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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_200/2020  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 6. Februar 2020 (5V 19 266). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1984 geborene A.________ war seit 23. September 2002 bei der X________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 10. Oktober 2002 verletzte er sich beim Kampfsporttraining am rechten Knie. Ab 1. August 2003 arbeitete er als Lehrling bei der Firma Y.________ AG und war dadurch weiterhin bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Im August 2003 verletzte er sich wiederum beim Kampfsporttraining an der linken Schulter. Die Suva erbrachte für beide Unfälle die gesetzlichen Leistungen.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 sprach die Suva dem Versicherten für die Folgen der beiden Unfälle vom 1. Oktober 2014 bis 30. Juni 2016 eine Invalidenrente in der Höhe von 11 % und ab 1. Juli 2016 eine solche von 44 % zu. Zudem gewährte sie für die Folgen des Unfalls vom 10. Oktober 2002 eine Integritätsentschädigung von 20 % und für den denjenigen vom 1. August 2003 eine solche von 25 %. Hieran hielt sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 fest.  
 
A.c. Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Versicherte bei der Suva ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 20. Dezember 2016 ein. Zur Begründung machte er geltend, gemäss dem Schreiben der Y.________ AG vom 21. September 2018 würde er ein wesentlich höheres Valideneinkommen erzielen als in der Verfügung angenommen worden sei. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wies die Suva dieses Gesuch mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes ab. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 fest.  
 
B.   
Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 6. Februar 2020 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2014 eine Erwerbsunfähigkeitsrente (gemeint wohl Invalidenrente) von mindestens 49 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks Feststellung des Sachverhalts und Festlegung des Valideneinkommens und Neuberechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Beizupflichten ist ihr auch, dass neu Tatsachen sind, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie hinsichtlich des mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 festgesetzten Rentenanspruchs des Beschwerdeführers einen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG verneinte. 
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es wäre dem Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren ohne Weiteres möglich gewesen, Einwände gegen das von der Suva festgestellte Valideneinkommen zu erheben. Zwar habe sein damaliger Rechtsvertreter einspracheweise dagegen opponiert, ohne aber die Richtigkeit der Einkommenszahlen der Y.________ AG in Frage zu stellen. Vielmehr habe er den Beizug seines damaligen, auf 100 % aufgerechneten Verdienstes bei der Z.________ AG von Fr. 67'450.- als Valideneinkommen verlangt. Zudem hätte sich der Versicherte beschwerdeweise gegen die Festlegung des Valideneinkommens wehren können. Weiter habe er nicht begründet, weshalb er sich erst mehr als ein Jahr nach dem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 beim Geschäftsführer der Y.________ AG, B.________, nach der Einkommensentwicklung erkundigt habe. Zwar sei dieser erst am 2. Juni 2017 im Handelsregister des Kantons eingetragen worden. Er habe der Suva aber am 14. Dezember 2018 zu Protokoll gegeben, seit zweieinhalb Jahren - und damit seit Juni 2016 - als Geschäftsführer bei der Y.________ AG tätig zu sein. Somit hätte der Versicherte bei B.________ noch vor Verfügungserlass am 20. Dezember 2016 nachfragen können. Zudem hätte er sich jederzeit an den seit 2005 amtierenden Verwaltungsratspräsidenten Dr. C.________ wenden können. Schliesslich sei es bei der Bestimmung des Valideneinkommens unerheblich, was die anderen Mitarbeiter bei der Y.________ AG verdient hätten. Zusammenfassend liege bezüglich des Schreibens der Y.________ AG vom 21. September 2018 keine neue Tatsache bzw. kein neues Beweismittel vor, die bzw. das nicht bereits im damaligen Verfahren hätte beigebracht werden können. Folglich bestehe kein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, so dass sich grundsätzlich eine materielle Prüfung erübrige. Aber selbst bei Bejahung eines Revisionsgrundes sei dieses Schreiben nicht erheblich. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und der Suva habe Konsens bestanden, dass sein Revisionsgesuch materiell zu beurteilen sei. Demgegenüber habe die Vorinstanz einen Revisionsgrund verneint, was widersprüchlich sei. 
Die Vorinstanz war indessen an die rechtliche Würdigung der Suva nicht gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Zudem hat die Vorinstanz im Sinne einer Alternativbegründung auch in materieller Hinsicht einen Revisionsgrund verneint. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht bundesrechtswidrig. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter im Wesentlichen vor, er habe keine Möglichkeit gehabt, die Angaben zum Valideneinkommen prozesskonform bzw. substanziiert und mit dem erforderlichen Beweismass zu beanstanden. Er hätte sich nur auf Mutmassungen und unzulässige Beweisausforschungen (sog. fishing expedition) stützen können. Die Abklärungspflicht treffe aber die Suva und er habe sich nicht einmischen dürfen. Es könne ihm nicht als Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden, dass er erst aufgrund des zufälligen Gesprächs mit B.________ vom 21. September 2018 die falsche Berechnung seines Valideneinkommens, das Fr. 66'300.- betrage, festgestellt habe. Erst dessen Schreiben gleichen Datums habe die Revisionsfrist ausgelöst.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend hat die gesuchstellende Person im Revisionsgesuch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte. Diese Grundsätze zur Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gelten auch bei der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (Urteil 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid nicht stichhaltig, wie sich aus Folgendem ergibt.  
Die Suva führte in der Verfügung vom 20. Dezember 2016 aus, gestützt auf die Angaben der Y.________ AG hätte das mutmassliche Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2014 (Zeitpunkt des Rentenbeginns) Fr. 59'800.- (Fr. 4600.- x 13) betragen. Für die Jahre 2015 und 2016 habe der Betrieb ein unverändertes Jahreseinkommen von Fr. 59'800.- bestätigt. Von diesem Valideneinkommen sei auszugehen. Der schon damals rechtskundig vertretene Beschwerdeführer erhob zwar einspracheweise Einwände gegen diese Festlegung seines Valideneinkommens. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, bemängelte er aber nicht die von der Y.________ AG angegebenen Einkommenszahlen. Vielmehr machte er als Valideneinkommen seinen damaligen auf 100 % aufgerechneten Verdienst bei der Z.________ AG von Fr. 67'450.- geltend. Die Suva folgte im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 aber nicht dieser Auffassung, sondern stellte auf die Einkommensangaben der Y.________ AG ab. Nun wäre es am Versicherten gelegen, beschwerdeweise Einwände gegen die Einkommenszahlen der Y.________ AG vorzubringen und zur Klärung dieser Frage beim kantonalen Gericht den Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte bei den hierfür zuständigen Organen der Y.________ AG zu stellen. In diesem Rahmen brauchte er nicht zu wissen, wer damals gerade Geschäftsführer der Y.________ AG war. Unter diesen Umständen ist sein Einwand, er habe nach Art. 5 Abs. 3 BV darauf vertrauen dürfen, sein Valideneinkommen sei mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2017 korrekt ermittelt worden, nicht stichhaltig. 
Nach dem Gesagten hätte der Versicherte bei genügender Sorgfalt entsprechende Tatsachen bzw. ein entsprechendes Beweismittel bezüglich seines Valideneinkommens im früheren Verfahren betreffend den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2017 beibringen können und müssen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er hiezu nicht hätte in der Lage sein sollen (vgl. Urteil 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.3.2). Im Übrigen kann auf die eingehenden und zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Somit ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz den Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG verneinte. 
 
6.   
Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Frage der Erheblichkeit des Schreibens der Y.________ AG vom 21. September 2018. 
 
7.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewandt. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar