 30. März 2018 erstattete A.________ Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen B.________ wegen Sachentziehung, evtl. Diebstahls, sowie übler Nachrede. Sie wirft ihm vor, ihr zwei Stühle und ein Saxofon entwendet zu haben. Ausserdem habe er ihr übel nachgeredet, indem er in einer an sie gerichteten E-Mail wahrheitswidrig angedeutet habe, sie beziehe Sozialhilfe. 
Am 26. März 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau die Strafuntersuchung gegen B.________ ein. 
 
B.   
A.________ erhob Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Mai 2020 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt im Wesentlichen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2020 sei aufzuheben und die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, das Verfahren gegen B.________ fortzusetzen und beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den diesbezüglichen Zivilansprüchen geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).  
Die Person, die einen Strafantrag stellt, ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). 
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Legitimation vor, sie habe am vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin und Strafantragstellerin teilgenommen und sei mit ihren Anträgen unterlegen. Der angefochtene Entscheid wirke sich daher klarerweise auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus (Beschwerde S. 2 Ziff. 4).  
 
1.3. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Sachentziehung, evtl. des Diebstahls bzw. der Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, nimmt die Vorinstanz an, der Strafantrag sei verspätet gestellt worden. Da bei diesem Anklagevorwurf somit das Strafantragsrecht als solches betroffen ist, kann in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden (Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen; 6B_1275/2019 vom 12. Februar 2020 E. 1).  
Bezüglich des zweiten Anklagevorwurfs, d.h. der zur Anzeige gebrachten üblen Nachrede, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr gegenüber dem Beschwerdegegner 2 Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzung bestehen nur, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (siehe etwa Urteile 6B_296/2020 vom 16. November 2020 E. 1.1; 6B_1223/2020 vom 10. November 2020 E. 4; 6B_863/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Dies ist hier weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich. Dass der Beschwerdegegner 2 in einer E-Mail an die Beschwerdeführerin andeutet, sie beziehe Sozialhilfe, begründet keine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne der Rechtsprechung. Damit ist vorliegend nicht hinreichend dargetan, auf was für eine Zivilforderung sich der angefochtene Beschluss auswirken könnte. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der üblen Nachrede ist die Beschwerdeführerin in der Sache daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Soweit sie den angefochtenen Entscheid insofern kritisiert und eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung von Art. 319 StPO und des Grundsatzes "in dubio pro duriore" rügt oder beanstandet, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und Beweisanträgen sei zu Unrecht keine Folge geleistet worden (z.B. Beschwerde S. 4 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf formelle Rügen, die auf eine inhaltliche Prüfung abzielen. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, auf welche die Vorinstanz zunächst verweist, sei es aktenkundig, dass die zur Anzeige gebrachte Entwendung der Stühle und des Saxofons bereits im Jahr 2016 ein Thema zwischen den Parteien gewesen sei. Ergänzend hält die Vorinstanz fest, im Zusammenhang mit den angeblich entwendeten Gegenständen komme einzig eine Sachentziehung oder ein Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen in Betracht. Beides seien Antragsdelikte. Das Antragsrecht der Beschwerdeführerin sei längst erloschen gewesen, als sie Anzeige erstattet habe. Bereits aus diesem Grund dränge sich eine Verfahrenseinstellung auf. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass ihr die zwei Stühle im Jahr 2014 oder 2015 abhanden gekommen seien. Die Rückforderung der Stühle sei ausserdem Thema in der E-Mail-Korrespondenz vom 12. November 2016 gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch der Auffassung, dass es fraglich sei, ob überhaupt ein Antragsdelikt vorliege und dass der genaue Tatzeitpunkt von einem Gericht festgelegt werden müsse. Entgegen dieser Behauptung dürfe und müsse die Staatsanwaltschaft die Frage der Prozessvoraussetzungen beurteilen, denn sie müsse bei fehlenden Prozessvoraussetzungen eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügen, weil ein Verfahrenshindernis vorliege. Im Weiteren mache die Beschwerdeführerin weder geltend noch sei erkennbar, welches Offizialdelikt mit dem angezeigten Verhalten anstelle der erwähnten Antragsdelikte erfüllt sein solle. Die Verfahrenseinstellung erweise sich folglich auch in diesem Punkt als rechtmässig (Beschluss S. 3 f. E. 3.2 und S. 6 f. E. 3.7).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es stimme zwar, dass sie den Beschwerdegegner 2 mehrmals und über eine längere Zeit hinweg um eine Rückgabe der Stühle sowie des Saxofons gebeten habe. Der erhebliche Nachteil im Sinne von Art. 141 StGB sei aber erst eingetreten, als der Beschwerdegegner 2 ihr unmissverständlich klar gemacht habe, dass sie den Rechtsweg beschreiten müsse, mithin als ihr eindeutig bewusst worden sei, dass sie den Nachteil nur mittels Klage beheben könne. Gleichwohl habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, den genauen Zeitpunkt ausfindig zu machen, in dem der Beschwerdegegner 2 ihr dies zu verstehen gegeben habe. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die Strafantragsfrist erst an jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (Beschwerde S. 3 ff.).  
 
2.3. Sowohl die Sachentziehung (Art. 141 StGB) als auch der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (Art. 139 Ziff. 4 StGB) werden nur auf Antrag verfolgt. Die Beschwerdeführerin stellt nicht mehr in Abrede, dass bezüglich der angeblich entwendeten Gegenstände lediglich Antragsdelikte in Frage kommen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Das Vorliegen eines Strafantrages ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2 S. 195; 129 IV 305 E. 4.2.3 S. 311; je mit Hinweisen). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Urteil 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 4.3 mit Hinweis).  
Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person Täter und Tat bekannt sind. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3 S. 135; 126 IV 131 E. 2a S. 132; je mit Hinweisen). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteile 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1; 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2; je mit Hinweis). Was die antragsberechtigte Person wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die das Bundesgericht als Tatfrage nur auf Willkür überprüft (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweis). Ob ihre Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist eine Rechtsfrage (Urteile 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.2 mit Hinweis; 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2). 
 
2.4.2. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Täter muss durch sein Verhalten klar seinen Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 141 StGB mit Hinweis). Muss ein Gegenstand auf dem Rechtsweg eingefordert werden, liegt ein erheblicher Nachteil im Sinne dieser Bestimmung vor, da ein derartiges Erschwernis nicht mehr als geringfügige Beeinträchtigung bezeichnet werden kann (Urteil 6S.597/1998 vom 25. November 1998 E. 1c mit Hinweisen). Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden (Urteil 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.4.3. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; siehe auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sind die tatsächlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich sind (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).  
 
2.5. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 12. Dezember 2018 zu Protokoll gab, ihr seien die fraglichen Gegenstände schon länger abhanden gekommen und sie habe den Beschwerdegegner 2 mehrmals und über eine längere Zeit hinweg um die Rückgabe der beiden Stühle und des Saxofons gebeten (Beschwerde S. 3; Beschluss S. 6 E. 3.7; Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2018 S. 4 f., kantonale Akten). Aus der E-Mail-Korrespondenz vom 12. November 2016 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 geht sodann hervor, dass Letzterer zusammengefasst erklärte, er lasse sich nicht weiter erpressen und da zwischenzeitlich Verzugszinsen aufgelaufen seien, müsse nicht mehr über irgendwelchen Hausrat gesprochen werden, er betrachte diesen als geringfügige Anzahlung (E-Mail des Beschwerdegegners 2 an die Beschwerdeführerin vom 12. November 2016 07:56 Uhr, kantonale Akten). Daraufhin schrieb ihm die Beschwerdeführerin, "ich erinnere dich ein weiteres Mal daran, dass du die aus meiner EG-Wohnung gestohlenen Möbel, die du an die U.________-strasse mitgenommen hast, zurückgeben musst. Ebenso das Selmer Saxophon [...]" (E-Mail der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 2 vom 12. November 2016 08:57 Uhr, kantonale Akten). Hierauf antwortete der Beschwerdegegner 2, "Ich werde auf weitere Korrespondenzen nicht weiter eintreten und diese ignorieren. [...] Es dürfte dir aber klar sein, dass deine Anliegen keinen Anklang finden werden und somit auf das laufende Verfahren keinen Einfluss haben. Die Frage ist lediglich, ob du noch zur Vernunft kommst." (E-Mail des Beschwerdegegners 2 an die Beschwerdeführerin vom 12. November 2016 15:37 Uhr, kantonale Akten). Angesichts dieser Ausführungen, insbesondere des Wortlauts der E-Mails, musste der Beschwerdeführerin bereits am 12. November 2016 ausreichend klar sein, dass ihr der Beschwerdegegner 2 die beiden Stühle und das Saxofon nicht zurückgeben würde. Er teilte ihr unmissverständlich mit, dass er diese als geringfügige Anzahlung betrachte. Damit gab er bereits in seinen E-Mails vom 12. November 2016 klar seinen Willen zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsweg zu beschreiten hätte, falls sie die Gegenstände von ihm zurückfordern wolle. Der Schluss der Vorinstanz, der am 30. März 2018 gestellte Strafantrag sei verspätet, ist somit nicht zu beanstanden und verletzt kein Bundesrecht.  
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini