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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1334/2020  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufhebung der stationären Massnahme; unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. Oktober 2020 (810 20 247). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 23. Oktober 2018 wegen versuchter Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, versuchter Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Sachbeschädigung und mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an und schob den Strafvollzug zugunsten der Massnahme auf. Das Urteil ist rechtskräftig. 
 
Am 27. Juli 2018 trat A.________ den ihm bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Sein Gesuch vom 11. August 2019 bzw. 18. September 2019 um Aufhebung der stationären Massnahme wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft (AJV) am 22. bzw. 31. Oktober 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es an, A.________ in das Gefängnis Muttenz zu verlegen. Ab dem 4. November 2019 befand sich A.________ zunächst im Bezirksgefängnis Muttenz, dann im Bezirksgefängnis Arlesheim und schliesslich im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Die von A.________ gegen die Verfügung des AJV erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 18. Februar 2020 ab, soweit er darauf eintrat; auch die dagegen erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte keinen Erfolg (Urteil vom 14. Mai 2020). Auf seine Beschwerde in Strafsachen stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2020 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und wies die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts im Übrigen ab (Verfahren 6B_850/2020). 
 
B.   
Am 25. August 2020 stellte A.________ beim Amt für Justizvollzug ein erneutes Gesuch um Aufhebung der stationären Massnahme und Haftentlassung, auf das das AJV mit Verfügung vom 27. August 2020 nicht eintrat. Die von A.________ erhobenen Beschwerden wiesen sowohl der Regierungsrat am 22. September 2020 als auch das Kantonsgericht am 22. Oktober 2020 ab. 
 
Am 9. November 2020 wurde A.________ in die Klinik Beverin in Cazis überführt. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich über den Antrag auf Aufhebung der Massnahme und Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache an den Regierungsrat, subeventualiter an das AJV zurückzuweisen. Soweit möglich solle das Bundesgericht einen Entscheid in der Sache fällen. Für die Verletzung seiner Grund- und Menschenrechte sei ihm angemessener Schadenersatz zuzusprechen, eventualiter sei die zum Sachentscheid bestimmte Behörde anzuweisen, einen Entscheid über die Schadenersatzansprüche zu fällen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die Sicherheitsdirektion (AJV) verzichtet unter Verweis auf die in der Sache bereits ergangenen Entscheide auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und weist darauf hin, dass die jährliche Überprüfung der stationären Massnahme für den 18. Januar 2021 vorgesehen sei. Das Kantonsgericht schliesst in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der vorinstanzliche Entscheid betrifft eine Frage des Vollzugs von Strafen und Massnahmen, weshalb er der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Seinem Gesuch um Entlassung aus der stationären Massnahme respektive aus der Haft wurde nicht nachgekommen, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz - wie auch die kantonalen Behörden - hätten auf sein Gesuch um Aufhebung der Massnahme und Haftentlassung eintreten müssen. Art. 62d Abs. 1 StGB begründe die Pflicht der Behörde, sein Gesuch zu prüfen. Der vorinstanzlichen Begründung, auf sein Gesuch nicht einzutreten, da die Sache im Zeitpunkt der Gesuchstellung beim Bundesgericht hängig gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 6B_850/2020 sei lediglich die Zulässigkeit der Fortführung der Massnahme zum Zeitpunkt des 14. Mai 2020 gewesen. Vorliegend gehe es jedoch nicht um "die Zurücknahme des [vorinstanzlichen] Urteils vom 14. Mai 2020, sondern um eine neue Beurteilung im Lichte der Verhältnisse vom 25. August 2020. Ob die zwischenzeitlich veränderten Umstände seit der letzten Überprüfung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, sei - soweit die Änderungen nicht offenkundig irrelevant und das Gesuch rechtsmissbräuchlich seien - im Rahmen eines Sachentscheides zu prüfen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da sich der Beschwerdeführer seit dem 4. November 2019 in Haft und nicht (mehr) im Massnahmevollzug befunden habe. Die Fortsetzung der stationären Massnahme sei insbesondere im Lichte der EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nur bei einer (zügigen) Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zulässig. Hierauf habe das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Oktober 2020 explizit hingewiesen (Verfahren 6B_850/2020 E. 2.5.4). Die letzte klinische Berichterstattung und Anhörung des Beschwerdeführers habe im Zeitpunkt der erneuten Gesuchstellung am 25. August 2020 bereits mehr als zehn Monate zurückgelegen und es habe sich abgezeichnet, dass sich der Vollzug der Massnahme weiter verzögern werde. Mangels geeigneter Unterbringung hätte die Vorinstanz die Massnahme aufheben und den Beschwerdeführer aus der Haft entlassen müssen, zumal der Massnahmevollzug und der Freiheitsentzug die Dauer der aufgeschobenen Haft bereits um ein Vielfaches überschreite.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, Streitgegenstand sei ausschliesslich, ob das AJV auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. August 2020 um Haftentlassung und Aufhebung der stationären Massnahme zu Recht nicht eingetreten sei. Da der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Aufhebung der stationären Massnahme bereits am 14. Juli 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben habe und damit aufgrund der Devolutivwirkung der Einheitsbeschwerde in Strafsachen die Herrschaft über den Streitgegenstand an das Bundesgericht übergegangen sei, sei der Nichteintretensentscheid des AJV - soweit es unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers von einer Wiedererwägung "lite pendente" bzw. einem entsprechenden Antrag beim Bundesgericht abgesehen hat - in Bezug auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. August 2020 nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer beantragte "Haftentlassung" falle aufgrund der bestehenden stationären Massnahme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von vornherein ausser Betracht. Demnach habe der Beschwerdegegner die gegen die Verfügung des AJV erhobene Beschwerde ebenfalls zu Recht abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Zudem habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich um die jährliche Überprüfung der stationären Massnahme gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB ersucht, worüber im momentan noch hängigen Verfahren zu befinden sei. Das Gesuch des Beschwerdeführers erweise sich als offensichtlich unbegründet und sei demnach abzuweisen.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.  
 
3.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz (und den kantonalen Behörden), das am 25. August 2020 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Massnahme könne aufgrund des beim Bundesgericht hängigen Verfahren bezüglich der Verweigerung der Aufhebung der stationären Massnahme vom 14. Juli 2020 nicht materiell beurteilt werden. Zwar handelt es sich bei der Prüfung des Gesuchs um Entlassung und Aufhebung der Massnahme im Sinne von Art. 62d Abs. 1 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein von der Vollzugsbehörde geführtes verwaltungsinternes Verfahren, deren Entscheide auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar sind (BGE 142 IV 1 E. 2.4.5; 134 IV 246 E. 3.3; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 1a und 34 zu Art. 62d StGB; PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2020, N. 24 ff. zu Art. 62d StGB), so dass vorliegend das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 13.06.1988 (VwVG/BL; SGS 175) und des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) zur Anwendung gelangen, jedoch konnte die Beschwerdegegnerin das erneute Gesuch nicht als Gesuch um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids gemäss § 39 f. VwVG/BL entgegennehmen.  
Art. 62d Abs. 1 StGB räumt - ebenso wie Art. 5 Ziff. 4 EMRK respektive in dessen Umsetzung - der massnahmeunterworfenen Person einen materiell-rechtlichen Anspruch auf periodische Überprüfung des mit der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs ein. Die zuständige Behörde hat mindestens einmal jährlich von Amtes wegen oder auf Antrag des Täters zu prüfen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1998 2088 Ziff. 213.435; MARIANNE HEER, a.a.O., N. 1 zu Art. 62d StGB; PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, a.a.O., N. 3 zu Art. 62d StGB; DUPUIS ET AL., Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 62d StGB). Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen der Massnahme nicht mehr vorliegen oder von Anfang an gar nie vorgelegen haben, ist sie im Sinne von Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben, da es in beiden Fällen an einer Legitimationsgrundlage bzw. an einer Rechtfertigung für einen weiteren mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug fehlt (Urteile 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2; 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.1, nicht publ. in BGE 141 IV 203). Auch wenn der ursprüngliche Entscheid über den massnahmerechtlichen Freiheitsentzug gerichtlich angeordnet wurde, erachtet der Gesetzgeber aufgrund dessen Natur eine periodische (gerichtliche) Überprüfung der Rechtmässigkeit für erforderlich. Der Anspruch besteht immer (wieder) dann, wenn neue Umstände die Rechtmässigkeit der Haft nachträglich infrage zu stellen vermögen, weshalb die massnahmebetroffene Person bereits vor Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen periodischen Prüfung ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit des Massnahmevollzugs haben kann. Auch wenn der Anspruch nicht unbeschränkt gilt, muss die Überprüfung des Freiheitsentzuges wirksam ergriffen werden können (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 3. Aufl. 2020, N. 438 ff.; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig/ Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, N. 97 und N. 99 zu Art. 5 EMRK) und die zuständige Behörde hat über die Rechtmässigkeit der Massnahme materiell zu entscheiden (BBl 1998 2088 Ziff. 213.435; MARIANNE HEER, a.a.O., N. 4 zu Art. 62d StGB). Da es sich um einen vom zuvor gestellten Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Massnahme und Entlassung aus dem Freiheitsentzug vom 25. August 2020 unabhängigen Anspruch handelt, kann nicht von einem "Wiedererwägungsgesuch lite pendente" ausgegangen werden, dessen Zulässigkeit allein nach verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist. Vielmehr ist auch das während der Rechtshängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens gestellte neue Gesuch nach den materiellen Vorschriften von Art. 62d StGB und Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu prüfen. 
 
3.3. Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ergänzend ausführt, es sei nicht zu beanstanden, dass das AJV (und der Beschwerdegegner) das neue Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Massnahme während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens mangels geänderter Sachlage als rechtsmissbräuchlich qualifiziert haben, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrer Begründung im angefochtenen Entscheid. Sie verkennt, dass sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine rechtsfehlerhafte Begründung nachträglich nicht ersetzen kann, denn Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesgericht bildet ausschliesslich der angefochtene Entscheid (vgl. Art. 41 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Bundesgericht das Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 BGG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs von Amtes wegen prüfen könnte, gehen die Vorbringen der Vorinstanz an der Sache vorbei. Ob das AJV und der Beschwerdegegner, dessen Entscheid im vorinstanzlichen Verfahren Anfechtungsgegenstand war, die erneute Antragstellung des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich eingestuft haben, ist unerheblich. Die Vorinstanz verkennt insoweit die ihr gemäss § 45 Abs. 1 i.V.m. §§ 6 Abs. 2 und 12 Abs. 2 VPO/BL eingeräumte und nach Art. 5 Abs. 4 EMRK in Haftsachen obliegende Sach- und Rechtskognition. Sie kann sich - wie schon bereits im angefochtenen Entscheid - nicht mit einer blossen Rechtsüberprüfung der Verfügung der kantonalen Behörden begnügen, sondern hat die Sach- und Rechtslage selbst zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2; MARK E. VILLIGER, a.a.O., N. 410 und N. 438 ff. zu Art. 5 EMRK). Ausschlaggebend ist insoweit nicht, ob das erneute Gesuch des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung durch das AJV (respektive den Beschwerdegegner) mangels rechtserheblicher Änderung der Sachlage seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Mai 2020 allenfalls als rechtsmissbräuchlich hätte eingestuft werden können. Die Vorinstanz hätte selbst beurteilen müssen, ob aufgrund der Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert hat, die Aufhebung der Massnahme erneut zu überprüfen und anzuordnen gewesen wäre (§ 45 Abs. 1 i.V.m. §§ 6 Abs. 2 und 12 Abs. 2 VPO/BL). Ob und inwieweit sich die Umstände in der Zeit vom 14. Mai 2020 bis zum 22. Oktober 2020 geändert haben, ist eine nach den materiell-rechtlichen Vorgaben von Art. 62d Abs. 1 StGB vorzunehmende Beurteilung, die nicht erstmalig vom Bundesgericht vorzunehmen ist, das nicht über umfassende Sachkognition verfügt und als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes auf eine Rechtsüberprüfung beschränkt ist (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.4. Auf die weiteren Sachanträge kann nicht eingetreten werden. Es fehlt insoweit an einer materiell-rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz, da diese auf das Gesuch um Aufhebung der Massnahme und Entlassung aus dem Freiheitsentzug nicht eingetreten ist. Zudem stellt der Beschwerdeführer die Anträge erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren, was unzulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.3 S. 156).  
 
4.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), womit dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Andreas Noll, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Held