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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_514/2022  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, 
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Urlaub; Verletzung der EMRK; rechtliches Gehör, Rechtsverweigerung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 10. März 2022 (VB.2021.00248). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 22. Januar 2014 wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an. Am 14. September 2017 verlängerte das Bezirksgericht die stationäre Massnahme um fünf Jahre. 
 
B.  
 
B.a. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) bewilligte mit Verfügungen vom 22. Mai 2017 und 13. Februar 2020 begleitete therapeutische Ausgänge bzw. begleitete Beziehungsurlaube.  
Nachdem es hierzu eine Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats (nachfolgend: Fachkommission) eingeholt hatte, lehnte das JuWe mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 ab, A.________ begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern und unbegleitete Beziehungsurlaube zu gewähren. 
 
B.b. Den hiergegen geführten Rekurs von A.________ hiess die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 9. März 2021 teilweise gut, wies die Sache an das JuWe zurück, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und sprach A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu. Auf die Begehren um Feststellung von Verletzungen der Art. 3, 5 und 6 EMRK trat sie nicht ein.  
 
B.c. Am 6. April 2021 gewährte das JuWe A.________ begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern. Die entsprechende Verfügung wurde A.________ bzw. dessen Rechtsvertreter am 8. April 2021 eröffnet.  
 
B.d. A.________ erhob gegen den Rekursentscheid vom 9. März 2021 mit Eingabe vom 7. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde am 10. März 2022 teilweise gut, soweit es darauf eintrat und sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Es hob die Verfügung der Justizdirektion vom 9. März 2021 teilweise auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren und zu neuer Festsetzung der für das Rekursverfahren zugesprochenen Parteientschädigung an die Justizdirektion zurück. Es gewährte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung und entschädigte seinen Rechtsvertreter mit Fr. 1'845.-- aus der Gerichtskasse.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, und es sei die Verletzung von Art. 3, 5 und 6 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV festzustellen, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge des erst- und zweitinstanzlichen sowie des bundesgerichtlichen Verfahrens zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei ihm für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 280 E. 1; 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer argumentiert zusammengefasst, hinsichtlich der (beantragten) Feststellung der Konventionsverletzung liege ein Endentscheid vor. Er sei durch den angefochtenen Entscheid betroffen und habe ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung. Auch das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse liege vor, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezüglich der EMRK-Verletzungen ohnehin darauf verzichtet werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich die Ereignisse wiederholen könnten, da unklar sei, wie die Fachkommission künftig auf Anträge der Vollzugsbehörde reagiere. Ihm drohe daher eine erneute (widerrechtliche) Beurteilung durch die Fachkommission. Da sich die aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könne, bestehe an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgerichtsgesetz unterscheidet zwischen Endentscheiden (Art. 90 BGG), Teilentscheiden (Art. 91 BGG) sowie Vor- bzw. Zwischenentscheiden (Art. 92 und Art. 93 BGG). Während Endentscheide, Teilentscheide und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 BGG) jeweils unter Vorbehalt der allgemeinen Zulässigkeitskriterien angefochten werden können und müssen, ist die Beschwerde gegen sogenannte "andere" Zwischenentscheide nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (Art. 93 Abs. 1 BGG). Ein Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, wenn mit dem vorinstanzlichen Entscheid das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, und zwar unabhängig davon, ob verfahrensrechtliche Gründe oder ob materielles Recht zu diesem Ergebnis führt (BGE 141 III 395 E. 2.2; 134 III 426 E. 1.1). Schliesst ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig ab, sondern befindet er endgültig entweder nur über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren, die unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG), oder schliesst er das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen ab (Art. 91 lit. b BGG), liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor. Innerhalb der Systematik des BGG stellt der Teilentscheid eine Variante des Endentscheids dar (BGE 141 III 395 E. 2.2 und E. 2.4; 135 III 212 E. 1.2.1; 133 V 477 E. 4.1.2). Erfüllt ein Entscheid weder die Kriterien des Endentscheids noch diejenigen des Teilentscheids, handelt es sich um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid. Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht ganz oder teilweise abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 92 BGG). Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, gegen die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann (vgl. BGE 144 IV 321 E. 2.3; 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2; zum Ganzen: Urteile 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.1 und E. 2.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_989/2019 vom 20. November 2019 E. 1.2.2; 2C_944/2017 vom 17. Juni 2019 E. 1.4.2 f.).  
 
1.3.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis stellt sicher, dass dem Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen zum Entscheid vorgelegt werden (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht sieht indes ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.3; Urteile 6B_887/2021 vom 24. Mai 2022 E. 4.1; 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 1, nicht publ. in: 147 IV 209; 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Bei Vorliegen besonderer Umstände nimmt das Bundesgericht eine materielle Prüfung vor, obwohl der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hat. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist dies insbesondere bei Haftsachen etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise ("grief défendable") eine Verletzung der EMRK behauptet (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4; 136 I 274 E. 1.3; Urteil 6B_887/2021 vom 24. Mai 2022 E. 4.1 und E. 4.4; je mit Hinweisen). Dies ist nicht der Fall, wenn die Rüge offensichtlich unbegründet oder von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Urteile 1C_552/2021 vom 8. März 2022 E. 4.1; 2C_353/2021 vom 30. April 2021 E. 4.3).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Verfahrensgegenstand der Verfügung des JuWe vom 30. Oktober 2020 war die Frage, ob dem Beschwerdeführer begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern und unbegleitete Beziehungsurlaube gewährt werden können. Das JuWe lehnte dies ab (kantonale Akten, act. 7/2). In seinem Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern und unbegleitete Beziehungsurlaube zu gewähren, und es sei die Verletzung von Art. 3, 5 und 6 EMRK festzustellen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (kantonale Akten, act. 7/1). Die Direktion erwog, Streitgegenstand sei lediglich die Frage der Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Urlaube. Auf seinen Antrag, es sei die Verletzung von Art. 3, 5 und 6 EMRK festzustellen, unabhängig davon, ob der Rekurs gutgeheissen werde oder nicht, sei damit grundsätzlich nicht einzutreten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Fachkommission seien demnach nur soweit zu behandeln, wie für die Beantwortung der gestellten Frage der Gewährung der Urlaube notwendig sei. Diesbezüglich gelangte die Direktion zum Schluss, dass ein aktuelles psychiatrisches Gutachten zur Frage der Gewährung von begleiteten Beziehungsurlauben mit unbegleiteten Zeitfenstern und unbegleiteten Beziehungsurlauben einzuholen sei, und hiess den Rekurs teilweise gut. Zur Kritik des Beschwerdeführers an der Fachkommission bzw. ihrer Rolle äusserte sich die Direktion nicht. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies die Direktion mangels hinreichender Substanziierung der Mittellosigkeit ab (kantonale Akten, act. 4). Vor Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern sowie unbegleitete Beziehungsurlaube zu gewähren, und es sei die Verletzung von Art. 3, 5 und 6 EMRK festzustellen, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (kantonale Akten, act. 2 S. 2).  
 
1.4.2. Mit der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überschnitt sich die Verfügung des JuWe vom 6. April 2021, mit der dem Beschwerdeführer begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern bewilligt wurden, nachdem die Fachkommission diesen Vollzugslockerungsschritt mit Stellungnahme vom 23. Februar 2021 befürwortet hatte (Urteil S. 3 und 5). Die Vorinstanz erwägt, das JuWe habe, nach der gänzlichen Aufhebung seiner Verfügung vom 30. Oktober 2020 durch die Direktion, am 6. April 2021 angeordnet, dass dem Beschwerdeführer "fortan begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern" unter Einhaltung verschiedener Auflagen bewilligt würden. Obwohl das JuWe im Dispositiv keine Anordnung betreffend unbegleitete Beziehungsurlaube getroffen habe, ergebe sich aus der Begründung der Verfügung hinreichend klar, dass dem diesbezüglichen Ersuchen des Beschwerdeführers nicht entsprochen worden sei. Das JuWe habe demnach dem im Streit liegenden Rückweisungsentscheid der Direktion sowohl betreffend begleitete Beziehungsurlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern als auch betreffend unbegleitete Beziehungsurlaube bereits Folge geleistet und die in Frage stehenden Begehren behandelt. Die angefochtene Rückweisung zum neuen Entscheid über die Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bildenden Vollzugsöffnungen sei deshalb nachträglich weggefallen; das Beschwerdeverfahren sei insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers könnten sich nur als zulässig erweisen, solange sie innerhalb des Streitgegenstands lägen bzw. einen Zusammenhang mit den Begleiturlauben aufwiesen. Sie seien deshalb ebenso wie die (Leistungs-) Begehren um Gewährung von Vollzugsöffnungen gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz stellte zusammenfassend fest, dass das Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist (Urteil S. 5 f.). Hinsichtlich der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der Höhe der Parteientschädigung im Rekursverfahren hiess sie die Beschwerde gut, hob die entsprechenden Dispositivziffern der Verfügung vom 9. März 2021 auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die Direktion zurück (Urteil S. 8 ff.).  
 
1.4.3. In seiner Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer hauptsächlich, es sei die Verletzung von Art. 3, 5 und 6 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV festzustellen. Seine Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet er, wenn überhaupt, mit seinem Hauptbegehren (vgl. Beschwerde S. 36). Der Beschwerdeführer stellt damit nicht in Abrede, dass seine ursprünglich Streitgegenstand bildenden Begehren um begleitete Urlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern und unbegleitete Urlaube mit der Verfügung des JuWe vom 6. April 2021 neu beurteilt und diesen teilweise entsprochen wurde.  
 
1.5. Soweit die Vorinstanz die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschreibt bzw. darauf nicht eintritt, handelt es sich bei ihrem Urteil um einen Teilentscheid i.S.v. Art. 91 lit. a BGG, der eine Frage des Vollzugs einer Massnahme betrifft (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) und grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden kann. Im Übrigen handelt es sich um einen Zwischenentscheid, den der Beschwerdeführer jedoch letztlich mit seiner Beschwerde nicht kritisiert. Ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen gegen den Teilentscheid legitimiert ist, mithin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse hat bzw. ausnahmsweise davon abgesehen werden kann, erscheint fraglich, kann jedoch offengelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz, welche die Beschwerde des Beschwerdeführers im Hauptpunkt als gegenstandslos abgeschrieben hat, hat sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit bzw. mit seinem Begehren um Feststellung der Verletzung von Art. 3, 5 und 6 EMRK nicht befasst. Vielmehr stellt sie sich wie dargelegt auf den Standpunkt, die Feststellungsbegehren seien mit den (Leistungs-) Begehren um Gewährung von Vollzugsöffnungen gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz wäre gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einheit des Verfahrens verpflichtet gewesen, die von ihm gerügte Konventionsverletzung festzustellen. Es stelle eine Rechtsverweigerung dar bzw. verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf seine Beschwerde eintrete.  
 
2.2. Gemäss Art. 111 Abs. 3 BGG muss die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts mindestens die Rügen nach Art. 95-98 BGG prüfen können, worunter die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht fällt (Art. 95 lit. a und b BGG). Der Grundsatz der Ausschöpfung des Instanzenzugs im Sinne von Art. 111 Abs. 3 BGG ist beachtet, wenn sich der Beschwerdeführer vor der unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts auf alle Rügen berufen kann, die er anschliessend auch vor Bundesgericht erheben kann, ohne dass es im Übrigen erforderlich ist, dass die Behörde diese Fragen von Amtes wegen prüft. Um darüber zu befinden, ob die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts berechtigt war, auf die Beschwerde des Betroffenen materiell nicht einzutreten, muss daher geprüft werden, wie das Bundesgericht in einer vergleichbaren Situation vorgegangen wäre. Würde das Bundesgericht trotz Wegfalls des aktuellen Interesses auf die Beschwerde materiell eintreten, weil der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (vgl. E. 1.3.2), hätte die unmittelbare Vorinstanz gemäss Art. 111 Abs. 3 BGG in der Sache entscheiden müssen und das Verfahren nicht als erledigt abschreiben dürfen (BGE 137 I 296 E. 4 f.; Urteil 6B_887/2021 vom 24. Mai 2022 E. 4.4).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer begründet die von ihm gerügten Verletzungen der EMRK zusammengefasst damit, dass die Vollzugsbehörde betreffend die Vollzugslockerungen allein gestützt auf den Bericht der Fachkommission entschieden und so entscheidrelevante Faktoren nicht beachtet habe, womit sie eine Ermessensunterschreitung begangen habe. Dadurch sei keine adäquate Beurteilung des Einzelfalls erfolgt und die Fachkommission faktisch zur Entscheidbehörde geworden, obwohl sie dafür nicht zuständig sei. Auch sei ihr Bericht unter Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör entstanden. All diese Verletzungen führten in der Konsequenz dazu, dass seine Freiheit nicht in gesetzlich vorgeschriebener Weise entzogen worden sei und daher Art. 5 EMRK verletzt sei. Zudem erweise sich ein solches Vorgehen auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als fair und verletze Art. 6 EMRK. Schliesslich sei auch Art. 3 EMRK verletzt.  
 
2.3.2. Zur Hauptsache kritisiert der Beschwerdeführer die Stellung und Zusammensetzung der Fachkommission sowie das Zustandekommen deren Berichte und deren Einfluss auf den Entscheid der Vollzugsbehörde bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen. Diesbezüglich erscheint fraglich, ob die in Zusammenhang mit Haftsachen begründete Rechtsprechung, wonach ausnahmsweise auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verzichtet werden kann, wenn hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet wird, vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Jedenfalls erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers, sofern sie überhaupt hinreichend substanziiert sind, als offensichtlich unbegründet.  
 
2.3.3. Inwiefern die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen angeblichen Verfahrensmängel eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung darstellen oder zur Folge haben sollen und damit Art. 3 EMRK verletzen sollen, legt (e) er weder in seiner kantonalen Beschwerde noch in der Beschwerde in Strafsachen hinreichend substanziiert dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Hinsichtlich Art. 5 und 6 EMRK argumentiert der Beschwerdeführer, ohne die von ihm begehrten Vollzugslockerungen sei es ihm nicht möglich, seine Freiheit wiederzuerlangen. Er führt weiter aus, "das Recht auf Freiheit, [...], fällt anerkanntermassen unter die civil rights, womit Art. 6 EMRK zur Anwendung kommt. Doch auch Art. 5 EMRK dient dem Schutz des Rechts auf Freiheit, womit auch die Anwendbarkeit dieses Artikels gegeben ist." (Beschwerde S. 25; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, kantonale Akten, act. 2, S. 31 f.). Inwiefern sein Recht auf Freiheit im Verwaltungsgerichtsverfahren und im vorliegenden Verfahren in Frage steht bzw. stand, legt der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal ihm mittlerweile begleitete Urlaube gewährt worden waren (vgl. E. 1.4). Sein Freiheitsentzug basiert auf den Entscheiden des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2014 und 14. September 2017. Er zeigt nicht auf, dass bzw. inwiefern ihm die Freiheit aufgrund des Rekursentscheids resp. des vorinstanzlichen Urteils rechtswidrig bzw. zu Unrecht entzogen worden ist. Dass es ihm ausschliesslich um die (abstrakte) Kontrolle der Rolle der Fachkommission geht, ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass er einzig Feststellungsbegehren stellt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, ein Gesuch um bedingte Entlassung zustellen (vgl. Art. 62 und 62d StGB), in welchem Verfahren sein Recht auf Freiheit betroffen wäre. 
Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt, wonach Art. 5 und 6 EMRK in Fragen, die den blossen Vollzug einer Massnahme betreffen, wozu die Gewährung von (un-) begleiteten Urlauben gehört, grundsätzlich keine Anwendung finden (vgl. betreffend den Anwendungsbereich von Art. 5 EMRK: Urteile 6B_1439/2020 vom 18. November 2021 E. 6.2; 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1; 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; siehe auch: OLIVIER BIGLER, in: Gonin/Bigler [Hrsg.], Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], Commentaire des articles 1 à 18 CEDH, 2018, N. 22 und 27 ff. zu Art. 5 EMRK; BJÖRN ELBERLING, in: Kommentar zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Karpenstein/ Mayer [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 5 EMRK; FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 17 ff. zu Art. 5 EMRK; JOACHIM RENZIKOWSKI, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 19. Lieferung 2016, N. 23 ff. und 75 ff. zu Art. 5 EMRK; je mit Hinweis auf die Strassburger Rechtsprechung; siehe hinsichtlich des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK: Urteile 6B_1439/2020 vom 18. November 2021 E. 4.3; 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 7.4; 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; 1P.29/2004 vom 5. August 2004 E. 2.5; 1P.65/2004 vom 17. Mai 2004 E. 4.2; 6A.32/2003 vom 26. Juni 2003 E. 4; 1P.617/1999 vom 31. Januar 2000 E. 4a; siehe auch: Urteil des EGMR Boulois gegen Luxemburg vom 3. April 2012 [Nr. 37575/04] §§ 87 f. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 6 EMRK geltend macht, es gehe um eine Streitigkeit betreffend seine zivilrechtlichen Ansprüche ("civil rights"; "droits de caractère civil"), trifft es zwar zu, dass der EGMR in neueren Urteilen festhielt, bei gewissen Vollzugsfragen gehe es unter Umständen um zivilrechtliche Ansprüche i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Boulois gegen Luxemburg, a.a.O., § 88 mit Hinweisen; FRANK MEYER, in: Kommentar zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, N. 15, 17 und 37 zu Art. 6 EMRK), jedoch zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, dass bzw. inwiefern es sich bei der Gewährung der von ihm beantragten Urlaube um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt.  
 
2.3.4. Folglich war bzw. ist das Erfordernis einer hinreichend substanziierten und in vertretbarer Weise behaupteten Verletzung der EMRK weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Bundesgericht erfüllt, womit das Bundesgericht, wäre es in der gleichen Situation wie die Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht eintreten würde. Demnach ist im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Einheit des Verfahrens nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend die geltend gemachte Verletzung der EMRK nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eintritt bzw. sie in diesem Punkt als gegenstandslos abschreibt. Die Rüge der Rechtsverweigerung und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich damit als unbegründet.  
 
2.4. Damit ist auch gesagt, dass auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe die Verletzung von Art. 3, 5 und 6 EMRK festzustellen, nicht eingetreten werden kann.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres