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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_240/2022  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. September 2021 (SF210010-O/U/cwo). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ stellte am 4. September 2021 ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Andreas Flury, welches zuständigkeitshalber an die Berufungskammern des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen wurde. Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte A.________ dem Obergericht mit, dass sich das Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder der III. Strafkammer bzw. des Obergerichts richte, wobei Oberrichter Andreas Flury inzwischen in den Ausstand getreten sei. Mit Beschluss vom 30. September 2021 trat die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf das Ausstandsbegehren nicht ein, soweit es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, der angefochtene Beschluss sei seinem Rechtsbeistand Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth nicht zugestellt worden, weshalb er aufzuheben sei. Dem angefochtenen Beschluss ist indessen kein Hinweis auf das behauptete Vertretungsverhältnis zu entnehmen, was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Weder macht der Beschwerdeführer Ausführungen zum behaupteten Vertretungsverhältnis noch belegt er dieses. Somit vermag er nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen, dass er entgegen der Darstellung im angefochtenen Beschluss durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth vertreten war. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli