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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_13/2020  
 
 
Urteil vom 5. März 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
handelnd durch Livit AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Januar 2020 (LF200006-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil die Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Januar 2020 verpflichtete, die von der Beschwerdegegnerin gemietete 4.5-Zimmerwohnung im 1. Stock in der Liegenschaft X.________ in U.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 28. Januar 2020 abwies; 
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. März 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, da die Beschwerdeführer darin bloss die Vorbringen wiederholen, die sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hatten, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Urteil inwiefern verletzt haben soll; 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer