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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_618/2020  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2020 (VBE.2020.176). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1962, war ab Januar 1997 als Plattenleger und Geschäftsführer seiner Einzelfirma A.________ tätig und in dieser Eigenschaft freiwillig bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Januar 2010 rutschte er auf einer verschneiten Tiefgaragendecke aus und zog sich einen Riss der Patellasehne des linken Knies zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012, stellte die Suva ihre Leistungen ein und verneinte einen Rentenanspruch. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 28. Februar 2013 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012 auf und wies die Sache zur Ermittlung des Invaliditätsgrades unter Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens an die Suva zurück. Im August 2013 vereinbarten die Parteien einen Rentenanspruch von A.________ ab 1. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 24 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 80'000.-. Die Suva erliess am 26. August 2013 eine entsprechende Verfügung.  
 
A.b. Am 27. Juli 2016 leitete die Suva von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Am 30. August 2016 teilte sie A.________ mit, es erfolge keine Rentenanpassung, und wies ihn auf seine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen hin. Am 1. Juli 2019 leitete die Suva erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach Vornahme verschiedener Abklärungen hob sie die Rente mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 rückwirkend per 1. Oktober 2014 auf und forderte die von 1. Oktober 2014 bis 31. August 2019 geleisteten Renten zurück. Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2020 bestätigte sie ihr Vorgehen.  
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 31. August 2020 in Abänderung des Einspracheentscheids vom 4. März 2020 die Invalidenrente per 1. September 2016 auf und verpflichtete A.________, der Suva Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 46'080.- zurückzuerstatten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sprach es A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 475.- zu. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, die aufgehobene Rente rückwirkend und bis auf Weiteres auszurichten. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Bei der vor Bundesgericht erstmals aufgelegten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 12. Mai 2011 für das Beitragsjahr 2009 handelt es sich um ein unzulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente per 1. September 2016 aufgehoben und ihn verpflichtet hat, die ab diesem Datum bis 31. August 2019 bezogenen Renten zurückzuerstatten. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen), insbesondere der zu vergleichenden Zeitpunkte (BGE 133 V 108; in BGE 143 V 77 nicht, jedoch in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152 publ. E. 2.2 des Urteils 9C_297/2016), die Zulässigkeit einer anderen Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1 mit Hinweisen) und die Möglichkeit einer Revision bei einer auf Vergleich beruhenden Rentenzusprechung (Urteil 8C_86/2020 vom 14. Mai 2020 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenfalls richtig sind die Ausführungen über die Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung der Rente infolge einer Meldepflichtverletzung (Art. 31 Abs. 1 ATSG; BGE 145 V 141 E. 7.3 S. 148) sowie die Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Die Vorinstanz erwog, nach der Rechtsprechung sei bei einer gestützt auf einen Vergleich erfolgten erstmaligen Rentenzusprechung eine Revision nach Art. 17 ATSG möglich. Das sei zudem im Vergleich vom August 2013 resp. in der Verfügung vom 26. August 2013 so festgehalten worden. Auch wenn die erstmalige Rentenfestsetzung im Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode zum damaligen Zeitpunkt ihre Berechtigung gehabt habe, sei die Suva frei, im Rahmen eines Revisionsverfahrens eine andere Bemessungsmethode anzuwenden. Das Gericht habe in seinem Entscheid vom 28. Februar 2013 die ausserordentliche Bemessungsmethode für anwendbar erklärt, was mit der damals fehlenden Möglichkeit eines zuverlässigen Einkommensvergleichs begründet worden sei. Im Gegensatz dazu sei nunmehr das ahv-pflichtige Einkommen 2009 bekannt und die Einkommenssituation gemäss einer Fünfjahresbetrachtung vor dem Unfall möglich. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe sich somit für das Jahr 2016 ein durchschnittliches jährliches Valideneinkommen von Fr. 131'503.35. Beim Invalideneinkommen könne auf die Einkommen der Jahre 2010 bis 2018, die der Beschwerdeführer als Inhaber einer Einzelfirma bzw. als Geschäftsführer und Gesellschafter mit Mehrheitsanteil der 2016 gegründeten GmbH erzielt habe, abgestellt werden. Abgesehen von einem einmaligen Ausreisser nach oben im Jahr 2015 würden sich diese Einkommen ab 2013 auf einem konstanten und hohen Niveau bewegen. Unter Ausserachtlassung des Jahres 2015 habe der Beschwerdeführer von 2012 bis 2016 ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 171'175.00 und von 2014 bis 2018 ein solches von Fr. 184'375.00 erzielt. Nach dem Gesagten sei sowohl per 2016 als auch per 2019 ein Einkommensvergleich möglich, so dass für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode keine Veranlassung mehr bestehe. Da das Invalideneinkommen in beiden Vergleichszeitpunkten das Valideneinkommen bei weitem übersteige, bestehe keine unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr. Angesichts der dargelegten Lohnentwicklung liege eine wesentliche Änderung in den erwerblichen Verhältnissen vor und es sei ein Revisionsgrund gegeben. Zwar sei der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 26. August 2013 darauf hingewiesen worden, dass er wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht zu melden habe, doch sei es für ihn als juristischen Laien nicht erkennbar gewesen, dass eine Änderung seines Einkommens überhaupt Auswirkungen auf seinen im Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode ermittelten Leistungsanspruch, bei welchem das Invalideneinkommen keine Rolle spiele, haben könne. Spätestens bei der Rentenüberprüfung im Jahr 2016 habe er sich aber zumindest einer leichten fahrlässigen Meldepflichtverletzung schuldig gemacht, indem er trotz Aufforderung der Suva, die letzten zwölf Lohnabrechnungen einzureichen, seine aktuellen Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt habe. Demnach bestehe ein Rückforderungsanspruch der Suva ab 1. September 2016 und der Beschwerdeführer habe die zu viel bezogenen Renten in der Höhe von Fr. 46'080.- zurückzuerstatten. 
 
5.  
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei kein Revisionsgrund gegeben, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn ein solcher kann nicht nur bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes gegeben sein, sondern auch bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546). Letzteres ist vorliegend zu bejahen, weist der Beschwerdeführer doch - wie vorinstanzlich festgestellt - seit längerer Zeit ein deutlich höheres Einkommen auf als vor dem Unfall resp. vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung. In der Folge ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenaufhebungsverfügung vom 1. Oktober 2019 resp. im vorinstanzlich festgesetzten Zeitpunkt (1. September 2016) noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Mit der Vorinstanz ist die Suva nach Festsetzung des erstmaligen Rentenanspruchs in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode im Rahmen sämtlicher weiterer Ermittlungen des Invaliditätsgrades nicht an die Anwendung dieser Bemessungsmethode gebunden (vgl. dazu SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Vielmehr erfolgt bei Vorliegen eines Revisionsgrundes eine Überprüfung der Rente frei und ungebunden an frühere Invaliditätsermittlungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10).  
 
5.2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.  
Namentlich ist die Suva nach konstanter Rechtsprechung (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.1 mit Hinweisen) im Rahmen einer Revision nicht an die der erstmaligen Rentenzusprechung zugrunde gelegte Bemessungsmethode gebunden. Dies gilt erst recht hinsichtlich der Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode, auf welche nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden soll (Thomas Flückiger, Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 12 zu Art. 18 UVG). Zudem entfaltet der Entscheid vom 28. Februar 2013 seine Rechtskraft nur hinsichtlich der Anordnung der Bemessungsmethode zur erstmaligen Rentenfestsetzung, nicht jedoch für künftige Revisionsverfahren. 
Die Behauptung, zur Festsetzung des Valideneinkommens bei Selbstständigerwerbenden könne nicht auf die Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) zurückgegriffen werden, da sie nur Arbeitnehmerlöhne umfasse, geht ins Leere, steht ein Abstellen auf die LSE im hier zu beurteilenden Fall doch ausser Diskussion. Hingegen ist das Abstellen auf die Einträge im Individuellen Konto (IK) zur Ermittlung des Valideneinkommens bei Selbstständigerwerbenden nicht zu beanstanden (Urteile 8C_328/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2; 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 und 9C_ 48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 6). 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen resp. die unfallbedingte Einschränkung könne nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, da er ohne diese Einschränkungen nach wie vor als Plattenleger tätig sein könnte und sein Einkommen deshalb wesentlich höher ausfallen würde. Für diese Behauptung fehlen jegliche Anhaltspunkte, so dass nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die versicherte Person ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten würde (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Für eine davon abweichende Beurteilung, wie etwa die Berücksichtigung eines infolge beruflichen Aufstiegs oder aus anderen Gründen höheren Einkommens, bedarf es überzeugender und konkreter Anhaltspunkte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; Flückiger, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 18 UVG). Auch ist bei Selbstständigerwerbenden regelmässig auf den Durchschnitt der Betriebsergebnisse über mehrere Jahre abzustellen, was etwa durch den Beizug der IK-Einträge und ohne Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens festgestellt werden kann (Flückiger, a.a.O., N. 32 zu Art. 18 UVG). Der Beschwerdeführer legt auch nicht substanziiert dar, inwiefern solche konkreten Anhaltspunkte, die ein Abweichen von den IK-Einträgen rechtfertigen würden, gegeben wären. 
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, entgegen der Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sei bereits zur Zeit der Verfügung vom 19. Oktober 2011, des Einspracheentscheids vom 16. Februar 2012 und des vorinstanzlichen Entscheids vom 28. Februar 2013 der IK-Eintrag für das Einkommen 2009 bekannt gewesen, verkennt er, dass er das ahv-pflichtige Einkommen gegenüber seiner Ausgleichskasse abgerechnet hat. Das bedeutet nicht, dass die Suva automatisch davon Kenntnis erhält. 
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung für den Einkommensvergleich beim Valideneinkommen auf die IK-Einträge (vgl. oben) und beim Invalideneinkommen auf das tatsächlich erzielte Einkommen (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296) abgestellt haben. 
 
5.3. Da der Beschwerdeführer im Übrigen gegen den von der Vorinstanz durchgeführten allgemeinen Einkommensvergleich keine Rügen vorbringt, ist dieser zu bestätigen. Schliesslich bringt er auch keine Einwände gegen die vorinstanzlich festgesetzte Rückforderung der seit 1. September 2016 zu Unrecht erbrachten Rentenbetreffnisse vor. Ob sich allenfalls eine Rückforderung ab einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen liesse, braucht angesichts von Art. 107 Abs. 1 BGG nicht geprüft zu werden. Somit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Februar 2021 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold