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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_416/2022  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schändung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Januar 2022 (SB210140-O/U/bs). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2022. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2022 Frist bis zum 25. Mai 2022 und mit Verfügung vom 3. Juni 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. Juni 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die als Gerichtsurkunden an die Adresse des Beschwerdeführers versandten zwei Verfügungen wurden mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Sie gelten gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt, weil der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste. Die Verfügungen wurden daneben noch mit A-Post verschickt. 
 
4.  
Zu der undatierten Eingabe des Beschwerdeführers betreffend den Kostenvorschuss (Posteingang am 13. Juni 2022) musste sich das Bundesgericht mangels Sachbezugs nicht äussern. Auf die Rechtsgrundlage der Kostenvorschusspflicht wurde im Übrigen bereits in den Kostenvorschussverfügungen ausdrücklich hingewiesen. 
 
5.  
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer bezeichnet in seinen Eingaben die mit seinem Fall befassten Juristen unter anderem als "stinkfaule", "moralisch total bankrotte Verbrecher" und "Versager", die "Verachtung, puren Hass und einen qualvollen Tod" verdienten. Solche Äusserungen sind nicht nur deplatziert, sondern verletzen den prozessualen Anstand. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er dafür in künftigen Fällen mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller