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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_890/2020  
 
 
Urteil vom 3. November 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sachbeschädigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni 2020 (SBR.2020.16). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 360.- respektive vier Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. 
 
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 27. Juli 2020 (Poststempel) Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 363 E. 2). 
 
3.   
Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht (rechtsgenügend) auseinander. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held