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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_581/2020, 8C_585/2020  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_581/2020 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
8C_585/2020 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 19. August 2020 (605 2019 324). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene A.________ arbeitete ab dem 1. Dezember 2012, befristet bis zum 31. Oktober 2014, als Projektleiter bei der B.________ AG, wobei er ein Projekt bei der C.________ AG betreute. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Oktober 2013 kollidierte er mit seinem Motorrad mit einem entgegenkommenden Auto. Dabei zog er sich ein Polytrauma mit diversen Frakturen zu, was mehrere Operationen erforderte. Die Allianz übernahm die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Im weiteren Verlauf holte sie ein interdisziplinäres Gutachten bei der asim Begutachtung Universitätsspital Basel (Expertise vom 28. Juli 2016) und ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten bei der Schulthess Klinik (Expertise vom 26. Januar 2018) ein. Mit Verfügung vom 30. August 2018 schloss sie den Fall per 31. Januar 2018 ab, stellte die vorübergehenden Leistungen (Taggelder und Heilbehandlungen) auf dieses Datum hin ein und sprach A.________ eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 45 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (Invaliditätsgrad von 9 %). Daran hielt sie im Ergebnis mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2019 fest, wobei sie neu eine Erwerbseinbusse gänzlich verneinte. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 19. August 2020 hiess das Kantonsgericht Freiburg die von A.________ erhobene Beschwerde teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid der Allianz in dem Sinne ab, dass A.________ ab dem 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % habe. Im Übrigen wies es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Allianz zurück. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Allianz, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2019 zu bestätigen (Verfahren 8C_581/2020). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung schliessen. Zudem beantragt er die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 58 %. Ferner seien die notwendigen Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG weiterhin im Umfang von mindestens zwei Physiotherapie-Serien pro Jahr und der entsprechenden Arztbesuche sowie der Medikamentenkosten zu übernehmen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
C.b. Auch A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (Verfahren 8C_585/2020). Er beantragt, es sei ihm - unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids der Allianz - ab dem 1. Februar 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % zuzusprechen. Zudem seien die notwendigen Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG weiterhin im Umfang von mindestens zwei Physiotherapie-Serien pro Jahr und der entsprechenden Arztbesuche sowie der Medikamentenkosten zu übernehmen.  
Während die Allianz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das BAG auf eine Stellungnahme. 
 
C.c. Mit Verfügung vom 19. November 2020 hiess das Bundesgericht das Gesuch der Allianz um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.; 128 V 124 E. 1 S. 126).  
 
1.2. Der Versicherte stellt in seiner Vernehmlassung im Verfahren 8C_581/2020 über die Abweisung der Beschwerde hinausgehende materielle Anträge im Sinne einer Anschlussbeschwerde (Sachverhalt C.a Abs. 2). Eine solche gibt es im Verfahren vor Bundesgericht nicht (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; 346 E. 2 S. 348). Nachdem der Versicherte zudem selbst Beschwerde erhoben hat (Verfahren 8C_585/2020) und daher anders als in BGE 138 V 106 E. 2.2 S. 110 f. keine besondere Konstellation vorliegt, ist die Anschlussbeschwerde zum Vornherein als unzulässig zu qualifizieren und darauf nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 S. 154 mit Hinweis).  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), wobei es der beschwerdeführenden Person obliegt darzutun, dass eine der beiden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 i.f. S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 633).  
 
2.3. Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; Urteil 9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 1.3). Diese Rechtsprechung gilt (analog) auch im Streit über Leistungen des obligatorischen Unfallversicherers (Urteil 8C_97/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2-1.3).  
 
2.4. Die Vorinstanz hat dem Versicherten ab 1. Februar 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 38 % zugesprochen. Im Übrigen wies es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Allianz zurück. In ihren Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, die Sache werde zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades ab dem 1. Februar 2019 an die Allianz zurückgewiesen. Es sei erstellt, dass der Versicherte ab diesem Zeitpunkt bis mindestens Oktober 2019 arbeitslos gewesen sei (E. 3.3 und E. 5 des angefochtenen Entscheids). Da er Anspruch auf eine Invalidenrente habe, sei auch über den Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG zu entscheiden. Darüber habe die Allianz bisher mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades nicht befunden (E. 3.4 des angefochtenen Entscheids).  
 
2.5. Über den Rentenanspruch vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2019 hat die Vorinstanz somit abschliessend entschieden. In Bezug auf diese Phase handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbständig anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG (BGE 135 V 141). Soweit sich die beiden Beschwerden gegen diesen Zeitraum richten, ist somit darauf einzutreten.  
 
2.6. In Bezug auf die Gegenstand der Rückweisung bildende Phase ab 1. Februar 2019 sowie hinsichtlich des Anspruchs auf Heilbehandlung im Rahmen von Art. 21 UVG ist der angefochtene Entscheid als nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid zu qualifizieren (BGE 135 V 141). Der Rückweisungsentscheid beinhaltet aber insbesondere hinsichtlich der Höhe des Valideneinkommens materiellrechtliche Anordnungen, welche den Beurteilungsspielraum der Allianz wesentlich einschränkt, ohne dass diese eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen; Urteil 8C_723/2019 vom 10. März 2020 E. 1.1). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) ist damit ausgewiesen, weshalb auf die Beschwerde der Allianz auch insoweit einzutreten ist, als sie sich gegen den Rentenanspruch ab 1. Februar 2019 richtet. Demgegenüber ist für den Versicherten kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich auf den Rentenanspruch ab 1. Februar 2019 (vgl. E. 7.3 hiernach) und die Heilbehandlung nach Art. 21 UVG bezieht.  
 
3.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Versicherten ab 1. Februar 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 38 % zusprach. Umstritten ist dabei in erster Linie die Höhe des Valideneinkommens.  
 
4.2. Unbestritten ist dagegen zunächst der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Januar 2018. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die bisherige Tätigkeit dem Versicherten nicht mehr möglich ist und dass in einer angepassten Tätigkeit (vorwiegende Bürotätigkeit in leitender Stellung mit nur wenig Reisetätigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 90 % besteht. Schliesslich wird vom Versicherten auch die Höhe der Integritätsentschädigung nicht mehr in Frage gestellt. Zu diesen Punkten erübrigen sich Weiterungen.  
 
4.3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 121) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
 
5.  
 
5.1. In Bezug auf das Valideneinkommen stellte die Vorinstanz fest, es könne nicht an dem bei der B.________ AG zuletzt erzielten Lohn angeknüpft werden, da der Versicherte aufgrund des per 31. Oktober 2014 befristeten Arbeitsvertrags auch ohne Unfall nicht mehr bei diesem Unternehmen tätig wäre. Sie erachtete es auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er nach Abschluss des Projektes bei der C.________ AG entweder direkt bei dieser oder bei der B.________ AG für weitere Mandate angestellt worden wäre. Stattdessen ermittelte sie das Valideneinkommen anhand des in den Jahren 1999 bis 2012 erzielten Durchschnittsverdienstes, wobei sie auf die Einträge im Individuellen Konto (IK) abstellte. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2018 ergab dies ein Valideneinkommen von Fr. 266'882.20.  
 
5.2. Die Allianz rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 16 ATSG. Rechtsprechungsgemäss sei für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Statistiklöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wenn - wie hier - das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht mehr bestehe. Die Vorinstanz habe zudem ausser Acht gelassen, dass der Versicherte über keinen anerkannten universitären Abschluss im Sinne eines MBA verfüge, welcher ihn zu einer höheren Managementposition auf der Ebene eines C-Levels befähige, wo Einkommensverhältnisse zwischen Fr. 200'000.- und Fr. 400'000.- gängig seien. Mangels erwähnter Führungsausbildung werde es für den Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zunehmend schwieriger, eine Anschlussstelle zu finden. Es könne deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, er hätte das (überdurchschnittlich hohe) Einkommen auf dem bisherigen Niveau halten können.  
 
5.3. Der Versicherte rügt seinerseits ebenfalls eine Verletzung von Art. 16 ATSG. Er macht geltend, der von der Vorinstanz zur Ermittlung des Valideneinkommens gewählte Zeitabschnitt von 14 Jahren sei viel zu lange. Im Jahr 1999 habe er im Alter von 32 Jahren am Anfang seiner beruflichen Karriere gestanden. Es sei willkürlich, bei einem im Alter von 46 Jahren invalid gewordenen Arbeitnehmer auf den im Alter zwischen 32 und 46 Jahren erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Es dränge sich vielmehr auf - entsprechend der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung -, einen Zeitraum von fünf Jahren zu berücksichtigen.  
 
6.  
 
6.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Rechtsprechungsgemäss ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C_852/2018 vom 5. März 2019 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteile 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.1 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1).  
Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.1; 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; Urteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 5.2.3 in fine). 
Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 9C_14/2019 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
6.2. Die Vorinstanz kam nach nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Versicherte auch ohne Unfall nicht mehr bei der B.________ AG tätig gewesen wäre, zumal sein Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2014 befristet gewesen sei. Hinsichtlich einer direkten Anstellung bei der C.________ AG hätten lediglich Absichtserklärungen vorgelegen. Das kantonale Gericht berücksichtigte dabei insbesondere, dass in verschiedenen Schreiben des Versicherten lediglich von einer möglichen Festanstellung und einer denkbaren Weiterführung des Mandats die Rede sei. Mit der Vorinstanz ist eine weitere Tätigkeit für die B.________ AG oder eine Direktanstellung bei der C.________ AG im Zeitpunkt eines möglichen Rentenbeginns im Februar 2018 somit nicht erstellt, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens weder am zuletzt bei Ersterer erzielten Verdienst angeknüpft noch auf ein hypothetisch bei Letzterer bezogenes Gehalt abgestellt werden kann.  
 
6.3. Der Allianz ist zwar darin beizupflichten, dass das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen ist, wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre (SVR 2009 IV Nr. 58, S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; Urteile 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen; 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E. 5.1.2; 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5; 8C_115/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.1.2; 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2). Die Vorinstanz hat aber überzeugend dargelegt, dass im hier zu beurteilenden Fall die von der Allianz angeführten LSE-Tabellen keine plausiblen Ergebnisse liefern. So habe der Versicherte seit 1999 immer ein Gehalt bezogen, welches das von der Allianz gestützt auf statistische Werte ermittelte Valideneinkommen von Fr. 152'816.15 deutlich übersteige. In den Jahren 2004 bis 2008 sei das Einkommen von Fr. 196'999.- auf Fr. 384'866.- gestiegen. Auch wenn diese Löhne durchaus als überdurchschnittlich zu qualifizieren seien, bedeute dies nicht automatisch, dass sie nicht berücksichtigt werden könnten. Dieser Sichtweise ist beizupflichten. Entscheidend ist allein, ob der zuletzt bezogene überdurchschnittlich hohe Lohn weiterhin erzielt worden wäre, wovon die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Würdigung der gesamten Umstände ausgegangen ist. Ihr ist dabei nicht entgangen, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt über keinen MBA-Abschluss verfügte. Sie wies aber zu Recht darauf hin, dass dieser Umstand vor dem Unfall für den Versicherten kein Problem dargestellt habe, da er seine Stellen immer nahtlos gewechselt habe und sich dabei auf sein während seiner bisherigen Karriere kontinuierlich erweitertes und von seinen jeweiligen Arbeitgebern mehrfach attestiertes Wissen habe stützen können.  
 
6.4. Wenn es die Vorinstanz unter den gegebenen besonderen Umständen, vor allem mit Blick auf die bisherige Erwerbsbiographie und die seit 1999 bezogenen hohen Gehälter, als erstellt erachtete, dass der Versicherte sein bisheriges überdurchschnittliches Einkommen auch ohne Unfall weiterhin erzielt hätte und sie deshalb die statistischen Werte der LSE-Tabellen für nicht massgeblich hielt, so ist dies nicht zu beanstanden. Auf die LSE darf im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110 f. mit Hinweisen). Das über mehrere Jahre erzielte hohe Einkommen zeigt denn auch, dass es sich bei den verschiedenen Arbeitsstellen des Versicherten nicht bloss um Glücksfälle handelte (vgl. Urteil 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4). Da die Ermittlung des Valideneinkommens so konkret wie möglich zu erfolgen hat (vgl. E. 6.1 hiervor) sowie mit Blick auf die besondere Ausgangslage durfte das kantonale Gericht im Sinne einer Ausnahme von dem zuvor unter E. 6.3 dargelegten Grundsatz abweichen und das hypothetische Valideneinkommen des Versicherten anhand des Durchschnitts des während einer längeren Dauer effektiv erzielten Verdienstes schätzen und sich dabei auf die Angaben im IK stützen (vgl. Urteile 9C_14/2019 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Allianz vermag mit ihren Rügen nicht durchzudringen.  
 
6.5. Auch die Rüge des Versicherten verfängt nicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.  
 
6.5.1. Soweit er vorbringt, das kantonale Gericht hätte den Invaliditätsgrad entsprechend der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung aufgrund seines von 2008 bis 2012 durchschnittlich erzielten Einkommens ermitteln müssen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung, wie die Vorinstanz richtig erkannte (BGE 131 V 362). Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). Dennoch sind bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen (Urteil 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2 mit Hinweisen), was die Vorinstanz auch getan hat. Sie erachtete den von der IV-Stelle gewählten Zeitraum von fünf Jahren aber aufgrund der grossen Einkommensschwankungen seit 1999 als zu kurz. So sei das Jahressalär zwischen 2004 und 2008 von Fr. 196'999.- auf Fr. 384'886.- angestiegen und habe sich bis 2010 wiederum auf Fr. 251'760.- reduziert. Es sei deshalb auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Sie wählte dabei den Zeitraum ab dem Jahr 1999, seit wann der Versicherte in Führungspositionen tätig sei, bis und mit dem Jahr 2012, was ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 262'410.20 ergab. Angepasst an die Nominallohnentwicklung resultierte für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 266'882.20.  
 
6.5.2. Es mag zwar zutreffen, dass - wie der Versicherte vorträgt - Arbeitnehmer im Alter zwischen 30 und 50 Jahren die grössten Lohnsteigerungen verzeichnen können. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der von der Vorinstanz gewählte Zeitraum von 14 Jahren sehr lange ist. Das Bundesgericht hat für die Berechnung des Valideneinkommens, allerdings eines Selbständigerwerbenden, unter Verweis auf die im konkreten Fall beträchtlichen Einkommensschwankungen aber auch schon einen Zeitraum von 12 Jahren herangezogen (vgl. Urteil 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 5). Wie die Vorinstanz richtig erkannte und aus dem IK-Auszug des Versicherten ersichtlich ist, bestehen auch vorliegend starke Schwankungen: So bewegte sich der Jahresverdienst in den Jahren 1999 bis 2007 zwischen Fr. 170'778.- und Fr. 316'078.-. Nach dem Höchstwert von Fr. 384'866.- im Jahr 2008 sank das Jahreseinkommen auf Fr. 299'821.- im Jahr 2009 und Fr. 251'760.- im Jahr 2010, bevor es wieder auf Fr. 277'958.- im Jahr 2011 und Fr. 287'976.- im Jahr 2012 anstieg. Wenn die Vorinstanz mit Blick auf diese beträchtlichen Einkommensschwankungen einen längeren Zeitraum als die IV-Stelle berücksichtigte, um zu einem aussagekräftigeren Validenverdienst zu gelangen, so verletzte sie damit kein Bundesrecht.  
 
7.  
 
7.1. In Bezug auf das Invalideneinkommen stellte die Vorinstanz fest, der Versicherte sei ab dem 1. Januar 2016 in einem 60 %-Pensum bei der D.________ AG als COO angestellt gewesen und habe dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 90'000.- erzielt. Zudem habe Anspruch auf einen Leistungsbonus bestanden. Die Arbeitgeberin habe in ihrem Schreiben vom 11. November 2016 festgehalten, sie sei zuversichtlich, dass das vertragliche Pensum ab Januar 2017 auf 80 % erhöht werden könne. Das kantonale Gericht führte weiter aus, dem Versichereten sei am 22. Oktober 2018 per 31. Januar 2019 gekündigt worden. Es erwog, das Invalideneinkommen könne ausgehend vom Verdienst bei der D.________ AG ermittelt werden, wobei das Einkommen auf ein 90 %-Pensum hochzurechnen sei. Unter Berücksichtigung eines Bonus resultiere damit ein Invalideneinkommen von Fr. 165'150.-. Der Umstand der Kündigung per 31. Januar 2019 sei insofern von Bedeutung, als es rechtsprechungsgemäss für die Annahme eines Revisionsgrundes genüge, dass das Invalideneinkommen mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit hypothetisch aufgrund von Durchschnittswerten festzulegen sei. Die Angelegenheit sei deshalb zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades ab dem 1. Februar 2019 an die Allianz zurückzuweisen. Diese habe dabei zu berücksichtigen, dass der Versicherte heute als Transfermanager bei der E.________ AG arbeite, was einen erneuten Revisionsgrund darstelle. Die Allianz habe abzuklären, wann die Arbeitsstelle angetreten worden sei und zu welchem Salär.  
 
7.2. Die beiden Beschwerden richten sich nicht gegen das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 165'150.- ab 1. Februar 2018. Auf Weiterungen kann verzichtet werden, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Berechnung fehlerhaft sein könnte.  
 
7.3. Der Versicherte macht indessen geltend, er sei bis heute arbeitslos, weshalb das Invalideneinkommen ab 1. Februar 2019 gestützt auf die LSE zu bestimmen sei. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Denn in Bezug auf den Rentenanspruch ab 1. Februar 2019 handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid. Der Versicherte legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich die Eintretensvoraussetzungen gegeben sein sollen (vgl. E. 2.2 und E. 2.4 hiervor). Die Allianz wird nach den Vorgaben im angefochtenen Entscheid den Invaliditätsgrad ab 1. Februar 2019 neu berechnen müssen und dabei auch Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Anstellung bei der E.________ AG zu tätigen haben. Die hernach zu erlassende Verfügung wird der Versicherte wiederum anfechten können. Mithin wird ihm die Beschwerde gegen den Endentscheid offenstehen.  
 
8.   
Zusammenfassend hat es bei den von der Vorinstanz berechneten Vergleichseinkommen per 1. Februar 2018 (Valideneinkommen von Fr. 266'882.20; Invalideneinkommen von Fr. 165'150.-) und einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 38 % sein Bewenden. Über den Rentenanspruch ab 1. Februar 2019 sowie den Anspruch auf Heilbehandlung im Rahmen von Art. 21 UVG wird die Allianz noch zu entscheiden haben. Die beiden Beschwerden sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
9.   
Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Versicherte hat infolge Abweisung der von der Allianz erhobenen Beschwerde in jenem Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 8C_581/2020 und 8C_585/2020 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Anschlussbeschwerde des Versicherten im Verfahren 8C_581/2020 wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Beschwerde des Versicherten im Verfahren 8C_585/2020 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.   
Die Beschwerde der Allianz (8C_581/2020) wird abgewiesen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. 
 
6.   
Die Allianz hat den Versicherten im Verfahren 8C_581/2020 mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Februar 2021 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest