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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_343/2022  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kreisgericht Rheintal, 
Rabengasse 2a, 9450 Altstätten SG. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verfahrenshandlungen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen 
vom 2. Juni 2022 (AK.2022.162-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Untersuchungsamt Altstätten erhob am 13. April 2022 Anklage gegen A.________ wegen Nichtabgabe des Führerausweises und Ungehorsams der Schuldnerin im Betreibungsverfahren. Der Einzelrichter am Kreisgericht Rheintal wies mit Entscheid vom 22. April 2022 die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung an das Untersuchungsamt Altstätten zurück. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen teilte A.________ mit Schreiben vom 3. Mai 2022 mit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht zu genügen vermöge und forderte sie auf, diese innert Frist zu verbessern, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da A.________ innert Frist keine verbesserte Beschwerde einreichte, trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Juni 2022 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. 
 
2.  
A.________ wandte sich mit einer als "Befehl zur sofortigen Einleitung des Korrekturprozesses" genannten Eingabe vom 22. Juni 2022 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese überwies die Eingabe mit Schreiben vom 24. Juni 2022 zur weiteren Behandlung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer nicht verständlichen Eingabe nicht aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben formlos abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kreisgericht Rheintal und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli