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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_42/2021  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Reutter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dickenmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Willensmangel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 2. Dezember 2020 (LB200032-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) erwarb am 8. Dezember 2014 im Nachverkauf zu einer Auktion bei der C.________ AG (Beklagte 1) eine blaue Schwammskulptur ("Eponge bleue") des verstorbenen Künstlers Yves Klein zu einem Preis von Fr. 123'120.-- (inklusive Mäklerprovision und Mehrwertsteuerzuschlag). Bei dieser Skulptur handelt es sich um einen blauen Schwamm auf einem geraden Metallständer. Folgende Abbildung liegt im Recht:  
 
 
 
Yves Klein hatte den Schwamm im Jahr 1961 geschaffen; der Metallständer wurde nach dessen Tod von seinem Nachlass ergänzt. Daneben fertigte Yves Klein zu Lebzeiten zahlreiche weitere Schwammplastiken an, die teilweise von ihm mit einem Sockel versehen worden sind. 
 
A.b. Die Skulptur war der C.________ AG von der B.________ AG (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin) eingeliefert und im Auktionskatalog der C.________ AG wie folgt beschrieben worden:  
 
"YVES KLEIN 
1928-1962 
Ohne Titel (Eponge Bleue). 1961. 
IKB Pigment und Kunstharz auf 
Schwamm. Ca. 6 × 6 × 6 cm auf Metallständer, 
Gesamthöhe 17.5 cm." 
 
Die Auktionsbedingungen enthielten eine Klausel "Haftungsausschluss". Darin erklärte die C.________ AG unter anderem, dass die Beschreibung der Objekte "nach bestem Wissen und Gewissen" erfolge. Indes werde "keine Haftung" für die Katalogangaben übernommen und "jede Haftung für Rechts- und Sachmängel wegbedungen". Es sei am Käufer, sich ein eigenes Urteil bezüglich der Übereinstimmung des Kunstobjektes mit der Katalogbeschreibung zu bilden. Ferner war darin vermerkt, dass "die Verpflichtungen des Einlieferers gegenüber dem Käufer" in gleichem Mass eingeschränkt seien "wie die Verpflichtungen von C.________ AG gegenüber dem Käufer". 
 
A.c. In der Folge erklärte A.________, den Vertrag nicht halten zu wollen. Sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass der Schwamm nicht von Yves Klein auf den Sockel montiert worden sei, und berief sich auf Grundlagenirrtum und absichtliche Täuschung, eventualiter auf Sachgewährleistung.  
 
B.  
Am 21. August 2017 reichte A.________ beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein. Sie beantragte, die C.________ AG und die B.________ AG seien zu verurteilen, ihr solidarisch Fr. 123'120.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. Januar 2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Skulptur "Eponge bleue". Im Eventualstandpunkt begehrte sie die Feststellung, dass die Aufhebung des Kaufvertrags vom 8. Dezember 2014 zu Recht erfolgt sei. 
Mit Urteil vom 26. Juni 2020 verurteilte das Bezirksgericht die C.________ AG zur Bezahlung von Fr. 20'520.-- und die B.________ AG zur Bezahlung von Fr. 102'600.-- an A.________, je nebst Zins zu 5 % seit 26. September 2016 und Zug um Zug gegen Rückgabe der Schwammskulptur. 
Dagegen erhob die B.________ AG Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Berufung - soweit hier von Interesse - gut und wies die Klage ab. 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Die B.________ AG sei zu verurteilen, ihr Fr. 102'600.-- nebst Zins zu 5 % seit 26. September 2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Schwammskulptur. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdeführerin replizierte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter übersteigt der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. 
 
2.  
Die Vorinstanz stellte fest, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ein Kaufvertrag über die Schwammskulptur "Eponge bleue" zustandegekommen sei. Die C.________ AG habe als direkte Stellvertreterin der Beschwerdegegnerin agiert und ihr Handeln sei dieser zuzurechnen. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist - so hält Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR fest - namentlich dann ein wesentlicher, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde.  
Nach der Rechtsprechung ist die Berufung auf Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR versagt, wenn der Irrtum mit fehlenden Eigenschaften der Kaufsache begründet wird, für welche der Verkäufer die Gewährleistung im Sinne von Art. 199 OR gültig wegbedungen hat (BGE 126 III 59 E. 3; 91 II 275 E. 2b S. 279; Urteil 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 6.1; 4A_492/2012 vom 22. November 2012 E. 5). Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist gemäss Art. 199 OR ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat (der Sache nach gleich auch Art. 234 Abs. 3 OR für die freiwillige öffentliche Versteigerung [vorliegend allerdings Erwerb im Nachverkauf], vgl. BGE 123 III 165 E. 4 S. 170). 
 
3.2. Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Das täuschende Verhalten kann in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen von Tatsachen bestehen (BGE 116 II 431 E. 3a S. 434; Urteil 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1.1, nicht publiziert in: BGE 143 III 495).  
Der Getäuschte kann sich kumulativ auch auf Irrtum im Sinne von Art. 24 OR berufen, sofern dieser wesentlich ist (vgl. BGE 106 II 346 E. 3b). 
 
3.3. Ein arglistiges Verschweigen (Art. 199 OR) ist ebenso wie die absichtliche Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen (Art. 28 OR) zu bejahen, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über das Fehlen einer Eigenschaft der Kaufsache informiert, obwohl eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus Gesetz, aus einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis ergeben. So wird insbeson-dere bei Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis bejaht, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, einander in gewissem Masse über Tatsachen zu unterrichten, die den Entscheid der Gegenpartei über den Vertragsabschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen können (zu Art. 199 OR: Urteil 4A_514/2020 vom 2. November 2020 E. 6.1; zu Art. 28 OR: Urteil 4A_437/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 4.1; je mit weiteren Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung ist eine Aufklärungspflicht grundsätzlich gegeben, wenn der Verkäufer annehmen muss, eine ihm bekannte Tatsache könne den vom Käufer vorausgesetzten Verwendungszweck vereiteln, erheblich beeinträchtigen oder sei für diesen sonst von Bedeutung, namentlich weil sie geeignet ist, den Entscheid über den Abschluss des Vertrags überhaupt oder zu bestimmten Konditionen zu beeinflussen (BGE 131 III 145 E. 8.1; 106 II 346 E. 4a S. 351; 66 II 132 E. 6 S. 140 sowie - mit weiteren Hinweisen - Urteile 4A_38/2021 vom 3. Mai 2021 E. 6.1; 4A_437/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 4.1). 
 
4.  
 
4.1. A.________ ist der Auffassung, sie sei aufgrund der Katalogbeschreibung davon ausgegangen, dass die Skulptur "als Einheit (Schwamm, Metallstab und Metallsockel) aus der Hand des Künstlers Yves Klein im Jahr 1961 geschaffen" worden sei. Sie habe nicht gewusst, dass nur der Schwamm, nicht aber der Sockel von Yves Klein stamme. Ein "postmortales Patchwork" hätte sie nicht erworben. Die Beschwerdegegnerin habe um den nachträglichen "Eingriff in den Originalzustand" gewusst (wenn sie diesen nicht sogar veranlasst habe) und dennoch eine "irreführende Katalogbeschreibung und Preisschätzung gebilligt". Aus diesem Grund müsse sie sich eine "absichtliche Täuschung" entgegenhalten lassen.  
 
4.2. Das Bezirksgericht bejahte einen Irrtum der Beschwerdeführerin. Diese habe eine Skulptur mit einem von Yves Klein montierten Ständer kaufen wollen und sei denn auch davon ausgegangen, dass sowohl der Schwamm als auch der Sockel von Yves Klein erstellt worden seien. Der fälschlich angenommene Sachverhalt habe für sie eine notwendige Geschäftsgrundlage dargestellt. Insofern sei das Verkaufsobjekt "mangelhaft" und der Irrtum ein wesentlicher. Indes sei ihr die Berufung auf Grundlagenirrtum versagt, da die Gewährleistung in diesem Punkt wegbedungen worden sei.  
Insoweit schützte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid. Diese Fragen sind vor Bundesgericht nicht (mehr) strittig. 
 
4.3. In der Folge prüften die Vorinstanzen, ob die Freizeichnungsklausel gemäss Art. 199 OR wegen arglistigem Verschweigen des "Mangels" ungültig beziehungsweise die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 28 OR absichtlich getäuscht worden sei. Konkret fragten sie, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin hätte darüber orientieren müssen, dass nur der Schwamm, nicht aber der Ständer von Yves Klein geschaffen worden sei:  
 
4.3.1. Das Bezirksgericht bejahte eine solche Aufklärungspflicht (sowohl unter dem Titel von Art. 199 OR als auch von Art. 28 OR). Unter Hinweis auf die Schätzpreise an zwei anderen Auktionen schloss es, dass eine Schwammskulptur mit einer von Yves Klein vorgenommenen Sockelung wesentlich werthaltiger sei als mit einer posthumen Sockelung. Der verschwiegene Umstand wiege deshalb schwer; es hätte darüber aufgeklärt werden müssen.  
 
4.3.2. Das Obergericht (welches das Bestehen einer Aufklärungspflicht einzig unter dem Aspekt von Art. 28 OR untersuchte) kam hingegen zum Ergebnis, dass der beweisbelasteten Beschwerdeführerin der Nachweis einer "grosse[n] Wertdifferenz" und damit eines "schweren Mangels" nicht gelungen sei.  
Es verwarf zunächst die Argumentation der Erstinstanz. Die von dieser herangezogenen Schätzpreise taugten zum Vergleich nicht, da es sich erstens um nicht aussagekräftige Mittelwerte handle und zweitens zumindest in einem Fall unklar sei, ob sich der Schätzpreis auf eine von Yves Klein oder posthum gesockelte Skulptur bezogen habe. 
Sodann ging das Obergericht auf die (weiteren) von der Beschwerdeführerin genannten Beispiele vergangener Versteigerungen anderer Schwammskulpturen ein und sprach diesen die Vergleichbarkeit ab. Es fehle - so hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest - an einer zuverlässigen Grundlage, um einen grossen Wertunterschied zwischen Schwammskulpturen mit von Yves Klein vorgenommener und mit posthumer Sockelung festzustellen. Die Beschwerdegegnerin sei folglich nicht aufklärungspflichtig gewesen und die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf die Unverbindlichkeit des Kaufvertrags berufen. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin stellt ihrer Beschwerdebegründung ein Abschnitt "Zur Mangelhaftigkeit eines Kunstwerks" voran. Darin legt sie dar, weshalb die Skulptur "mangelhaft" gewesen sei, unter anderem mit Hinweis auf die Unterscheidung zwischen "Kunstfälschung" und "Kunstverfälschung" sowie die "Authentizität" von Kunstwerken.  
Damit geht sie an den Erwägungen der Vorinstanzen vorbei, welche übereinstimmend erkannten, dass die von der Beschwerdeführerin vorausgesetzte Soll-Beschaffenheit (von Yves Klein gesockelte Skulptur) von der Ist-Beschaffenheit (vom Nachlass gesockelte Skulptur) abwich und die Beschwerdeführerin über diese Eigenschaft irrte. Entscheidend ist - aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses - vorliegend allein, ob dieser Unterschied erheblich ist, sodass die Beschwerdegegnerin darüber hätte Aufschluss geben müssen. Die "Mangelhaftigkeit" als solche steht nicht in Frage. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe zu Unrecht einzig auf die "monetäre[] Preisdifferenz" abgestellt. Für sie habe die " (immaterielle) Authentizität" des Werks im Vordergrund gestanden. Fehle es an dieser, liege per se ein "schwerwiegender Mangel" vor.  
Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin eine gewerbsmässige Kunsthändlerin sei, von der - mit Blick auf das "Informationsgefälle" - eine genaue Katalogbeschreibung erwartet werden dürfe. 
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin in die nachträgliche (posthume) Sockelung "involviert" gewesen sei. Ihre Aufklärungspflicht ergebe sich somit "bereits aus vorangegangenem Tun". 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich somit vor Bundesgericht nicht auf den Standpunkt, es sei für den Preis der in Frage stehenden Skulptur von Bedeutung, ob Yves Klein oder dessen Nachlass den Ständer angebracht habe. Sie leitet die Aufklärungspflicht allein daraus ab, dass für sie unter immateriellen Gesichtspunkten entscheidend gewesen sei, ob die Gesamtheit des Kunstwerks von Yves Klein stamme.  
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als dass nicht nur Eigenschaften von der Aufklärungspflicht erfasst sind, die einen negativen Einfluss auf den (Markt-) Verkaufspreis haben, sondern überhaupt all jene, welche (für den Verkäufer erkennbar) hinsichtlich des Kaufentschlusses des Käufers von Wichtigkeit sind (siehe Erwägung 3.3). Inwiefern dies aber vorliegend mit Bezug auf die Sockelung der Skulptur der Fall gewesen sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass für sie die Authentizität des Werks "im Vordergrund" gestanden sei, und verweist auf den Informationsvorsprung der Beschwerdegegnerin als "gewerbsmässige Kunsthändlerin". Richtig ist zwar, dass das Ausmass der Aufklärungspflicht vom Wissensstand der Parteien abhängt (BGE 116 II 431 E. 3b). Umgekehrt stellt die Rechtsprechung angesichts der Vielfalt des angebotenen Auktionsgutes bei Kunstauktionen nur beschränkte Anforderungen an die Beschreibung in Auktionskatalogen (vgl. BGE 123 III 165 E. 4 S. 170). Die Beschwerdeführerin legt jedenfalls nicht dar, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin hätte erkennen müssen, dass die Urheberschaft der Sockelung (Yves Klein oder dessen Nachlass) für sie (die Beschwerdeführerin) von besonderer Relevanz war, wiewohl diesem Umstand für die Preisbestimmung auf dem Markt offenbar kein erhebliches Gewicht zukommt. Zu beachten ist auch, dass der Aufklärungspflicht (sowohl nach Art. 199 OR als auch nach Art. 28 OR) das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) zugrunde liegt. Dass sich die Beschwerdegegnerin in diesem Sinne unredlich verhalten haben soll, lässt sich den - für das Bundesgericht massgebenden - Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 BGG) nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Urheberschaft der Sockelung Nachfragen gestellt hätte, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn ihr dieser Punkt so wichtig war. 
Daran ändert auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts, die Beschwerdegegnerin sei in die posthume Sockelung "involviert" gewesen. Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Herkunft des Ständers hatte (was denn das Obergericht auch feststellte). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass sie die Bedeutung erkannte, welche die Beschwerdeführerin diesem Umstand zumass. 
 
5.4. Der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie eine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin verneinte. Zu Recht hat sie das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung verneint und die Berufung auf Willensmängel nicht zugelassen.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle