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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_373/2018  
 
 
Urteil vom 3. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt B.________. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verteidigerverkehr, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen, Zwangsmassnahmengericht, vom 26. Juli 2018 (GH180016). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland entzog im hängigen Strafverfahren gegen den inhaftierten A.________ dessen amtlichem Verteidiger Rechtsanwalt B.________ die Besuchsbewilligung und ordnete die Kontrolle des Briefverkehrs zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten an. Auslöser dieser Massnahmen war ein Brief des amtlichen Verteidigers vom 17. Juli 2018 an seinen Mandanten. Der entsprechende Briefumschlag enthielt zwei Blisterverpackungen mit je 10 Tabletten des Medikaments Diazepam in der Dosierung von 10 mg. Die Staatsanwaltschaft legte die angeordneten Massnahmen mit Antrag vom 24. Juli 2018 dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Andelfingen zur Genehmigung vor. Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte mit Verfügung vom 26. Juli 2018 die angeordnete Kontrolle des Briefverkehrs zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschuldigten für die Dauer bis 31. August 2018. Dem von der Staatsanwaltschaft angeordneten Entzug der Besuchsbewilligung verweigerte das Zwangsmassnahmengericht die gerichtliche Bewilligung. Hiezu führte es zusammenfassend aus, dass das Verhalten des amtlichen Verteidigers klar als unzulässig zu qualifizieren sei. Der Besuchskontakt des amtlichen Verteidigers mit seinem inhaftierten Mandanten betreffe indessen den Kernbereich der Verteidigertätigkeit. In diesen dürfe nur bei Vorliegen von ganz gravierenden Verstössen eingegriffen werden. Das vorliegende Fehlverhalten des Verteidigers rechtfertige einen gänzlichen und unbefristeten Entzug der Besuchsbewilligung nicht. Insbesondere lasse sich die angeordnete Massnahme nicht mit einer angeblichen Kollusionsgefahr begründen. Der amtliche Verteidiger sei geständig, seiner Anwaltspost zwei Packungen Medikamente beigefügt zu haben. Es komme hinzu, dass der inhaftierte Beschuldigte einen persönlichen Anspruch auf Verteidigung habe. 
 
2.   
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts mit Eingabe vom 26. Juli 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, dass das Zwangsmassnahmengericht in rechtswidriger Anwendung von Art. 235 Abs. 4 StPO die Genehmigung für den Entzug der Besuchsbewilligung verweigert hätte. Die Beschwerdeführerin legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts, die zur Verweigerung der Genehmigung führte, bzw. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überhaupt beschwerdelegitimiert ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Andelfingen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Eusebio 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli