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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1/2020  
 
 
Urteil vom 3. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 7, 
 
Kanton und Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich. 
 
Gegenstand 
Zustellung von Zahlungsbefehlen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Dezember 2019 (PS190221-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamts Zürich 7 vom 20. August 2018 (Betreibungen Nrn. xxx und yyy) betrieben die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für insgesamt rund Fr. 39'000.--. Nach mehreren erfolglosen Zustellungsversuchen veröffentlichte das Betreibungsamt die Zahlungsbefehle am 24. Mai 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich.  
Am 5. Juni 2019 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Beschluss vom 6. November 2019 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. November 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Im Sinne einer Eventualerwägung führte das Obergericht zusätzlich aus, weshalb der Beschwerde selbst bei gehöriger Begründung kein Erfolg beschieden sein könnte. 
 
1.2. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Für den Fall, dass dies nötig sei, hat sie um Fristerstreckung bis am 13. Januar 2020 ersucht.  
Am 6. Januar 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ihre Beschwerde während der Beschwerdefrist ergänzen könne. Eine Erstreckung der Frist sei weder nötig noch zulässig. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
Am 13. Januar 2020 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt. Zudem hat sie um Akteneinsicht und um Fristerstreckung bis 12. Februar 2020 ersucht. 
Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 hat das Bundesgericht das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG). Am 4. Februar 2020 hat das Bundesgericht ihr Kopien der Akten gegen Rechnung zugestellt. 
Am 17. Februar 2020 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nochmals ergänzt. 
 
2.  
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Die beiden Eingaben vom 31. Dezember 2019 und 13. Januar 2020 sind rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Hingegen ist die zweite Beschwerdeergänzung vom 17. Februar 2020 verspätet. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Einsicht in die Akten genommen hat. Die zweite Beschwerdeergänzung ist demnach unbeachtlich. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der angefochtene Beschluss sei ihr in den Betreibungsferien zugestellt worden, was rechtswidrig sei. 
Es trifft zu, dass der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin in den Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) zugestellt worden ist (Versand am 19. Dezember 2019, Zustellung am 21. Dezember 2019). Art. 56 SchKG untersagt grundsätzlich die Vornahme von Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Vorkehren der Aufsichtsbehörden nur dann unter das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG, wenn diese Behörden selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben oder eine solche selbst anordnen; entscheiden sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde, liegt dagegen keine Betreibungshandlung im Sinne der genannten Bestimmung vor (BGE 117 III 4 E. 3 S. 5; 115 III 6 E. 5 S. 10 f.; 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; Urteile 5A_166/2013 vom 6. August 2013 E. 4.2; 5A_448/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5). Der angefochtene Beschluss des Obergerichts äussert sich einzig über die Zulässigkeit der Beschwerde und in der Eventualbegründung über ihre Begründetheit. Er stellt demnach keine Betreibungshandlung dar und die Zustellung in den Betreibungsferien ist nicht zu beanstanden. 
Soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise verlangt, das Bezirksgericht und das Obergericht anzuweisen, keine Urteile während der Betreibungsferien zuzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist, den Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen zu erteilen (Art. 15 SchKG). Was den vorliegenden konkreten Fall betrifft, so ist ausserdem festzuhalten, dass das Bezirksgericht seinen Beschluss gar nicht während der Betreibungsferien eröffnet hat (vgl. oben E. 1.1). 
 
4.  
Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit der Erwägung des obergerichtlichen Beschlusses auseinander, wonach sie ihre kantonale Beschwerde nicht genügend begründet habe. Indem sie über diese tragende Erwägung hinweggeht und nicht darlegt, weshalb das Obergericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen, genügt sie den Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht (oben E. 2) ebenfalls nicht. 
Ergänzend ist anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht in genügender Weise mit der Eventualerwägung des Obergerichts (insbesondere der detaillierten Darstellung der gescheiterten Zustellungsversuche und der daraus folgenden Rechtmässigkeit der Veröffentlichung der Zahlungsbefehle gestützt auf Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG) befasst. Was die Beschwerdeführerin aus einer angeblich in Bezug auf die anzurufende Instanz falschen Rechtsmittelbelehrung auf den Zahlungsbefehlen zu ihren Gunsten ableiten will, erschliesst sich nicht, nachdem sie selber an das für Beschwerden gemäss Art. 17 SchKG zuständige Bezirksgericht (als untere kantonale Aufsichtsbehörde) gelangt ist. Entsprechende Einwände wären ohnehin im kantonalen Verfahren vorzubringen gewesen. Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung kann die Beschwerdeführerin sodann nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG vorbringen. Zur Einleitung von Strafverfahren ist das Bundesgericht schliesslich nicht zuständig. 
 
5.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung an die Beschwerdeführerin fällt angesichts ihres Unterliegens ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg