Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_525/2020  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Sachentziehung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2020 (BK 20 162). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland stellte am 30. März 2020 das Strafverfahren gegen das Regierungsstatthalteramt Seeland wegen angeblicher Sachentziehung zum Nachteil der Strafklägerin B.________ ein. Das Obergericht des Kantons Bern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde von B.________, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit Beschluss vom 28. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). 
Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligt. Dass er zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.   
Auf die Beschwerde kann demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill