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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_721/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2010 und 2011, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 9. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Entscheide WBE.2016.290 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau, Steuerperiode 2010) und WBE.2016.291 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau, Steuerperiode 2011), jeweils vom 9. Juni 2017, in welchen das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, die Beschwerde von A.________, selbständige Schwimmlehrerin mit heutigem steuerlichem Wohnsitz in U.________/ SZ, abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, 
in die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 28. August 2017, mit welcher diese beim Bundesgericht "vorsorgliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" erhebt, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Steuerpflichtige ihrer Eingabe "rein vorsorgliche Natur" beimisst, 
"da zunächst das Anfechten der vorausgegangenen Urteile 2C_128/2017 und 2C_129/2017 vor dem EUGH höhere richterliche Priorität zukommt und daraus die für die Behandlung dieser Beschwerde finanziellen Mittel spätestens nach einem erfolgreichen Revisionsverfahren einschliesslich der betreffenden Legitimation den nötigen Zuspruch erfahren", 
dass Gestaltungsrechte grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich sind (BGE 141 V 597 E. 3.1 S. 601) und dies namentlich auch für die von einer Partei vorgenommenen verfahrensrechtlichen Handlungen gilt, da das Gericht von klaren Voraussetzungen ausgehen und das Verfahren beförderlich behandeln können soll (BGE 134 III 332 E. 2.2 S. 333 f.; Urteile 1C_52/2010 vom 21. April 2010 E. 2.2; 2C_344/2008 vom 26. März 2009 E. 2.3.3; 4P.289/1998 vom 23. März 1999 E. 4b/aa), 
dass ausdrücklich an eine unzulässige Bedingung geknüpfte Prozesshandlungen einer beschwerdeführenden Person unbehandelt bleiben (BGE 127 II 306 E. 6c S. 312), 
dass die bedingte Anfechtung eines Entscheides praxisgemäss nur ausnahmsweise zulässig ist, beispielsweise dann, wenn die Beschwerde bloss "vorsorglich" für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt (BGE 101 Ib 216 E. 2 S. 216), 
dass das Urteil 2C_128/2017 / 2C_129/2017 vom 10. Februar 2017, von dessen Bestand die vorliegende Beschwerde abhängig gemacht wird, zwar ebenfalls zur Steuerperiode 2010 ergangen ist, aber lediglich die Frage der Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung im kantonalen Verfahren betraf und in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren steht, 
dass die Steuerpflichtige damit zwei Verfahren miteinander verknüpft, die unabhängig voneinander zu führen und beurteilen sind, womit sie eine Abhängigkeit schafft, die einer inneren Rechtfertigung mangelt, 
dass die Steuerpflichtige damit kein blosses Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens stellt, über welches anlässlich der materiellen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entschieden werden könnte, 
dass damit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, was im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter geschehen kann, nachdem die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass angesichts der besonderen Umstände vom Erheben der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher