Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_292/2021  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Februar 2021 (SR200024-O/U/mc). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erkannte den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 mittels Strafbefehl des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2018 Einsprache. Am 4. Februar 2020 hielt das Bezirksgericht Meilen fest, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. 
Ebenfalls am 10. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen den Antrag, die von ihm versäumte Verhandlung vom 4. Februar 2020 sei wiederherzustellen und ein neuer Termin nach März 2020 anzusetzen. Das Bezirksgericht wies dieses Wiederherstellungsgesuch am 12. Februar 2020 ab, wogegen der Beschwerdeführer am 15. Februar 2020 Beschwerde beim Obergericht erhob. 
Das Obergericht des Kantons Zürich vereinigte die Verfahren und wies beide Beschwerden am 14. Juli 2020 ab. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_910/2020 vom 14. Oktober 2020 nicht ein. 
 
2.  
Mit Beschluss vom 23. Februar 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 25. Oktober 2017 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
3.  
Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). 
Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.3). 
 
4.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Unrecht nicht auseinander. Er behauptet vor Bundesgericht pauschal, es gebe neue Beweise dafür, dass er im Tatzeitpunkt über einen gültigen Führerausweis verfügt habe. Indes legt er weder dar, um welche neuen Beweismittel es sich handeln soll, noch warum ihm diese im Zeitpunkt seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. Oktober 2017 noch nicht bekannt gewesen sein sollen. Damit vermag die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld