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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_480/2022  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Irma Schmidiger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Neuregelung des persönlichen Verkehrs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Juni 2022 (PQ220023-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien sind die Eltern von zwei Kindern mit Jahrgängen 2006 und 2010. Im Rahmen des am 10. April 2012 ergangenen Scheidungsurteils wurde das Besuchsrecht des Vaters geregelt und die bereits bestehende Beistandschaft bestätigt. Es folgten verschiedene Anpassungen des persönlichen Verkehrs durch die KESB, aber ein regelmässig funktionierendes Besuchsrecht kam nie zustande. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Vaters eröffnete die KESB ein neues Verfahren, verzichtete aber mit Entscheid vom 6. April 2020 auf weitere Kindesschutzmassnahmen. 
 
B.  
Am 24. Juni 2021 verlangte der Vater bei der KESB eine Neuregelung des Besuchsrechts zufolge veränderter Verhältnisse. Die KESB wies die Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück, was der Bezirksrat schützte; das Obergericht des Kantons Zürich wies indes die KESB mit Urteil vom 9. Februar 2022 an, den Antrag des Vaters zu behandeln. 
Darauf teilte die KESB den Parteien mit Schreiben vom 21. Februar 2022 mit, dass sie ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung durchführe. Am 23. Februar 2022 teilte die Anwältin der Mutter mit, dass am Bezirksgericht Winterthur bereits ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils hängig sei. Die Abklärungen der KESB ergaben, dass dieses Verfahren schon seit dem 12. Oktober 2021 rechtshängig war. In der Folge trat sie mit Entscheid vom 2. März 2022 mangels sachlicher Zuständigkeit auf das Gesuch um Neuregelung des persönlichen Verkehrs nicht ein. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat am 6. Mai 2022 ab und ebenso das Obergericht am 10. Juni 2022 die dagegen geführte Beschwerde. 
 
C.  
Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Vater am 20. Juni 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Für den Fall, dass auch das Bundesgericht daran festhalten sollte, dass das Bezirksgericht für seine bei der KESB gestellten Anträge zuständig sei, verlangt er eventualiter, dass diese umgehend alle Mails, Briefe und Protokolle dem Bezirksgericht zu übergeben habe. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und eine Entschädigung für seine enormen Aufwände. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde besteht in erster Linie aus Polemik gegenüber den beteiligten Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft, insbesondere aber gegenüber der KESB, welche lüge und verleumde und untätig bleibe, obwohl der Kindesmissbrauch durch die Mutter mit Hunderten von Beweismails belegt worden sei. All diese Ausführungen gehen an den Erwägungen des angefochtenen Urteils zur sachlichen Zuständigkeit vorbei. 
In Bezug auf die betreffende Kernerwägung der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bringt der Vater einzig vor, es sei wesentlich wichtiger, dass die KESB ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehme und die Kinder schütze. Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun. Das Obergericht hat korrekt ausgeführt, dass für die Abänderung der mit Scheidungsurteil geregelten Kindesbelange bei Uneinigkeit der Eltern grundsätzlich das Gericht zuständig ist, soweit es nicht nur um den persönlichen Verkehr geht (Art. 134 Abs. 3 ZGB), und dass das bereits mit den anderen Belangen befasste Gericht soweit nötig auch das Besuchsrecht neu regelt (Art. 134 Abs. 4 ZGB). Diese Kompetenzattraktion durch das mit der Abänderung befasste Gericht soll eine Spaltung der Zuständigkeit verhindern und ist vom Gesetz zwingend vorgegeben. Daran ändert nach den zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes auch das Schreiben der KESB vom 21. Februar 2022 nichts; abgesehen davon verweist die KESB darin gerade auf die soeben beschriebene Gesetzeslage. 
 
3.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli