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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_649/2019  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herrn B.________, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Buchs, 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. Juni 2019 (WBE.2019.35). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob B.________ als Vertreter seiner Mutter A.________ Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Weil die Unterschrift und die Vollmacht fehlten und der angefochtene Entscheid nicht vollständig eingereicht worden war, setzte ihm das Bundesgericht am 11. Juli 2019 eine Frist bis 27. August 2019 zur Behebung dieser Mängel an. Am 27. August 2019 reichte B.________ lediglich eine unterschriebene Beschwerde sowie die Vollmacht nach. Deshalb wurde er mit Verfügung vom 2. September 2019 nochmals darauf hingewiesen, dass er den angefochtenen Entscheid nur unvollständig eingereicht habe, und ihm eine Nachfrist bis 12. September 2019 zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass seine Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe. Auf diese Verfügung hat B.________ nicht reagiert.  
 
1.2. Die Anforderungen an Rechtsschriften im Verfahren vor Bundesgericht sind in Art. 42 BGG geregelt. Richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist dieser nach Art. 42 Abs. 3 BGG beizulegen. Fehlt der angefochtene Entscheid oder ist dieser unvollständig, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter lediglich die ungeraden Seiten des angefochtenen Entscheids eingereicht. Er ist zwei Mal aufgefordert worden, diesen Mangel zu beheben. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat seine Rechtsschrift androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben und ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
 
2.  
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser bei der Erhebung des Rechtsmittels die elementarsten Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat (Urteil 2C_822/2017 vom 27. September 2017 E. 3). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gerichtskosten sind deshalb dem Vertreter aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden B.________ auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger