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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_63/2020  
 
 
Urteil vom 3. März 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Zwischenentscheid betreffend Verfahrenssistierung (Art. 93 BGG), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 11. Dezember 2019 (BEZ.2019.70). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 15. Juni 2015 beim Zivilgericht Basel-Stadt beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 645'601.-- nebst Zins zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli und vom 16. August 2019 verlangte, das Klageverfahren sei zu sistieren, bis sie eine neue anwaltliche Vertretung gefunden habe; 
dass die Zivilgerichtspräsidentin das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 12. September 2019 abwies; 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 11. Dezember 2019 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen am 31. Januar 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob, im Wesentlichen mit dem Antrag, das Zivilgericht sei anzuhalten, das Verfahren K5.2015.11 ab 2. April 2019 solange zu sistieren, bis die Beschwerdeführerin eine neue Rechtsvertretung ihres Vertrauens gefunden habe, die das Mandat der Beschwerdeführerin gemäss den Vorgaben der Standesregeln führe; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1); 
 
dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG); 
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, mit Sachverhaltsrügen klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398); 
dass im Rahmen der Begründung der Beschwerde auch die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht, wie beispielsweise die Beschwerdeberechtigung, darzutun sind, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; 133 II 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404); 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts, mit dem über Sistierung des Klageverfahrens vor dem Zivilgericht befunden wurde, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis); 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Bundesgericht bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Kündigungsanfechtungsverfahren fällen könnte, weshalb vorliegend die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt; 
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2); 
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich mit den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs.1 BGG auseinandersetzt, aber immerhin verschiedentlich geltend macht, es drohten ihr durch die Verweigerung der beantragten Sistierung nicht wieder gutzumachende Nachteile; 
dass sie zunächst geltend macht, sie habe wegen des widerrechtlichen Vorgehens der Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe wichtiger neuer Tatsachen und Beweismittel verpasst und die ihr dadurch entstandenen Nachteile könnten nur durch die beantragte rückwirkende Sistierung behoben werden; 
dass sie mit diesem pauschalen Vorbringen nicht aufzuzeigen vermag, dass ihr durch die verweigerte Sistierung nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen, zumal eine Verfahrenssistierung nicht geeignet ist, prozessuale Nachteile abzuwenden, die der Beschwerdeführerin entstehen könnten, weil sie Eingaben "verpasst" hat; 
dass die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, es bestünde bei ihr die Gefahr eines Zusammenbruchs, wenn sie mangels Sistierung allein, ohne anwaltliche Vertretung an der Hauptverhandlung teilnehmen müsste; 
dass sie dabei übergeht, dass die Vorinstanz die Gefahr eines Zusammenbruchs bzw. der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität mit einlässlichen Erwägungen als nicht dargetan erachtete; 
dass die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit den entsprechenden Erwägungen auseinandersetzt und die daraus gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig ausweist (Art. 105 Abs. 2 BGG), sondern diesen bloss ihre eigene Einschätzung gegenüberstellt; 
dass die Beschwerdeführerin fehl geht, soweit sie sich in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG auf ein nach Ergehen des angefochtenen Entscheids ausgestelltes Zeugnis ihres Hausarztes berufen will, da nicht erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab, ein entsprechendes Arztzeugnis zur Belegung der behaupteten Gefahr eines Zusammenbruchs einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_477/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4 in fine); 
dass das eingereichte Zeugnis des Hausarztes der Beschwerdeführerin, laut dem die Beschwerdeführerin ab dem 27. Januar 2020 "Ohne Anwalt ihres Vertrauens Prozess- u. Verhandlungsunfähig" ist, unabhängig davon nicht geeignet ist, die genannte vorinstanzliche Würdigung betreffend des geltend gemachten drohenden Zusammenbruchs zu widerlegen; 
dass sodann, soweit die Verweigerung einer Verfahrenssistierung zur Folge haben sollte, dass die Beschwerdeführerin, wie diese geltend macht, ohne anwaltliche Vertretung an der Hauptverhandlung teilnehmen muss, dieser Umstand wohl - wie die Vorinstanz annahm - für sie im Verfahren nur schwer wieder gutzumachende Nachteile zur Folge haben könnte, 
dass es indessen fraglich erscheint, ob ihr dadurch  nicht wieder gutzumachende Nachteile rechtlicher Natur im Sinne von Art.93 Abs.1 lit. a BGG drohen, d.h. solche die durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden können, und dass die Beschwerdeführerin entsprechendes nicht aufzeigt;  
dass letztlich offen bleiben kann, wie es sich damit - und auch mit der geltend gemachten Gefahr eines Zusammenbruchs, falls die Beschwerdeführerin allein an der Hauptverhandlung teilnehmen müsste - verhält, da Gegenstand des angefochtenen Entscheids richtig besehen nicht die Frage ist, ob die Beschwerdeführerin allein an einer Hauptverhandlung teilnehmen muss, sondern ob hinreichende Gründe für die von ihr beantragte Verfahrenssistierung bestehen, weil die Beschwerdeführerin nicht mehr anwaltlich vertreten ist, was die Vorinstanz verneinte, wobei sie u.a. insbesondere zum Schluss kam es müsse der Beschwerdeführerin möglich sein, bis zum Zeitpunkt der nach Eröffnung ihres Entscheids vom Zivilgericht neu anzusetzenden Hauptverhandlung eine anwaltliche Vertretung zu finden; 
dass die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit den entsprechenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz befasst und diese nicht widerlegt, dagegen namentlich keine rechtsgenügend begründeten Sachverhaltsrügen erhebt; 
dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung denn auch davon auszugehen ist, dass für die Weiterführung eines Prozesses, wie dem hier vor dem Zivilgericht anhängig gemachten, innert nützlicher Frist eine geeignete anwaltliche Vertretung zu finden ist; 
dass unter diesen Umständen von vornherein nicht dargetan ist, dass der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte; 
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer