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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1079/2020  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, Hurni, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. B.C.________ und D.C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verleumdung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 7. August 2020 (BEK 2020 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der Neubau des Einfamilienhauses von D.C.________ und B.C.________ zog einen Streit mit dem vormaligen Nachbarn A.________ sowie zahlreiche verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Verfahren nach sich.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 stellte A.________ gegen D.C.________ und B.C.________ Strafantrag wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede. Er wirft ihnen zusammengefasst vor, sie hätten der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 15. Januar 2018 im gegen ihn hängigen Verfahren durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein Schreiben zukommen lassen, in dem sie ihn zu Unrecht einer Straftat, namentlich einer Verleumdungskampagne gegen sie, bezichtigten. Das Strafverfahren wegen angeblicher Verleumdung gegen ihn sei am 25. November 2016 eingestellt worden.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm das Verfahren am 17. Juni 2019 nicht an die Hand. Die hiergegen von A.________ geführte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Schwyz am 19. Dezember 2019 gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf (BEK 2019 129). 
Mit Strafbefehlen vom 19. Februar 2020 sprach die Staatsanwaltschaft D.C.________ und B.C.________ der Verleumdung schuldig, weil sie A.________ im Schreiben vom 15. Januar 2018 zu Unrecht einer Straftat bezichtigten, namentlich einer Verleumdungskampagne gegen sie. 
 
A.c. Am 8. August 2019 stellte A.________ Strafantrag gegen D.C.________ und B.C.________ "wegen aller rechtlichen Gründe, insbesondere wegen Verleumdung", angeblich begangen mit Schreiben vom 15. Januar 2018 und 20. Februar 2019 [recte: 2018] an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln im gegen ihn hängigen Verfahren. A.________ macht geltend, die Äusserungen in den vorgenannten Schreiben des damaligen Rechtsvertreters von D.C.________ sowie B.C.________ würden ihn in seiner Persönlichkeit verletzen und D.C.________ sowie B.C.________ hätten ihn durch die wider besseres Wissen aufgestellten falschen Behauptungen verleumdet.  
Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 19. Februar 2020 mangels rechtzeitigen Strafantrags nicht an die Hand. Im Sinne einer Alternativbegründung führte sie aus, dass ein Gutachten in einem anderen Strafverfahren die Vorwürfe von A.________ wegen widerrechtlichen Bauens verwerfe und die entsprechenden Vorbringen im inkriminierten Schreiben vom 20. Februar 2018 mithin nicht wider besseres Wissen erfolgt seien. Sämtliche Vorbringen zum Waldabstand, zu Verletzungen des Planungs- und Baugesetzes sowie zum Amtsmissbrauch seien Gegenstand anderer Verfahren (gewesen). Die restlichen Ausführungen in der Strafanzeige vom 8. August 2019 würden keinen strafrechtlichen Bezug aufweisen. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Schwyz wies die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Februar 2020 am 7. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen D.C.________ sowie B.C.________ zu eröffnen, eventualiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, die Beschwerde neu zu prüfen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Beschluss führe in verschiedener Hinsicht zu einer Rechtsverweigerung bzw. die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Einerseits kritisiert er die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach ausschliesslich Inhalte des Schreibens vom 20. Februar 2018 und nicht auch des Schreibens vom 15. Januar 2018 Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bildeten (Beschluss S. 3 f.; Beschwerde Ziff. 53 ff.). Andererseits wendet er sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, Delikte wie Urkundenfälschung, Nötigung sowie Betrug seien nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung und mithin auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Beschluss S. 6 f.; Beschwerde Ziff. 44 ff.).  
Zu der Erhebung dieser Rechtsverweigerungsrügen ist der Beschwerdeführer unbekümmert seiner Legitimation in der Sache selbst (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen) berechtigt (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Unbegründet ist der Einwand, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, lediglich der Inhalt des Schreibens vom 20. Februar 2018 bilde Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Vorinstanz hält letztlich übereinstimmend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dessen Strafantrag vom 29. Oktober 2018 (nachfolgend: erster Strafantrag) habe sich auf angebliche Verleumdungen im Schreiben vom 15. Januar 2018 bezogen, die Eingabe vom 8. August 2019 (nachfolgend: zweiter Strafantrag) zusätzlich (neben angeblichen Verleumdungen im Schreiben vom 15. Januar 2018) auf solche im Schreiben vom 20. Februar 2018 (Beschluss S. 3 f.). Betreffend Inhalt der beiden Strafanträge stimmen die Ansichten der Vorinstanz und des Beschwerdeführers überein.  
Divergenzen bestehen hinsichtlich des Gegenstands der Nichtanhandnahmeverfügung. Diesbezüglich hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese einzig angeblich im Schreiben vom 20. Februar 2018 geäusserte Verleumdungen zum Gegenstand hat. Die vom Beschwerdeführer im zweiten Strafantrag geltend gemachten Verleumdungen im Schreiben vom 15. Januar 2018 werden in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht beurteilt. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahrensnummern vorbringt, überzeugt nicht. Soweit ersichtlich hat die Staatsanwaltschaft sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Strafantrag je zwei Dossiers (je eines für die Beschwerdegegnerin 2 und eines für den Beschwerdegegner 2) eröffnet und die vier Dossiers in der Folge zusammen bearbeitet. Daraus ergibt sich die auf der Nichtanhandnahmeverfügung genannte Dossiernummer SUB 2019 6/7/458/459. Während die Dossiernummern SUB 2019 6/458 den Beschwerdegegner 2 betreffen, tragen die die Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Dossiers die Nummern SUB 2019 7/459, was sich aus den beiden Strafbefehlen ergibt (vgl. kantonale Akten, act. 0.1.004 f.). In den vier zusammengeführten Verfahren gab es zwei Strafbefehle, in denen die Beschwerdegegner 2 getrennt beurteilt wurden, und eine Nichtanhandnahmeverfügung, die beide Beschwerdegegner 2 betrifft. Aus den Sachverhaltsumschreibungen in den Strafbefehlen ergibt sich, dass diese einzig Äusserungen der Beschwerdegegner 2 im Schreiben vom 15. Januar 2018 zum Gegenstand haben. Demgegenüber ist der Nichtanhandnahmeverfügung zu entnehmen, dass damit das Schreiben vom 20. Februar 2018 sowie weitere, nicht die beiden Schreiben betreffende Vorwürfe (z.B. Widerhandlungen gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 [PBG; SRSZ 400.100]) des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner 2 beurteilt werden. Folglich liegt den Strafbefehlen und der Nichtanhandnahmeverfügung nicht der gleiche Sachverhalt zu Grunde. Ebenso wenig widersprechen sie sich inhaltlich (vgl. Beschwerde Ziff. 61 ff.). 
Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass er im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren rügte, die Staatsanwaltschaft habe die im zweiten Strafantrag beanzeigten Passagen des Schreibens vom 15. Januar 2018 zu Unrecht - weder mit den Strafbefehlen noch der Nichtanhandnahmeverfügung - nicht behandelt. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die entsprechenden Vorwürfe nicht weiter prüft, sondern festhält, diese seien nicht Verfahrensgegenstand. Dies bestätigt der Beschwerdeführer letztlich mit seiner Feststellung, in der Sache - gemeint ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner 2 hätten im Schreiben vom 15. Januar 2018 versucht, seine Äusserungen begangener Verbrechen mit Androhung einer ungerechtfertigten Gefängnisstrafe zu unterbinden - sei nie eine anfechtbare Verfügung erlassen worden, vielmehr habe man den Vorwurf einfach "verschwinden" lassen (vgl. Beschwerde Ziff. 57). Sollte dies zutreffen, könnte dies eine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft darstellen, die jedoch nach dem Gesagten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 
 
1.3. Das vorstehend Ausgeführte gilt auch in Zusammenhang mit der Rüge, die vorinstanzliche Feststellung, Delikte wie Urkundenfälschung, Nötigung oder Betrug seien nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung, sei aktenwidrig sowie willkürlich und verletze den Verfolgungszwang sowie stelle eine Rechtsverweigerung dar (vgl. Beschwerde Ziff. 44 ff.; Beschluss S. 6 f.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, die besagten Delikte, die teilweise vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren erwähnt worden seien, seien nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung und damit des vorinstanzlichen Verfahrens. Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob die genannten Delikte aus dem Strafantrag vom 8. August 2019 hervorgehen, beantwortet die Vorinstanz nicht und ist auch vom Bundesgericht nicht zu prüfen.  
 
2.  
 
2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG die Person berechtigt, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verleumdung ist vorliegend strittig, ob der Beschwerdeführer einen Strafantrag in der dafür vorgesehenen Frist eingereicht hat. Insoweit ist das Strafantragsrecht selbst Gegenstand der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist in diesem Punkt zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 1.2 f.).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, damit er gegen die Beschwerdegegner 2 habe Strafanzeige wegen Verleumdung einreichen können, habe er die sichere und zuverlässige Kenntnis gebraucht, dass diese gewusst hätten, dass ihre Aussage, er würde sie seit Jahren immer wieder falsch anschuldigen, indem er ihnen Verstösse gegen das PBG vorwerfe, falsch sei. Was die Vorinstanz hierzu feststelle, sei willkürlich und widersprüchlich. Obwohl sie selbst in den verschiedenen Verfahren nie Baurechtsverstösse der Beschwerdegegner 2 festgestellt und ihm damit vermittelt habe, seine Vorwürfe träfen nicht zu, behaupte sie, er habe die sichere, zuverlässige Kenntnis gehabt, die Beschwerdegegner 2 hätten gewusst, dass die von ihm Beanzeigten (inkl. Beschwerdegegner 2) die vorgeworfenen Straftaten begangen hätten. Auch die Tatsache, dass er trotz der abweisenden Entscheide weiterhin angenommen habe, die Beschwerdegegner 2 hätten wissentlich und illegal bauen lassen, ändere daran nichts. Er habe erst am 9. Mai 2019 anlässlich seiner Akteneinsicht auf dem Amt für Raumentwicklung erfahren, dass sich die Beschwerdegegner 2 der illegalen Erstellung von Bauten im Waldabstand bewusst gewesen seien und gewusst hätten, dass seine Behauptungen der Wahrheit entsprochen hätten und er sie bei den Behörden nicht diffamiert habe. Die sichere und zuverlässige Kenntnis dafür, dass die Beschwerdegegner 2 ihn mit ihren Ausführungen in den Schreiben vom 15. Januar sowie 20. Februar 2018 verleumdet hätten und mit den verleumderischen Behauptungen eine Gefängnisstrafe für ihn sowie eine Anklageerhebung wegen falscher Anschuldigung beantragt hätten, habe er erst bei der Akteneinsicht gewonnen (Beschwerde Ziff. 65 ff.).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, es sei gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer schon vor dem von ihm für die Strafantragsfrist als erheblich monierten Besuch auf dem Amt für Raumentwicklung am 9. Mai 2019 den Beschwerdegegnern 2 stets wissentliches und willentliches illegales Bauen, unter anderem im Wald, vorgeworfen habe sowie diese, Mitglieder der Baubehörden und letztlich auch den Gutachter angezeigt habe. So habe er bereits in der vorliegend nicht zu behandelnden Anzeige vom 29. Oktober 2018 geschrieben, die Beschwerdegegner 2, die Baurechtswidrigkeiten gegenüber der Staatsanwaltschaft eingeräumt hätten, wüssten, dass er keine Verleumdungskampagne gegen sie geführt habe. Nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreite, vom Inhalt des Schreibens vom 20. Februar 2018 am 30. Juli 2018 anlässlich der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln Kenntnis genommen zu haben, sei es unter diesen tatsächlichen Umständen auszuschliessen, dass er erst beim Besuch auf dem Amt für Raumentwicklung das Wissen um illegales Bauen der Beschwerdegegner 2 angenommen habe. Auf diesen Standpunkt stelle sich der Beschwerdeführer vielmehr bereits seit Anbeginn der bekannten Auseinandersetzungen, deren Nährboden geradezu seine Überzeugung bilde, dass die Beschwerdegegner 2 als Juristen wider besseres Wissen illegal gebaut hätten und sie entsprechende Vorwürfe daher auch nicht diskriminieren würden.  
Dass der Beschwerdeführer erst bei der Akteneinsicht auf dem Amt für Raumentwicklung am 9. Mai 2019 einen sachlichen Beweis für das angebliche Wissen der Beschwerdegegner 2 um die von ihm behauptete Illegalität des Bauens erhalten haben wolle, sei unerheblich, da die Antragsfrist nicht erst ausgelöst werde, wenn er über Beweismittel dafür verfüge, dass die inkriminierten Äusserungen strafbar seien, abgesehen davon, dass Unklarheiten über die Strafbarkeit ohne Belang seien. Eine sichere direkte Kenntnis der beim Verleumdungsvorwurf vorausgesetzten Gewissheit der Beschwerdegegner 2 über die Unwahrheit ihrer Äusserungen im Schreiben vom 20. Februar 2018 sei von vornherein ausgeschlossen. Die Tatumstände, anhand derer allenfalls indirekt auf die fragliche Gewissheit geschlossen werden könnte, hätten den Beschwerdeführer schon viel früher zu den Vorwürfen bewogen, dass die Beschwerdegegner 2 angeblich wissentlich und willentlich illegal bauen liessen. Deshalb sei am 8. August 2019 die Antragsfrist für mutmassliche Verleumdungen im Schreiben vom 20. Februar 2018, von dem der Beschwerdeführer bereits am 30. Juli 2018 Kenntnis genommen habe, abgelaufen gewesen und die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden (Beschluss S. 5 f.). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Wegen Verleumdung wird gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB auf Antrag betraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.  
 
 
2.4.2. Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 Satz 1 und 2 StGB). Der Gesetzeswortlaut nennt die Tat nicht. Die Kenntnis des Täters setzt aber begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.3 S. 135; 126 IV 131 E. 2a S. 132; Urteile 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Nicht verlangt wird, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt. Weiss sie um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aufgrund fehlender Detailkenntnisse beispielsweise aber noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem zu laufen (Urteile 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
2.4.3. Was die antragsberechtigte Person wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die das Bundesgericht als Tatfrage nur auf Willkür überprüft (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Ob ihre Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist eine Rechtsfrage (Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 4.3; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.2.1 mit Hinweis).  
 
2.5.  
 
2.5.1. Vorliegend kannte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die "Täter", hatte aber im Zeitpunkt der Akteneinsicht vom 30. Juli 2018, als er vom Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 2 vom 20. Februar 2018 erfuhr, nach eigenem Bekunden keine Kenntnis von der Tat bzw. den subjektiven Aspekten des Sachverhalts (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 31 StGB). Kenntnis von der Tat bedeutet in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation, Kenntnis vom Vorwurf unehrenhaften Verhaltens, d.h. vorliegend vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, und von der Tatsache, dass dieser Vorwurf wider besseres Wissen erfolgte, sprich die Beschwerdegegner 2 wussten, dass der Beschwerdeführer sie nicht fälschlicherweise der Verstösse gegen das PBG beschuldigte.  
 
 
2.5.2. Der Beschwerdeführer vermag trotz seiner ausführlichen Argumentation keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen, es sei auszuschliessen, dass er erst beim Besuch auf dem Amt für Raumentwicklung das Wissen um illegales Bauen der Beschwerdegegner 2 angenommen habe, sondern bereits seit Anbeginn der Auseinandersetzungen überzeugt gewesen sei, die Beschwerdegegner 2 hätten wider besseres Wissen illegal gebaut. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz habe mehrfach die gestützt auf seine Anzeigen gegen die Beschwerdegegner 2 und weitere Personen ergangenen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen geschützt und ihm damit zur Kenntnis gebracht, dass seine Vorwürfe ungerechtfertigt seien, trifft dies zwar teilweise zu, lässt jedoch die zeitlichen Gegebenheiten unberücksichtigt. Die Vorinstanz hat sich erstmals im Beschluss vom 6. August 2019 (BEK 2019 48-50) mit seinen Strafanzeigen vom 11. März 2013 und 5. November 2014, in denen er den Beschwerdegegnern 2 und weiteren Personen unter anderem Widerhandlungen gegen das Planungs- und Baugesetz vorwirft, teilweise materiell auseinandergesetzt. Jedoch hat sie die Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 2 nicht inhaltlich beurteilt, sondern festgehalten, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da die fraglichen Bauten und Anlagen im Jahr 2010 ausgeführt worden seien (a.a.O., S. 8). Unzutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bereits in ihrem Beschluss vom 21. Juli 2017 (BEK 2017 88) festgestellt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 in Bezug auf seinen Vorwurf, die Beschwerdegegner 2 hätten auf einem gemeindeeigenen Grundstück illegal Bauten erstellen lassen, rechtskräftig erledigt sei. Die Vorinstanz hielt in ihrem damaligen Beschluss in diesem Zusammenhang einzig fest, es sei nicht auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer durch Gemeindeeigentum beeinträchtigendes Bauen überhaupt tangiert und geschädigt sein könnte (Akten Staatsanwaltschaft, act. 50.1.01 S. 4). Abschliessend, jedoch nicht materiell beurteilt hat sie den Vorwurf erst mit Beschluss vom 6. August 2019 (BEK 2019 48-50). Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen ist das Bundesgericht am 4. Februar 2021 nicht eingetreten (Verfahren 6B_1062/2019). Auch ist aus der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren BEK 2019 49 gegen die Beschwerdegegner 2 zu schliessen, dass er stets die Meinung vertrat, diese hätten wissentlich und willentlich illegal gebaut (vgl. Akten Vorinstanz, BEK 2019 49, act. 1).  
 
2.5.3. Angesichts ihrer willkürfreien Feststellungen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB habe mit der Akteneinsicht des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2018 begonnen, da er zu diesem Zeitpunkt die hinreichende Kenntnis von Täter und Tat erlangt habe. Folglich war die Antragsfrist am 8. August 2019 abgelaufen und der Strafantrag des Beschwerdeführers verspätet. Seine Rügen sind unbegründet.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres