Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_502/2022 und 6B_523/2022  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (üble Nachrede, falsche Anschuldigung, Belästigung) und Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. April 2022 (UE210371-O/U/CBA>GRO) und vom 8. April 2022 (UE210410-O/U/MUL). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Auf die gegen die von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erlassenen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen vom 2. November 2021 und 16. Dezember 2021 erhobenen Beschwerden trat das Obergericht des Kantons Zürich in zwei separaten Entscheiden vom 6. und 8. April 2022 androhungsgemäss nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügten und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfristen keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschriften einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich mit separaten Beschwerden an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die eröffneten Verfahren 6B_502/2022 und 6B_523/2022 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu erledigen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). 
 
4.  
Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerden bilden einzig die vorinstanzlichen Entscheide vom 6. und 8. April 2022. Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die kantonalen Beschwerdeeingaben den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügten und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander. Seine pauschalen Hinweise auf rassistische Rechtsverletzungen sowie auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Befangenheit und Verletzung des rechtlichen Gehörs genügen nicht. Soweit er sinngemäss geltend machen will, seine kantonalen Beschwerden seien nicht ungebührlich gewesen und hätten daher nicht zur Überarbeitung zurückgewiesen werden dürfen, übersieht er, dass die Vorinstanz die Beschwerden nicht einzig deshalb beanstandete, sondern auch eben gerade wegen unzureichenden Begründungen in der Sache zur Verbesserung zurückwies. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung der Gesuche um unentgeltlichen Rechtspflege durch die zuständige Verfahrensleitung beanstandet, verkennt er bei seiner Kritik, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen fehlender Mittellosigkeit, sondern namentlich wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Inwiefern die Einschätzung der kantonalen Beschwerden bzw. von allfälligen Zivilklagen als aussichtslos rechtsverletzend (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) sein könnte, substanziiert er in den Beschwerden vor Bundesgericht nicht. Nicht zum Verfahrensgegenstand gehören schliesslich die Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit. Aus den Beschwerden ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Beschlüsse und Verfügungen verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnten. Der Begründungsmangel ist evident (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerden ist mangels tauglicher Begründungen im Verfahren nach Art 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_502/2022 und 6B_523/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill