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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_41/2021  
 
 
Urteil vom 5. August 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde U.________, 
 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. November 2020 (WBE.2020.303). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.A.________ und A.A.________ besitzen eine Liegenschaft in U.________/AG, wo sie vor einiger Zeit zusammen mit ihren Töchtern während mehreren Jahren wohnhaft und unbeschränkt steuerpflichtig waren. Bis Ende April 2015 hatten die Eheleute Wohnsitz in V.________. Per 1. Mai 2015 meldeten sich die Eheleute A.________ wieder in U.________ an, wobei sie nach eigener Aussage den baldigen Erwerb einer Wohnstätte am linken Ufer des Zürichsees anstrebten. 
Per 30. November 2015 meldeten sich die Eheleute A.________ in U.________ nach W.________/SZ ab, wo sie ab dem 1. Dezember 2015 eine Einzimmerwohnung mieteten. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 23. September 2017 stellte die Steuerkommission U.________ fest, dass die Eheleute A.________ ab der Steuerperiode 2015 in U.________ unbeschränkt steuerpflichtig gewesen seien. Nachdem die Einsprache hiergegen erfolglos geblieben war, hob das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau die Feststellungsverfügung und den Einspracheentscheid der Steuerkommission mit Urteil vom 26. Juli 2018 auf und wies die Steuerkommission an, die Eheleute A.________ direkt zu veranlagen, da sie aufgrund ihres Grundbesitzes in U.________ zumindest einer beschränkten Steuerpflicht unterlegen hätten.  
 
B.b. Im Veranlagungsverfahren hielt die Steuerkommission U.________ an der unbeschränkten Steuerpflicht der Eheleute A.________ fest. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 wurden die Eheleute A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 196'000.-- und einem steuerbaren Vermögen Fr. 4'246'000.-- veranlagt. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. November 2020 die Beschwerde der Eheleute A.________ ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2021 beantragen die Eheleute A.________, es sei der "Wohnsitz in W.________ SZ [...] als steuerlicher Wohnsitz zu bestätigen, mit einer Nebensteuerpflicht in U.________ AG". 
Das Verwaltungsgericht und das Steueramt des Kantons Aargau beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige gemäss Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; vgl. allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1). Im Lichte der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation der Rechtsbegehren beigezogen werden kann (vgl. statt vieler BGE 137 II 313 E. 1.3), ist der Antrag der Beschwerdeführer so zu verstehen, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Beschränkung der Veranlagung in U.________ auf ihren Grundbesitz anstreben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.3. Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 5 BGG). Es kann daher auch eine bereits ergangene rechtskräftige Veranlagung eines konkurrierenden Kantons angefochten werden. Dabei muss im zweiten Kanton der Instanzenzug nicht erschöpft werden und spielt es keine Rolle, dass es sich dabei nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 Abs. 2 1. Halbsatz BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; 133 I 300 E. 2.4; Urteile 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.5.1; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012).  
Das Bundesgericht prüft aber nicht von Amtes wegen, ob eine nicht angefochtene konkurrierende Veranlagung das Verbot der Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV verletzt (BGE 111 la 44 E. 1b; Urteile 2C_1165/2014 vom 3. April 2017 E. 1.3, nicht publ. in BGE 143 II 296, aber in: RDAF 2017 II S. 473, StE 2017 B 27.2 Nr. 46; 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5, in: StE 2016 A 24.21 Nr. 36; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1.2). Die vorliegende Beschwerde richtet sich ihrem Wortlaut nach nur gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Zwar geht das Bundesgericht davon aus, dass derjenige, der eine Doppelbesteuerungsbeschwerde erhebt, nicht in zwei Kantonen Steuern bezahlen will. Es ergeben sich jedoch vorliegend keine Hinweise auf eine konkrete schwyzerische Veranlagung. Die Beschwerdeführer kritisieren nur das Vorgehen der Aargauer Behörden und Gerichte, und die zur Vernehmlassung eingeladene Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat sich nicht vernehmen lassen. Unter diesen Umständen ist es dem Bundesgericht verwehrt, eine allfällige Veranlagung des Kantons Schwyz aufzuheben (vgl. Urteile 2C_1165/2014 vom 3. April 2017 E. 1.3, nicht publ. in BGE 143 II 296, aber in: RDAF 2017 II S. 473, StE 2017 B 27.2 Nr. 46; 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5, in: StE 2016 A 24.21 Nr. 36; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1.2). 
Sofern die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Aargau bejaht und die Beschwerde gegen den Kanton Aargau abgewiesen wird, wäre von den zuständigen Behörden im Kanton Schwyz zu prüfen, ob eine dort bereits ergangene Veranlagung zu revidieren ist (vgl. § 169 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie hat deshalb substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird sie dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1; 139 II 404 E. 3). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in BGE 143 II 33). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine gesteigerte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).  
 
3.  
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, die kantonalen Instanzen hätten ihre Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt, indem sie das Verfahren ungebührlich verzögert hätten und parteiisch gewesen seien. 
 
3.1. Die Beschwerdeführer bringen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es den kantonalen Instanzen an Unparteilichkeit gemangelt haben könnte. Auf diese Rüge ist mangels Substanziierung nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.1).  
 
3.2. Auch die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer begründen die Beschwerdeführer nicht näher, sodass auch insoweit zweifelhaft ist, ob sie den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG gerecht werden. Auf jeden Fall ist die Rüge aber offensichtlich unbegründet. Weder haben die kantonalen Instanzen konkrete Erledigungsfristen verpasst, noch hat die Verfahrensdauer vor den einzelnen Instanzen oder insgesamt ein Ausmass angenommen, das im Lichte der konkreten Umstände nicht mehr als angemessen bezeichnet werden kann (vgl. näher zu Art. 29 Abs. 1 BV BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1; Urteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
4.  
Die Beschwerdeführer rügen weiter, die kantonalen Instanzen hätten sie rechtsungleich behandelt (Art. 8 Abs. 1 BV). 
Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert ist. Die Beschwerdeführer behaupten, dass Mitglieder der Steuerkommission anlässlich einer Befragung dem Beschwerdeführer mündlich bestätigt hätten, dass er und seine Ehefrau "als Sozialhilfebezüger [...] problemlos nach W.________ entlassen" worden wären (vgl. Beschwerde S. 3). Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, könnte darin keine ständige Praxis der Steuerkommission erblickt werden, die einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im Unrecht in Betracht kommen liesse (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
5.  
Die Beschwerdeführer sehen sich durch die Besteuerung in U.________ in ihrer Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) verletzt. 
 
5.1. Die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV gewährleistet die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren (BGE 135 I 233 E. 5.2; 127 I 97 E. 4c; 108 Ia 248 E. 1; Urteil 8C_733/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.1). Die Niederlassungsfreiheit kann, wie andere Freiheitsrechte, unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Danach bedürfen Einschränkungen der gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3); zudem ist der Kerngehalt des Grundrechts unantastbar (Abs. 4; vgl. BGE 128 I 280 E. 4.1.2; 111 Ia 214 E. 2a; Urteil 8C_733/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.1).  
 
5.2. Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es die Niederlassungsfreiheit verletzen könnte, wenn ein Kanton oder eine Gemeinde eine Person weiterhin der unbeschränkten Steuerpflicht unterwirft, obschon sie ihren Wohnsitz vor Jahresende in einen anderen Kanton verlegt hat. Insofern verletzte der Kanton oder die Gemeinde jedoch ohnehin bereits harmonisiertes kantonales Steuerrecht (vgl. § 16 und 20 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100]; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b StHG). Hat sich der steuerliche Wohnsitz demgegenüber Ende Jahr im Kanton bzw. in der Gemeinde befunden und hat der Kanton oder die Gemeinde das harmonisierte Steuerrecht folglich zutreffend angewendet, bedeutet die unbeschränkte Besteuerung keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit. Selbst wenn die entsprechende, äusserst knappe Rüge der Beschwerdeführer als genügend zu betrachten wäre (vgl. oben E. 2.2), käme der Niederlassungsfreiheit deshalb für den Fall der Beschwerdeführer neben der angeblichen Verletzung harmonisierten kantonalen Steuerrechts keine eigenständige Bedeutung zu.  
 
6.  
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten ihren Wohnsitz Ende 2015 nicht in U.________, sondern in W.________ gehabt. Die gegenteilige Würdigung der Vorinstanz verletze harmonisiertes kantonales Steuerrecht (§ 16 und 20 Abs. 3 StG/AG; Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 4b Abs. 1 StHG) sowie verschiedene Verfassungsvorschriften (Art. 5, 49 und 127 BV). 
 
6.1.  
 
6.1.1. Im Veranlagungsverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (§ 190 Abs. 1 StG/AG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Urteil 2C_544/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.2; ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 5 N. 7). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (Urteil 2C_1059/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 5.1.3, zur Publikation vorgesehen). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. § 180 ff. StG/AG). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (Urteile 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.1, in: StE 2020 B 23.47.2 Nr. 26; 2C_483/2016 / 2C_484/2016 vom 11. November 2016 E. 6.3; vgl. auch ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, a.a.O., § 5 N. 12). Grundsätzlich haben die Behörden den Sachverhalt so abzuklären, dass sie von den relevanten Tatsachen "voll überzeugt" sind (sog. Regelbeweismass). Es bedarf aber keiner absoluten Gewissheit, sondern genügt, wenn die Steuer- bzw. die Steuerjustizbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen einer relevanten Tatsache überzeugt ist (Urteile 2C_669/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1, in: StE 2017 B 99.1 Nr. 16, StR 72/2017 S. 245; 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3, in: StE 2015 A 21.12 Nr. 16, StR 70/2015 S. 811). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen; vgl. Urteil 2C_669/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1, in: StE 2017 B 99.1 Nr. 16, StR 72/2017 S. 245). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis; vgl. BGE 147 III 73 E. 3.2; 141 III 241 E. 3.2.3).  
 
6.1.2. Erst wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Aufwands beweislos bleibt, stellt sich die Frage nach der objektiven Beweislast (Urteil 2C_1059/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 5.1.3, zur Publikation vorgesehen). Dabei gilt auch im öffentlichen Recht der Grundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB analog; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6 mit Hinweisen). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteil 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.3, in: StE 2020 B 23.47.2 Nr. 26). Die Umstände, die annehmen lassen, der Steuerpflichtige habe seinen Lebensmittelpunkt im Kantons- bzw. Gemeindegebiet, sind steuerbegründend. Können sie weder direkt noch mittels natürlicher Vermutungen bewiesen werden, ist zulasten des Fiskus davon auszugehen, dass sie sich nicht verwirklicht haben.  
 
 
6.2.  
 
6.2.1. Gemäss § 16 Abs. 1 StG/AG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Aargau haben. Der zweite Absatz der genannten Vorschrift präzisiert, dass eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau hat, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. auch die harmonisierungsrechtliche Vorschrift von Art. 3 StHG, auf der § 16 StG/AG beruht). Obwohl Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG - und damit § 16 Abs. 1 und 2 StG/AG - gleich wie Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verweisen, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitz an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches an (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.1; 138 II 300 E. 3.3; 132 I 29 E. 4.1; Urteile 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4, in: StR 74/2019 S. 356; 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3.2, in: StE 2016 B 11.1 Nr. 28, StR 71/2016 S. 49; 2C_855/2014 vom 11. September 2015 E. 4.2, in: StE 2016 B 11.1 Nr. 27; Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983, BBl 1983 III 1 ff., S. 86 und S. 155).  
 
6.2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6; 136 II 405 E. 4.3; 133 V 309 E. 3.1; 120 III 7 E. 2a). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 136 II 405 E. 4.3; 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3; Urteile 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3, in: StR 74/2019 S. 356; 2C_678/2013 vom 28. April 2014 E. 3.3, in: StR 69/2014 S. 714). Wo jemand seine Schriften hinterlegt oder seine politischen Rechte ausübt, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zwar eine relevante Tatsache, aber für sich alleine jedenfalls nicht entscheidend (BGE 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E. 2). Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr vorausgesetzt (BGE 143 II 233 E. 2.5.2; Urteil 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.2). Die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 143 II 233 E. 2.5.2; 127 V 237 E. 2c).  
 
6.2.3. Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4; 125 I 54 E. 2; 97 II 1 E. 3; Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.1, in: StR 74/2019 S. 356 mit Hinweisen). Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person. Die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person können sie aber so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder annähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. oben E. 6.2.2) gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteile 2C_50/2014 vom 28. Mai 2014 E. 5.3, in: RtiD 2014 II S. 528; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 5.5).  
 
6.2.4. Für die praktisch besonders bedeutsame Gruppe der Personen, die sich unter der Woche typischerweise zu Erwerbszwecken an einem Ort aufhalten, aber in der Regel wöchentlich an einen anderen Ort zurückkehren (sog. Wochenaufenthalter), lassen sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewisse typische Fallkonstellationen herauskristallisieren (vgl. Urteil 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2, in: StE 2020 A 24.21 Nr. 39). Bei verheirateten Personen, die sich unter der Woche aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht bei ihrer Familie aufhalten, überwiegen die persönlichen und familiären Interessen am Familienort in der Regel die beruflichen Interessen am Arbeitsort, sodass sich ihr Lebensmittelpunkt regelmässig am Familienort befindet. Bei unverheirateten erwerbstätigen Personen, die das dreissigste Altersjahr überschritten oder sich mehr als fünf Jahre am selben Ort getrennt von ihren Eltern und Geschwistern aufgehalten haben, fallen die familiären Interessen in der Regel schwächer aus, sodass sich der Lebensmittelpunkt typischerweise am Arbeitsort (d.h. am Ort, von dem sie täglich zur Arbeit aufbrechen) befindet. Im Einzelfall kann aber auch eine solche Person ihren Lebensmittelpunkt am Ort ihrer Eltern und Geschwister haben, namentlich wenn sie dort annähernd gleich viel Zeit verbringt wie am Arbeitsort oder besonders starke familiäre sowie private oder gesellschaftliche Beziehungen unterhält (vgl. Urteile 2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.3; 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2 und 5.1, in: StE 2020 A 24.21 Nr. 39, je mit zahlreichen Hinweisen).  
 
6.2.5. Auch für Personen, die etwa infolge ihrer Pensionierung keiner oder nur noch einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen, hatte das Bundesgericht schon mehrfach den Wohnsitz zu bestimmen. Es stellt auch für diese Personen primär auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort ab. In Fällen, in denen unmittelbar festgestellt oder aufgrund der Umstände davon auszugehen war, dass sich die Person gegebenenfalls zusammen mit ihrem Ehepartner etwa gleich oft an mehreren Orten aufgehalten hatte, gewichtete das Bundesgericht die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten stark, insbesondere wo die Steuerpflichtigen an keinem der als Wohnsitz infrage kommenden Orte besonders starke persönliche oder familiäre Beziehungen unterhielten (vgl. BGE 131 I 145 E. 5; Urteile 2C_50/2014 vom 28. Mai 2014 E. 7.3.2, in: RtiD 2014 II S. 528; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 5.4, in: ASA 81 S. 671, StE 2013 A 24.21 Nr. 24, StR 67/2012 S. 828). Es berücksichtigte ferner auch die Entwicklung der Verhältnisse in den Folgeperioden, sofern sich daraus Rückschlüsse für die streitige Steuerperiode ziehen liessen (vgl. Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 5.5, in: ASA 81 S. 671, StE 2013 A 24.21 Nr. 24, StR 67/2012 S. 828).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Aus den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführer im Steuerjahr 2015 nach ihrem Wegzug aus V.________ ganz überwiegend in U.________ aufhielten, wo sie arbeiteten bzw. von wo sie zur Arbeit aufbrachen. In W.________ verbrachten sie bis zum Ende des Jahres 2015 lediglich sechs Tage. Dies würde für sich alleine noch nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführer noch vor Jahresende ihren Wohnsitz verlegt hatten, zumal der geltend gemachte Umzug erst relativ kurz vor Jahresende erfolgte. Allerdings konnte die Vorinstanz keine persönlichen oder familiären Beziehungen in W.________ feststellen, die darauf hingedeutet hätten, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt vor Jahresende verlegt haben könnten. Wie die Vorinstanz weiter feststellt, übernachteten die Beschwerdeführer auch im Folgejahr lediglich an 68 Tagen in W.________ und an über 200 Tagen in U.________. Das Verhalten der Beschwerdeführer im Folgejahr ist zwar nicht unmittelbar relevant für die Bestimmung des Wohnsitzes im streitbetroffenen Steuerjahr, kann aber doch als Indiz berücksichtigt werden (vgl. oben E. 6.2.3 und 6.2.5). Insbesondere kann hier aus den Verhältnissen im Folgejahr geschlossen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in U.________ nicht von vornherein auf weniger als ein Jahr angelegt war, was der Annahme eines steuerrechtlichen Wohnsitzes entgegen stehen könnte (vgl. oben E. 6.2.2; BGE 143 II 233 E. 2.5.1; Urteil 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.2).  
 
6.3.2. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich weiter in einer für das Bundesgericht verbindlichen Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführer im Haus in U.________ wesentlich luxuriöser waren als jene in W.________, wo die Beschwerdeführer Ende 2015 lediglich eine Einzimmerwohnung zur Verfügung hatten. Auch dieses Kriterium spricht also deutlich dafür, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt Ende 2015 in U.________ und nicht in W.________ hatten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es ohne Bedeutung, dass die Miete der Wohnung in W.________ sie mehr gekostet haben soll als der Unterhalt des Hauses in U.________. Wenn schon wäre die Miete für die Einzimmerwohnung mit dem Mietwert (zu Marktkonditionen) des Hauses zu vergleichen. Ohnehin stärker ins Gewicht als die Kosten fallen aber die tatsächlichen Annehmlichkeiten, welche die Wohnstätten in U.________ und W.________ ihren Bewohnern vermittelt haben.  
 
6.3.3. Bei Lichte betrachtet ist die einzige objektive Tatsache, welche die Beschwerdeführer für die Verlegung ihres Lebensmittelpunkts nach W.________ anführen können, der Umstand, dass sie dort ihre Schriften hinterlegt haben. Dieses Kriterium hat aber keine grosse Bedeutung für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes (vgl. oben E. 6.2.2). Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführer schon 2015 den Wunsch hegten, alsbald am linken Zürichseeufer einen neuen Lebensmittelpunkt aufzubauen. Dieser innere Wille hatte sich aber jedenfalls Ende 2015 noch nicht ausreichend in äusseren Tatsachen manifestiert und ist folglich für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes irrelevant (vgl. oben E. 6.2.2).  
 
6.3.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat ferner keine Instanz anerkannt, dass sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz Ende 2015 in W.________ gehabt hätten. Abgesehen davon, dass der zivilrechtliche Wohnsitz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, gibt es keinen Grund zur Annahme, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz Ende 2015 nicht in U.________ befunden hätte. Denn auch der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich am Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person, wie er sich aus der Gesamtheit der gegen aussen manifestierten und für Dritte erkennbaren Tatsachen ergibt (vgl. BGE 125 III 100 E. 3; 115 II 120 E. 3c; 97 II 1 E. 3; Urteile 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1; 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Die einwohneramtliche Anmeldung an einem Ort ist zwar eine solche Tatsache. Sie tritt aber in den Hintergrund, wenn andere Tatsachen zeigen, dass der Mittelpunkt der persönlichen, sozialen und beruflichen Interessen einer Person anderswo liegt (vgl. BGE 141 V 530 E. 5.2; 136 II 405 E. 4.3; 125 III 100 E. 3).  
 
6.4. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den steuerrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführer per Ende 2015 in U.________ verortet und die Beschwerdeführer demnach im Kanton Aargau der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen hat. Das angefochtene Urteil verletzt weder Bundes- noch harmonisiertes kantonales Steuerrecht.  
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler