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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_123/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. März 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 8. Januar 2020 (VBE.2019.517). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar 2020 betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 16. März 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Beschwerde vom 11. Februar 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar Rechtsbegehren enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach weder behauptet noch mit medizinischen Unterlagen belegt werde, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 7. Februar 2013 verändert haben solle, insbesondere mit den Berichten des Dr. med. B.________ vom 28. März und 15. Mai 2019 keine somatisch oder psychisch erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht sei, 
dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise darzulegen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, was nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder