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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_502/2021  
 
 
Verfügung vom 4. August 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021 (200 21 242 ALV). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 29. Juli 2021, worin A.________ die Beschwerde vom 14. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. August 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz