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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_439/2020  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel, Zentralstrasse 63, 2502 Biel. 
 
Gegenstand 
Anpassung der Regelung bezüglich des persönlichen Verkehrs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 15. April 2020 (KES 20 114). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ haben die beiden Söhne C.________ (geb. 2012) und D.________ (geb. 2014). Seit dem Jahr 2015 leben die Eltern getrennt. Die KESB Bern liess ein Gutachten erstellen, welches bei der Mutter eine bipolar-affektive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie den Verdacht auf eine dependente Persönlichkeitsstörung und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Sie entzog ihr am 30. März 2016 provisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nachdem sie unter Alkoholeinfluss (2,06 Promille) im Beisein der Kinder einen Autoselbstunfall verursacht hatte. Am 3. August 2016 wurde ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder erteilt, die Obhut über die Kinder jedoch dem Vater zugeteilt und ihr ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Im Rahmen eines familienrechtlichen Gerichtsverfahrens vereinbarten die Eltern am 25. Februar 2019, dass die Kinder bei gemeinsamer elterlicher Sorge unter der Obhut des Vaters verbleiben, unter Regelung der Kontakte zwischen Mutter und Kindern. In der Folge beschränkte die KESB Biel diese aber mit Entscheiden vom 22. August und 16. September 2019wiederum auf ein begleitetes Besuchsrecht, nachdem bei der Mutter, die unter Alkoholeinfluss stand, ein Polizeieinsatz nötig geworden war. Im Oktober 2019 zog die Mutter nach Tschechien. 
In der Folge übertrug die KESB Biel mit Entscheid vom 20. Januar 2020 die elterliche Sorge auf den Vater allein und regelte den persönlichen Verkehr neu (14-tägliche Telefongespräche, jeweils am Freitag um 17 Uhr für maximal 30 Minuten). 
Gegen diesen Entscheid reichte die (damals noch anwaltlich vertretene) Mutter eine Beschwerde ein, in welcher sie verlangte, dass die Kinder die Hälfte der Schulferien bei ihr in Tschechien verbringen und sie mit ihnen jeden Samstag von 18 bis 19 Uhr über Whatsapp oder Skype telefonieren könne. Sie führte aus, dass sie nun eine feste Arbeit als Sekretärin bei der Firma E.________ in U.________ habe und über eine eigene Wohnung verfüge. Mit Entscheid vom 15. April 2020 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 2. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Die Beschwerdeführerin müsste unter Bezugnahme auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheides kurz darlegen, dass ihre kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen sehr wohl genügte und das Obergericht deshalb mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dahingehende Ausführungen lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.   
Der Vollständigkeit halber sei jedoch das Folgende bemerkt: 
Die Beschwerdeführerin verlangt eine umfassende Untersuchung des Falles und in der Sache das gemeinsame Sorgerecht und ein Ferienrecht, bei welchem die Kinder sie in Tschechien besuchen können. Sie ist der Ansicht, alles sei von der Seite des Vaters manipuliert und das Gutachten entspreche nicht der Wahrheit; sie sei weder psychisch angeschlagen noch alkoholkrank. 
Die Frage des Sorgerechts wurde in der kantonalen Beschwerde nicht thematisiert und hätte deshalb nicht Gegenstand eines materiellen obergerichtlichen Entscheides sein können; sie könnte es mithin auch vorliegend nicht (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.). 
Die Frage des Gesundheitszustandes und der Begutachtung betrifft den Sachverhalt; diesbezüglich sind die Feststellungen im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), selbst wenn das Obergericht auf die kantonale Beschwerdeeingetreten wäre, und das blosse in Abrede Stellen der Probleme wäre diesbezüglich keine genügende Willkürrüge (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
Ausgehend von den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen wäre angesichts des Alters der Kinder (6 und 8 Jahre) keine Rechtsverletzung ersichtlich, wenn von einem Ferienrecht in Tschechien abgesehen worden ist; das Kindeswohl geht elterlichen Wünschen vor, insbesondere auch im Kontext mit der für die weitere Kontaktpflege schwierigen Situation des Auslandwegzuges eines Elternteils (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.6 S. 491). Die KESB Biel wird aber dafür besorgt sein, dass der Kontakt zwischen der Mutter und den Kinder nach Möglichkeit nicht abbricht; sie werden rasch älter und es könnte angesichts der konkreten Umstände eine Entfremdung drohen. Ob in diesem Kontext ein halbstündiges Gespräch alle zwei Wochen ausreichend sein kann (wobei dieser Punkt in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht angesprochen wird), wird sich weisen; es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass die KESB bereit ist, diesbezüglich umgehend Anpassungen zu treffen, soweit sich dies als nötig erweisen wird. Ferner besteht offenbar die Besuchsrechtsbeistandschaft weiterhin, so dass allenfalls auch begleitete Besuche in der Schweiz möglich wären. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli