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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_328/2022  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Scheuber, 
 
gegen  
 
Prüfungskommission sportartenlehrer.ch, 
 
Staatssekretariat für Bildung, Forschung 
und Innovation SBFI, 
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Berufsprüfung zur Schwimmsportlehrerin mit 
eidgenössischem Fachausweis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 
23. Februar 2022 (B-1267/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ meldete sich am 26. Mai 2015 zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in an. Mit Entscheid vom 5. November 2015 hielt die Prüfungskommission sportartenlehrer.ch (nachfolgend: Prüfungskommission) fest, dass sie zur regulären und nicht zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen sei. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend: SBFI) wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 bestätigte auch das Bundesverwaltungsgericht, dass A.________ nicht zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen werde; sie erhalte jedoch die Gelegenheit, der Prüfungskommission innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Entscheids ihre Teilnahme an der nächsten ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in mitzuteilen. Sollte sich die Beschwerdeführerin für eine Teilnahme entscheiden, sei sie durch die Prüfungskommission gemäss der anwendbaren Prüfungsordnung, insbesondere unter Wahrung der Fristen, zur nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufzubieten. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. 
 
B.  
 
B.a. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 erklärte A.________ gegenüber der Prüfungskommission, an der nächsten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in teilzunehmen. Gleichzeitig verlangte sie unter anderem den "Ausstand sämtlicher an den Vorentscheiden unmittelbar wie mittelbar beteiligten Mitglieder von Vorstand und Prüfungskommission". Die Geschäftsstelle von sportartenlehrer.ch bestätigte am 19. Februar 2019, ihre Prüfungsanmeldung erhalten zu haben.  
 
B.b. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 verlangte A.________ vor dem Bundesverwaltungsgericht die vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen der bei sportartenlehrer.ch über sie geführten respektive mit ihr in Zusammenhang stehenden "Beweismittel, Prüfungs-, Haupt-, Bei- und Nebenakten". Zudem beantragte sie, ihr sei eine "Erleichterung bzw. ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen" zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte sich für nicht zuständig und überwies das Begehren zur weiteren Behandlung an die Prüfungskommission.  
 
B.c. Der Geschäftsführer von sportartenlehrer.ch teilte A.________ mit Schreiben vom 22. August 2019 mit, dass die Prüfungskommission das überwiesene Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht ablehne und eine Erleichterung bzw. ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen in der Prüfungsordnung zur Berufsprüfung für Sportartenlehrer/in nicht vorgesehen und demnach unzulässig sei. Für die praktische Berufsprüfung werde ihr aber, falls sie das wünsche, zur Prüfungsvorbereitung eine/n Vertreter/in aus dem Schwimmsport zur Verfügung gestellt. Ohne Gegenbericht bis spätestens zum 9. September 2019 gehe sportartenlehrer.ch davon aus, dass sie zur nächsten Berufsprüfung vom 28. November 2019 antreten werde.  
 
B.d. Am 27. September 2019 gelangte A.________ dagegen ans SBFI mit dem Antrag um Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen und um Erleichterung bzw. Ausgleich von Prüfungsnachteilen; zudem verlangte sie die Dispensation von sämtlichen Prüfungsteilen, womit ihrer Ansicht nach "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden". A.________ stellte ferner Ausstandsbegehren gegen "sämtliche an Vorentscheiden beteiligte Mitglieder von Vorstand, Prüfungskommission und Geschäftsstelle".  
 
B.e. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 wurde A.________ für den 24. Oktober 2019 zur praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in in U.________ aufgeboten. Dagegen wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an die Prüfungskommission und führte unter anderem aus, das Aufgebot vermöge "keinerlei Wirkung und Bindung zu entfalten", "weil die Termin- und Zeitvorgaben" nicht eingehalten worden seien. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 folgte das Aufgebot zur theoretischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in für den 28. November 2019 in V.________. In einer E-Mail vom 24. Oktober 2019 an den Zweitexperten der praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in sagte A.________ - sechs Stunden vor Prüfungsbeginn - ihre Prüfungsteilnahme ab.  
 
B.f. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 entschied die Prüfungskommission, A.________ habe die Prüfungstermine vom 24. Oktober 2019 (für die praktische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in) und vom 28. November 2019 (für die theoretische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in) ohne entschuldbaren Grund nicht wahrgenommen, womit die Prüfung gemäss Ziffer 6.42 Bst. b der Prüfungsordnung als nicht bestanden gelte (1. Prüfungsversuch).  
 
B.g. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 erhob A.________ erneut Beschwerde beim SBFI. Sie beantragte, die Verfügung vom 12. Dezember 2019 sei - gleich wie die bereits angefochtene Verfügung der Prüfungskommission vom 22. August 2019 (vgl. lit. B.d.) - aufzuheben und ihr sei der Fachausweis aIs Schwimmsportlehrerin auszustellen. Das SBFI vereinigte die beiden bei ihm hängigen Beschwerden und wies sie mit Entscheid vom 9. Februar 2021 ab.  
 
B.h. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 9. März 2021 ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2022 teilweise gut, soweit es darauf eintrat: Es erwog, dass A.________ kein fristgerechtes Aufgebot zur Prüfungsteilnahme erhielt, weshalb ihr Fernbleiben von der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober/28. November 2019 nicht als erfolgloser Prüfungsversuch zu werten sei. Die Prüfungskommission habe A.________ dementsprechend für die nächste ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufzubieten (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 und 10).  
Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab: Es hätten weder Personen in den Ausstand zu treten noch seien Prüfungserleichterungen zu gewähren; A.________ müsse vor der Durchführung der Prüfung auch keine weitergehende Akteneinsicht gewährt werden. Die Prüfung sei gemäss der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 und der Wegleitung vom 18. Februar 2016 durchzuführen (vgl. angefochtener Entscheid E. 10). 
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sah das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 davon ab, der Beschwerdeführerin eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zu gewähren. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_947/2021 vom 9. Dezember 2021 auf eine gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2021 erhobene Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. April 2022 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2022 sei "hinsichtlich der nicht gutgeheissenen Teile" aufzuheben. Sie verlangt weiter die "Anerkennung und Verleihung des Titels SSL mit eidg. Fachausweis bzw. Dispensierung der Prüfungsteile 1, 2, u. 3", das vorsorgliche "Aufrechterhalten der u.a. in der Wegleitung vom 24.10.2012 formulierten vereinfachten Bedingungen im Falle unbedingt abzulegender praktischer Berufsprüfung", die "vollumfängliche Einsichtname in sämtliche Akten und Datensammlungen", die "Bestätigung des Ausstandes und Ausschlusses sämtlicher an Vorentscheiden beteiligter Mitglieder von Vorstand, Prüfungskommission und Geschäftsstelle rückwirkend und zukünftig im vorliegenden Fall" und die "Neukonstituierung der Prüfungskommission", das "Gutheissen der zugrundeliegenden Beschwerde B-1267/2021" sowie die "Rückerstattung der vom SBFI [...] doppelt erhobenen Kostenvorschüsse". In prozessualer Hinsicht stellt A.________ zudem ein Ausstandsbegehren betreffend "die am Verfahren 2C_947/2021 beteiligten Gerichtspersonen". 
Am 2. Mai 2022 schrieb die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung von A.________ als gegenstandslos ab. 
Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 teilte Rechtsanwalt Markus Scheuber dem Bundesgericht mit, dass A.________ ihn als ihren Rechtsvertreter mandatiert habe. Einem gleichzeitig gestellten Gesuch um Akteneinsicht entsprach die Bundesgerichtskanzlei im Auftrag der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. Juli 2022. 
Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet. 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sind alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; 136 I 229 E. 1). Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings nur, wenn das eigentliche Ergebnis der Prüfung umstritten ist bzw. wenn ein Entscheid in Frage steht, der auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten eines Kandidaten beruht. Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile 2C_752/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.1; 2C_244/2020 vom 26. August 2020 E. 1.1 und 1.2).  
Vorliegend steht nicht die eigentliche Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin infrage, sondern die Bedingungen ihrer Zulassung zur Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in und damit in Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Aspekte. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen. Da auch die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 100 Abs. 1, Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 sowie Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), ist unter dem Vorbehalt des Nachfolgenden auf die Beschwerde einzutreten (vgl. nachstehende E. 1.2, 1.3 sowie 3). 
 
1.2. Der Streitgegenstand wird im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts und somit des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bewegen müssen (BGE 136 II 165 E. 5). Streitgegenstand vor einer Rechtsmittelinstanz kann höchstens sein, was bereits vor der Vorinstanz Streitgegenstand gewesen ist oder richtigerweise hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil 2C_360/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2).  
Unzulässig ist vor diesem Hintergrund das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, mit dem sie die "Anerkennung und Verleihung des Titels SSL mit eidg. Fachausweis bzw. Dispensierung der Prüfungsteile 1, 2, u. 3" verlangt: Die Vorinstanz trat auf einen sinngemässen Antrag mangels Anfechtungsobjekt nicht ein, da die Frage der Dispensierung von allen Prüfungsteilen und die damit einhergehende Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin nicht Verfügungsgegenstand der erstinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2019 gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). Dass die Vorinstanz den Streitgegenstand damit fälschlicherweise zu eng gefasst hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
1.3. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren betreffend "die am Verfahren 2C_947/2021 beteiligten Gerichtspersonen" des Bundesgerichts, namentlich alt Bundesrichter Seiler sowie Gerichtsschreiber Hugi Yar. Da alt Bundesrichter Seiler nicht mehr im Amt ist und Gerichtsschreiber Hugi Yar am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt, ist das Ausstandsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Urteile 2F_4/2022 Urteil vom 28. Januar 2022 E. 2; 6F_12/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
3.  
Mit Blick auf diese Grundsätze (vgl. vorstehende E. 2) erweisen sich verschiedene weitere Rechtsbegehren und Rügen der Beschwerdeführerin als unzulässig. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin substanziiert ihre Rüge einer "Rechtsweigerung aufgrund unvollständiger und/oder unrichtiger Feststellungen rechtserheblicher Sachverhalte" nicht hinreichend. Sie verweist in diesem Zusammenhang zwar auf die "in Abschnitt 3 [der Beschwerde] geschilderten Verfahrensfehler" sowie "unvollständige Sachverhaltsfeststellungen". Daraus geht indessen nicht hinreichend substanziiert hervor (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verletzen soll (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; vorstehende E. 2).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter allgemein vor, Bundesrecht, Völkerrecht, die EMRK sowie kantonale Rechte seien verletzt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1). Soweit sie in diesem Zusammenhang keine spezifischeren Rechtsverletzungen rügt - wie z.B. die Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder der Ausstandsvorschriften (vgl. hierzu nachstehende E. 4 und 5) - kann auch auf diese Rügen mangels Substanziierung nicht eingetreten werden. Ebenso unzulässig erweist sich die Rüge einer Verletzung der "Ethik-Charta des Sports einschliesslich des nachgeordneten Codes of Conduct bzw. der betreffenden Verhaltenkodizes": Zum einen präzisiert die Beschwerdeführerin auch hier nicht näher, welche dieser Vorschriften konkret verletzt worden sein sollen und worin die geltend gemachten Verstösse liegen. Zum anderen legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei überhaupt um zulässige Rügegründe handeln soll (vgl. vorstehende E. 2.1).  
 
3.3. Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf das Begehren, die vom SBFI doppelt erhobenen Kostenvorschüsse seien zurückzuerstatten. Die Vorinstanz wies den gleichlautenden Antrag mit der Begründung ab, dass das SBFI nicht einen doppelten Kostenvorschuss erhoben, sondern für die Beschwerden gegen die Entscheide der Prüfungskommission vom 22. August 2019 sowie 12. Dezember 2019 jeweils Fr. 860.-- verlangt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Einzig mit dem Einwand, dass das SBFI das Verfahren vereinigt habe (vgl. Beschwerde S. 10), kann die Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsverletzend sein soll (vgl. vorstehende E. 2.1).  
 
4.  
In der Sache bleibt damit zunächst streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht verletzt hat. Die Beschwerdeführerin verlangt auch vor Bundesgericht, ihr sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche über sie insbesondere bei sportartenlehrer.ch geführten Akten- und Datensammlungen zu gewähren. Die Notwendigkeit der vollumfänglichen Einsicht ergebe sich, laut der Beschwerdeführerin, aus dem Grundsatz, dass jedes Aktenstück zur Gesamtschau beizutragen und diesbezüglich erhebliche Beweisrelevanz zu entwickeln vermöge, gerade hinsichtlich der Durchsetzung der formulierten Rechtsbegehren. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1; 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt namentlich das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 II 427 E. 3.1; 132 II 485 E. 3.1). Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche Akten eines Verfahrens bezieht, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 129 I 249 E. 3) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2). Gleichwohl gilt das Akteneinsichtsrecht nicht unbegrenzt. So vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, denen kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a je mit Hinweisen).  
 
4.2. Dass der Beschwerdeführerin vorliegend die Einsicht in Akten mit Beweischarakter verweigert bliebe, ist nicht ersichtlich: Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass ihr sämtliche Unterlagen mit Beweischarakter bekannt sind. So erwog die Vorinstanz, es bestehe kein Anlass, das Einsichts- bzw. Editionsgesuch der Beschwerdeführerin - soweit es im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 bereits beurteilt worden sei - erneut zu prüfen. Ferner ist die Beschwerdeführerin gemäss Feststellungen der Vorinstanz im Besitz aller eingereichten Akten, die nach dem Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 ergangen sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 6) und ihr wurde auch im bundesgerichtlichen Verfahren nochmals Akteneinsicht gewährt (vgl. vorne lit. C). Die verlangte Einsicht in die Aufzeichnungen und Protokolle der Sitzungen von sportartenlehrer.ch konkretisiert die Beschwerdeführerin sodann auch vor Bundesgericht nicht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, eine objektive Bedeutung der in Frage stehenden Einsicht in Aufzeichnungen und Protokolle von nicht näher bezeichneten Sitzungen von sportartenlehrer.ch sei nicht erkennbar, ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1).  
 
4.3. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht erweist sich damit als unbegründet.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der Ausstandsregeln. Sie macht geltend, sie habe zu Recht verlangt, dass sämtliche an Vorentscheiden beteiligte Mitglieder von Vorstand, Prüfungskommission und Geschäftsstelle von sportartenleher.ch vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden bzw. in den Ausstand zu treten haben. 
 
5.1. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.1; 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 2.3). Auch in Verfahren vor nicht-gerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV ein Behördenmitglied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; 140 I 240 E. 2.2; Urteile 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.1). Art. 29 Abs. 1 BV wird auf Bundesebene durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. Urteile 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.2; 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2), der auch auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 VwVG).  
 
5.2. Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG bildet eine Generalklausel, unter die die Vorbefassung subsumiert wird. Unter einer Vorbefassung wird der Umstand verstanden, dass sich dasselbe Behördenmitglied in einem früheren Verfahrensabschnitt mit derselben Angelegenheit befasste und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dadurch könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis entstehen, dass sich dieses Mitglied bereits vor dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt abschliessend eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat. Indessen lässt der blosse Umstand, dass sich ein Mitglied bereits mit der Sache auseinandergesetzt hat, dieses nicht als vorbefasst und befangen erscheinen, da andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre. Die Vorbefassung begründet insbesondere dann keine Ausstandspflicht, wenn das Verfahren in Bezug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; Urteile 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.3; 1C_488/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2 und E. 3.4).  
 
5.3. Die Vorinstanz erwog, es stelle keinen Ausstandsgrund dar, dass sich die Personen von sportartenlehrer.ch und des SBFI bereits gestützt auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 mit ihrer Teilnahme an der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in auseinandergesetzt hätten und jenes Verfahren letztendlich mit Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 abgeschlossen worden sei. Es reiche für die Annahme der Befangenheit gerade nicht aus, dass die genannten Personen in jenem Verfahren eine andere Ansicht als die Beschwerdeführerin vertreten hätten. Es hätte darüber hinaus ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der betroffenen Personen gebraucht. Die Beschwerdeführerin vermöge jedoch insgesamt keine Tatsachen aufzuzeigen, die Misstrauen in die befangenheitsrechtliche Korrektheit des Verhaltens der gemäss ihrer Ansicht nach vom Ausstand betroffenen Personen aufzeigen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3).  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, insbesondere die Mitglieder der Prüfungskommission hätten nicht einfach die Nichtzulassung, sondern gar das Nichtbestehen der Berufsprüfung herbei geführt und versucht, dies zu Unrecht über sämtliche Instanzen 7 Jahre hinweg aufrechtzuerhalten. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht die betreffenden Fehlentscheide bereits zweimal aufgehoben, aber dies ändere offensichtlich nichts an der unverbesserlich vorurteilsgeprägten und negativ behafteten Grundhaltung der in der Sache befangenen Personen und Kreise.  
 
5.5. Mit diesen Einwänden beschränkt sich die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht darauf, den behaupteten Anschein der Befangenheit in allgemeiner Weise und mit Hinweis auf die Vorbefassung in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sowie dem Ausgang des Bundesverwaltungsgerichtsverfahrens B-1650/2017 zu begründen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, reicht dies indes praxisgemäss nicht, um in Bezug auf einen künftigen Prüfungsentscheid einen Anschein der Vorbestimmtheit anzunehmen (vgl. vorstehende E. 5.2), zumal in diesen Verfahren nicht die Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin infrage stand.  
Ferner kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung der vielen aktenkundigen Schreiben - inklusive derjenigen, die nach dem Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 ergangen sind - zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte erkennbar seien, die auf einen Anschein der Befangenheit der von sportartenlehrer.ch und seitens des SBFI involvierten Personen hindeuten könnten. Dass bzw. inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein soll (vgl. vorstehende E. 2.2), vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun: So finden insbesondere die Beanstandungen gegenüber dem Geschäftsführer von sportartenlehrer.ch keine Grundlage in den vorinstanzlichen Feststellungen und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, welche Beweismittel die Vorinstanz diesbezüglich willkürlich missachtet haben soll. 
 
5.6. Im Umstand, dass die Vorinstanz die Ausstandsbegehren sowie das Begehren der Beschwerdeführerin, die Prüfungskommission habe sich neu zu konstituieren, abwies, ist folglich keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin verlangt sodann das "Aufrechterhalten der u.a. in der Wegleitung vom 24. Oktober 2012 formulierten vereinfachten Bedingungen im Falle unbedingt abzulegender praktischer Berufsprüfung". Sie macht in dieser Hinsicht sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht davon ausgegangen, allein die im Zeitpunkt der Erstanmeldung geltende Prüfungsordnung und Wegleitung dürfe zur Anwendung gelangen (vgl. Beschwerde S. 10 f.). 
 
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Teilnahme an der nächsten ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in "gemäss der anwendbaren Prüfungsordnung" aufzubieten sei. Dass die Vorinstanz diese Formulierung dahin gehend versteht, dass die Prüfung gemäss der im Zeitpunkt der Neuanmeldung anwendbaren Prüfungsordnung abzulegen sei, erscheint ohne Weiteres richtig (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern einer solchen Auslegung der Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot entgegen stehen sollen; es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, dies darzulegen. Damit ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Prüfungsordnung vom 24. November 2014 und die Wegleitung vom 18. Februar 2016 für anwendbar hielt.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin verlangt darüber hinaus die Dispensierung von einzelnen Prüfungsteilen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2-3.4 S. 8 f.). Auch in diesem Punkt hat das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden, nämlich, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in nicht erfüllt sind (vgl. Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 E. 6 und 7). Zusätzlich hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nochmals fest, dass eine Prüfungserleichterung im Sinne einer Dispensation von einem Prüfungsteil nicht infrage komme, da die Beschwerdeführerin insbesondere nicht darlege, dass sie - abweichend vom Urteil B-1650/2017 - (andere) Prüfungen auf der Tertiärstufe abgeschlossen habe, die einer Gleichwertigkeitsprüfung zugänglich wären. Daran vermag der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre bisherigen Qualifikationen nichts zu ändern, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht damit bereits in seinem ersten Entscheid ausführlich auseinandergesetzt hatte (vgl. Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 E. 6 und 7).  
 
7.  
Hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostenentscheids bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, ihre finanzielle Situation sei unberücksichtigt geblieben und sie verfüge coronabedingt über keine nennenswerten Einnahmen. 
Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (reduzierte) Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--; dabei wies sie ausdrücklich darauf hin, dass sich die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2) nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien richten. Die Vorinstanz hielt auch fest, dass sich die Beschwerdeführerin weder anwaltlich vertreten liess noch allfällige weitere notwendige Auslagen im Sinne von Art. 13 VKGE geltend gemacht hat. Es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, vor der Vorinstanz weitere Vorbringen zu ihrer finanziellen Lage bzw. notwendigen Auslagen geltend zu machen. 
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti