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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_273/2020  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 15. November 2019 (SK 19 110+111). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte mit Urteil vom 1. November 2018 fest, dass A.________ verschiedene Tatbestände (versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung etc.) erfüllt habe, dabei aber schuldunfähig im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen sei. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB an. Auf Berufung von A.________ hin ordnete das Obergericht des Kantons Bern am 15. November 2019 wiederum eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an und versetzte A.________ in Dispositiv-Ziffer. VII. 1 in Sicherheitshaft. 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Mai 2020 ficht A.________ dieses Berufungsurteil einerseits in der Sache an und beantragt anderseits, die gegen ihn angeordnete Sicherheitshaft aufzuheben. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
2.   
Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil in der Sache richtet, wird sie im Verfahren 6B_648/2020 behandelt. 
 
3.   
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig der Antrag des Beschwerdeführers, die Sicherheitshaft aufzuheben bzw. ihn daraus zu entlassen. Vernehmlassungen dazu wurden nicht eingeholt. 
Angefochten ist damit ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Der Antrag auf Haftentlassung wird in der Beschwerdeschrift nicht begründet - auch nicht soweit der Beschwerdeführer die sog. Star-Praxis des Bundesgerichts anruft -, weshalb auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann allerdings ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi