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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_318/2020  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. März 2020 (AL.2019.00304). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist australischer Staatsangehöriger. Vom 13. Januar 2014 bis 31. Mai 2019 arbeitete er mit einer Aufenthaltsbewilligung B "zu Ausbildungszwecken mit Erwerbstätigkeit" teilzeitlich als Postdoktorand für die Hochschule B.________. Am 30. November 2018 verlieh ihm die Hochschule B.________ den Titel "Doktor..." Am 23. Mai 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang eines 60 %-Pensums an und beantragte am 31. Mai 2019 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2019. Mit Verfügung vom 11. September 2019 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA oder Beschwerdegegner) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juni 2019. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess das AWA teilweise gut (Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019). Es hob die Verfügung vom 11. September 2019 auf und hielt nur noch für die befristete Dauer vom 3. Juni bis 26. September 2019 an der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. März 2020). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides vom 3. Dezember 2019 sei ihm auf der Basis einer seit 1. Juni 2019 durchgehend anhaltenden Vermittlungsfähigkeit von 80 % ein entsprechender Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Beweiswürdigung im Allgemeinen einschliesslich die Würdigung von Indizien und fallbezogene Wahrscheinlichkeitsüberlegungen betrifft Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2 hiervor). Blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ändern an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (ARV 2013 S. 356, 8C_334/2013 vom E. 1.3; vgl. zudem die Hinweise in Urteil 8C_431/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vom AWA mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 auf den Zeitraum vom 1. Juni bis 26. September 2019 befristete Verneinung der Vermittlungsfähigkeit mit angefochtenem Entscheid bestätigte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung verfügte der Beschwerdeführer nach Ablauf der befristeten Anstellung bei der Hochschule B.________ als Postdoc ab 1. Juni 2019 über keine Arbeitsbewilligung mehr. Weil er sich neben dem Aufbau seines eigenen Start-up Unternehmens nur in einem Umfang von 60 % zur Arbeitsvermittlung angemeldet und sich auch nur im Umfang von 40 bis 60 % zur Arbeitsaufnahme bereit erklärt hatte, konnte er nach Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde unbestritten nicht mit der Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für ein Arbeitspensum von 60 % rechnen. Erst nach Empfang der Verfügung vom 11. September 2019, womit das AWA festhielt, dass für die Vergabe eines Kontingentes eine Anstellung im Ausmass von mindestens 80 % notwendig sei, habe der Versicherte seine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme im Umfang eines 80 %-Pensums erklärt. Schliesslich stellte das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht fest, bis zur Heirat am 27. September 2019 sei kein konkreter - bewilligungspflichtiger - Stellenantritt in Aussicht gestanden. Eine Verletzung der Beratungspflicht durch das AWA schloss die Vorinstanz aus, nachdem der Beschwerdeführer bei Anmeldung zur Arbeitsvermittlung seine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme im Umfang von bloss 60 % erklärt habe. Bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit sei die Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger vorfrageweise zu klären (ARV 2019 S. 87, 8C_581/2018 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bis zum Entscheid seitens der zuständigen Arbeitsmarktbehörde blieben praxisgemäss die Organe der Arbeitslosenversicherung und die Sozialversicherungsgerichte zur selbstständigen Beurteilung dieser Vorfrage berechtigt und verpflichtet (BGE 120 V 378 E. 3a S. 382; ARV 2019 S. 87, 8C_581/2018 E. 2.2.2; SVR 2012 ALV Nr. 9 S. 28, 8C_479/2011 E. 2.2; vgl. auch BGE 139 II 233 E. 5.4.2 S. 241). Der Beschwerdegegner habe die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und damit des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gestützt auf die Auskunft des Migrationsamtes mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 zu Recht auf die Dauer vom 3. Juni bis 26. September 2019 befristet. Denn mit der Heirat einer Schweizerin habe der Versicherte am 27. September 2019 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und damit die Berechtigung erlangt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb insoweit ab diesem Zeitpunkt die Vermittlungsfähigkeit zutreffend bejaht worden sei.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.  
 
3.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.). Soweit der Versicherte vorbringt, die "Gewissheit der Heirat" habe ab dem 2. September 2019 bestanden, weshalb er schon ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung gehabt habe, handelt es sich um eine vor Bundesgericht unzulässige neue Tatsachenbehauptung. Dasselbe gilt in Bezug auf den ebenfalls vor Bundesgericht neu erhobenen - ohne jegliche Substanziierung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) vorgetragenen - Vorwurf der "aktiven Täuschung" und des "systematisch-rassistischen Beweggrundes" seitens des RAV.  
 
3.2.2. Indem der Versicherte unter Verweis auf das Urteil 8C_479/2011 den Standpunkt vertritt, Gegenstand der Verfügung vom 11. September 2019 könne nur die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum "nach" dem 11. September 2019 sein, missversteht er den Sinn der Rechtsprechung. Eine Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Die arbeitslose Person soll jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 268 S. 2347). Die Vermittlungsfähigkeit hängt unter anderem davon ab, ob der Arbeitslose berechtigt ist, eine Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Ist die Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger vorfrageweise vor der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit zu klären (ARV 2019 S. 87, 8C_581/2018 E. 2.2.2 mit Hinweis) und ist aufgrund einer individuell-konkreten Betrachtungsweise zu prüfen, ob der Ausländer oder die Ausländerin über eine Arbeitsbewilligung verfügt oder mit einer solchen rechnen kann (BGE 126 V 376 E. 6a S. 383 mit Hinweisen), so erfordert diese Prüfung eine Abschätzung der Erfolgsaussichten hinsichtlich der Erlangung einer Arbeitsbewilligung. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Dezember 2019 erkannte das AWA in prospektiver Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit (vgl. BGE 143 V 168 E. 2 S. 170 mit Hinweisen; ARV 2020 S. 82, 8C_435/2019 E. 3.2) zutreffend, dass der Versicherte ab dem Zeitpunkt der Heirat einer Schweizerin am 27. September 2019 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und damit eine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlangte. Die Vorinstanz hat - nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung (vgl. E. 1.4 hievor) und basierend auf der praxisgemäss vorgenommenen prospektiven Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit - jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig verneint, dass der Beschwerdeführer schon vor dem 27. September 2019 mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung rechnen konnte. Soweit er der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung seine eigene gegenüber stellt, begnügt er sich mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht einzugehen ist (E. 1.3 hievor).  
 
3.3. Folglich bleibt es dabei, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 bestätigte, womit das AWA die Dauer der Vermittlungsunfähigkeit und Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung auf den Zeitraum vom 3. Juni bis 26. September 2019 befristete.  
 
4.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.   
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juli 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Heine 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli