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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_416/2022  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil desVersicherungs- 
gerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2022 (VSGES.2022.1). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 26. Juni 2022 (Eingang bei der Schweizerischen Post) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf das von der Vorinstanz Erwogene eingegangen wird, 
dass stattdessen pauschal unter Verweis auf die von der Vorinstanz gewürdigten Arztberichte um Korrektur des angefochtenen Urteils ersucht wird, 
dass damit offensichtlich keine den Minimalanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Eingabe vorliegt, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieses offensichtlichen Mangels bei Aufbringung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), 
dass daher die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass dessen Rechtsvertreter gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen wiederholter mutwilliger Beschwerdeführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von nunmehr Fr. 2000.- aufzuerlegen ist (dazu siehe das Urteil 8C_668/2019 vom 23. Oktober 2019 mit weiterführenden Hinweisen), 
dass dieser im Übrigen das Wesen einer berufsmässigen Rechtsvertretung zu verkennen scheint, die es nicht zulässt, mittellose Klienten in einer von Vornherein gänzlich untauglichen Art und Weise zu vertreten; auch in diesen Fällen gehört es zu seinen Sorgfaltspflichten, zumindest eine den gesetzlichen Minimalanforderungen genügende Beschwerdeschrift einzureichen, 
dass sich damit seine Ordnungsbussenausstände nunmehr auf insgesamt Fr. 5500.- belaufen (Urteile 8C_668/2019 vom 23. Oktober 2019: Fr. 1500.-; 8C_798/2016 vom 16. Januar 2017: Fr. 1000.-; 8C_31/2016 vom 9. Februar 2016: Fr. 700.- und 8C_796/2011 vom 14. November 2011: Fr. 300.-), 
dass das konsequente Nichtbezahlen von Ordnungsbussen eines beruflichen Rechtsvertreters unwürdig ist, Rechtsanwalt Franklin Sedaj deswegen (erneut) mit einer Anzeige an die zuständige Anwaltskammer zu rechnen hat, sollten die Ausstände nicht bis Ende September 2022 beglichen sein, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Rechtsanwalt Franklin Sedaj wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 2000.- belegt. 
 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel