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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_292/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2020 (IV2018/63). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Auffassung gelangte, in Abweichung von der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2018 sei dem Beschwerdeführer eine vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2016 befristete halbe Invalidenrente zuzusprechen, 
dass sie dabei näher ausführte, weshalb der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2016 durch die Ärzte der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen für im rentenausschliessenden Umfang arbeitsfähig zu betrachten sei, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz bei der dabei vorgenommenen Beweiswürdigung gegen Recht verstossen haben soll; lediglich zu umschreiben, wie er das in der Vergangenheit Geschehene verarbeitet und pauschal Arztberichte anzurufen, reicht bei Weitem nicht aus, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juni 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel