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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_449/2022  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksrat Einsiedeln, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Unterrichtsgebühr der Musikschule des Bezirks Einsiedeln/SZ, Abgabeperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 25. April 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________/SZ. Im Frühlingssemester 2020 besuchten seine beiden Kinder den Klavierunterricht an der Musikschule des Bezirks Einsiedeln/SZ, wofür diese Rechnung über insgesamt Fr. 1'125.-- stellte. A.________ kam der Rechnung und den nachfolgenden Zahlungsaufforderungen nicht nach, was er damit begründete, dass die Qualität des Klavierunterrichts ungenügend und die Rechnung damit unrechtmässig sei. Es folgten zahlreiche Korrespondenzen und Eingaben an verschiedene Behörden.  
 
1.2. Nachdem ihm die unentgeltliche Rechtspflege von den unterinstanzlichen Behörden verweigert worden war, gelangte A.________ diesbezüglich mit Beschwerde vom 14. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ersuchte er um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung). Er machte geltend, dass seine Prozessarmut aus dem angefochtenen Entscheid hinreichend hervorgehe.  
Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 im Verfahren III 2022 9 setzte der Instruktionsrichter den Kostenvorschuss auf Fr. 500.-- fest, zu leisten bis zum 3. Februar 2022, und forderte er den Beschwerdeführer auf, seine angebliche Prozessarmut innert derselben Frist zu belegen (mittels Formular und Beilagen). In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer zunächst, dass seine Prozessarmut aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich sei. Später reichte er einen Pfändungsverlustschein vom 9. Februar 2022 nach. 
Mit Zwischenentscheid III 2022 9 vom 18. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte es dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 300.--. Die Begründung ging dahin, dass die Beschwerde aussichtslos sei. Zudem wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 7. März 2022 verlängert. Der Beschwerdeführer reagierte am 21. Februar 2022 mit einem Revisionsgesuch. Darauf trat das Verwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Entscheid III 2022 9 vom 24. Februar 2022 nicht ein. Die Kosten für diesen Entscheid setze es auf Fr. 200.-- fest. 
Am 29. März 2022 verfügte der Instruktionsrichter eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. April 2022, um den ausstehenden Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu begleichen. Gleichzeitig drohte er an, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer machte am 9. April 2022 abermals seine Prozessarmut geltend. Mit einzelrichterlichem Entscheid III 2022 9 vom 25. April 2022 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 14. Januar 2022 nicht ein, dies zufolge des nicht bezahlten Kostenvorschusses. 
 
1.3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (Postaufgabe: 1. Juni 2022) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz bzw. die Unterinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten.  
 
1.4. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben den Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4). Rein kantonales oder kommunales Recht prüft das Bundesgericht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 259 E. 1.3.1). Dabei steht die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 III 95 E. 4.1). Insofern herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Die beschwerdeführende Person hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress).  
 
2.2. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden sei. Nicht mehr streitig ist dagegen die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Auf den abschlägigen Zwischenentscheid vom 18. Februar 2022 hat der heutige Beschwerdeführer mit dem Revisionsgesuch vom 21. Februar 2022 reagiert. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch am 24. Februar 2022 nicht eingetreten (vorne E. 1.2). Der Entscheid vom 24. Februar 2022 ist alsdann unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weswegen heute feststeht, dass der Beschwerdeführer kostenvorschusspflichtig ist. Streitig kann folglich nur noch das Nichteintreten auf die Beschwerde sein, das die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 25. April 2022 mit der Nichtleistung des Kostenvorschusses begründet hat.  
 
2.3. Bei den hier massgebenden Normen (Kostenvorschusspflicht gemäss § 73 Abs. 1 und Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Schwyz] vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110]) handelt es sich um rein kantonales Recht. Der Beschwerdeführer hätte mithin insbesondere vorzubringen gehabt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Individualrechte verstosse (vorne E. 2.1). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_285/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.2), bleibt es dabei, dass lediglich höchst allgemeine, pauschal gehaltene Ausführungen ersichtlich sind, die zudem um die Frage kreisen, ob in der Hauptsache Aussichtslosigkeit bestehe. Damit zielt die Eingabe von vornherein am Kern der Sache vorbei, ist dies doch, wie dargelegt, gar nicht mehr streitig.  
 
2.4. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, soweit ein solches auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt worden sein sollte, gegenstandslos würde (BGE 144 V 120 E. 5). Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher