Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_729/2020  
 
 
Urteil vom 5. August 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bopp, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA. 
 
Gegenstand 
Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit, Unterlassungsanweisung, Publikation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 7. Juli 2020 (B-5736/2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ AG mit Sitz in C.________ (nachfolgend: Gesellschaft) war von 2015 bis 2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gesellschaft bezweckte unter anderem das Veröffentlichen von Finanzinformationen über anerkannte Informationsdienstleistungsunternehmen. A.________ ist Inhaber der A.________ + Partner GmbH mit Sitz in D.________. Er schloss am 29. Januar 2016 mit der Gesellschaft einen "Arbeitsvertrag als SRO Verantwortlicher" und einen "Beratungsvertrag" ab. Gemäss Letzterem umfasste sein Aufgabenbereich hauptsächlich die Unternehmensbewertung und Due Diligence mit anschliessender Kursmeldung an ausserbörsliche Handelsplätze für in- und ausländische Unternehmen. 
Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. November 2017 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) unter anderem bei der Gesellschaft zwei Untersuchungsbeauftragte ein. Zudem ordnete die FINMA die Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots der Gesellschaft an und wies diese an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit sowie die entsprechende Werbung zu unterlassen. Mit provisorischer Verfügung vom 21. Dezember 2017 bestätigte die FINMA die superprovisorisch verfügten Massnahmen vom 2. November 2017 gegen die Gesellschaft. Die Untersuchungsbeauftragten unterbreiteten der FINMA ihren Schlussbericht am 4. Mai 2018, worauf die FINMA A.________ und den weiteren betroffenen Personen das rechtliche Gehör gewährte. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte die FINMA fest, dass E.________, F.________, A.________ sowie die Gesellschaft zusammen mit ausländischen Briefkastengesellschaften gruppenweise ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziffer 4). Die FINMA wies A.________ unter Strafandrohung an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit - insbesondere den gewerbsmässigen Effektenhandel ohne Bewilligung - unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7). Ferner ordnete die FINMA die Veröffentlichung der Ziffern 6 und 7 des Dispositivs betreffend A.________ für die Dauer von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft auf ihrer Internetseite an (Dispositiv-Ziffer 8). Weiter auferlegte die FINMA die bis zum Erlass der Verfügung vom 29. August 2018 angefallenen Kosten der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 124'653.85 im Umfang von Fr. 64'000.-- der Gesellschaft, E.________, F.________ und A.________ unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 24). Schliesslich auferlegte sie die Verfahrenskosten von Fr. 83'000.-- im Umfang von Fr. 44'000.-- der Gesellschaft, E.________, F.________ und A.________ unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 25). 
Die von A.________ gegen die Dispositiv-Ziffern 4, 6, 7, 8, 24 und 25 der Verfügung vom 29. August 2018 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2020 teilweise gut. Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung vom 29. August 2018, soweit sie A.________ betrifft, wie folgt: 
 
"A.________, geb. xxxx, von G.________ (ZH), in D.________, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, unter jeglicher Bezeichnung, selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird er angewiesen, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen." 
 
Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 7. Juli 2020. Es sei festzustellen, dass er nicht zusammen mit ausländischen Briefkastengesellschaften gruppenweise und ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen schwer verletzt habe. Es sei die Unterlassungsanweisung aufzuheben, wonach er angewiesen werde, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit - insbesondere den gewerbsmässigen Effektenhandel ohne Bewilligung - unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Eventualiter sei die Ziffer 8 der Verfügung der FINMA vom 29. August 2018 aufzuheben und die Ziffern 6 und 7 der Verfügung der FINMA vom 29. August 2018 nicht durch die FINMA für die Dauer von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft auf ihrer Internetseite (www.finma.ch) zu veröffentlichen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst die FINMA auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 23. November 2020. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) im Bereich des Finanzmarktrechts, womit kein Ausschlussgrund greift (Art. 83 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des Urteils vom 7. Juli 2020 verlangt wird, richtet sie sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen die Verfügung der FINMA vom 29. August 2018. Diese ist durch das angefochtene Urteil ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er nicht zusammen mit ausländischen Briefkastengesellschaften gruppenweise und ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen schwer verletzt habe, handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteile 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 1.2; 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 1.3.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Urteil sowie die Unterlassungsanweisung seien aufzuheben und eventualiter sei auf die Publikation der Unterlassungsanweisung zu verzichten. Es kann im Rahmen dieser Leistungsbegehren darüber befunden werden, ob der Beschwerdeführer in schwerer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gruppenweise ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhandel betrieben hat (zur Abgrenzung vom Antrag auf Aufhebung einer Feststellung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1] vgl. Urteil 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 1.2.3). Auf das Feststellungsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten im Umfang der Leistungsbegehren soweit einzutreten, als sie sich gegen das Urteil vom 7. Juli 2020 richtet.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln. 
 
3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlt ein Aktenstück in den Untersuchungsakten. Er habe im Rahmen des Verfahrens bei der FINMA mit Datum vom 15. Februar 2018 eine Stellungnahme zum Zwischenbericht der Untersuchungsbeauftragten vom 22. November 2017 eingereicht. Diese Stellungnahme finde sich nicht in den Verfahrensakten. Er habe darin zahlreiche Annahmen der Untersuchungsbeauftragten präzisiert und korrigiert. Seine zentralen Angaben würden im Untersuchungsbericht nicht berücksichtigt.  
 
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).  
 
3.3. Mit der geltend gemachten, in den Akten fehlenden Eingabe vom 15. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer zum Zwischenbericht der Untersuchungsbeauftragen vom 22. November 2017 Stellung. Massgebend für die Verfügung vom 29. August 2018 war jedoch der Schlussbericht der Untersuchungsbeauftragten vom 4. Mai 2018. Die FINMA stellte den betroffenen Personen - so auch dem Beschwerdeführer - den Schlussbericht vom 4. Mai 2018 am 9. Mai 2018 zu. Zwischen dem 15. Mai 2018 und dem 30. Juli 2018 konnten die betroffenen Personen zum Schlussbericht Stellung nehmen (vgl. E. 2 der Verfügung der FINMA vom 29. Mai 2018; Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 5. Juni 2018 (vgl. Bst. A.h des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer präzisiert zunächst nicht, welche zentralen Angaben aufgrund des Fehlens seiner Eingabe vom 15. Februar 2018 nicht Eingang in den Schlussbericht gefunden hätten. Sodann macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, er habe diese Angaben nicht später in seiner Eingabe vom 5. Juni 2018 (nochmals) vorbringen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung der FINMA vom 29. August 2018 zur Angelegenheit unzureichend hätte äussern können. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2018 sowie mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2018 seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.  
 
4.  
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3; 139 II 263 E. 6; Urteile 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.1; 2C_195/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2). 
 
4.1. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Wesentlichen zwischen dem Jahr 2016 und dem 2. November 2017 - dem Zeitpunkt der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten - ereignet (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils; Bst. A hiervor). Damit sind die in jenem Zeitraum geltenden Rechtssätze anwendbar. Dazu gehören neben dem Finanzmarktaufsichtsgesetz insbesondere das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1; AS 1997 68 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2019) sowie die Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV; SR 954.11; AS 1997 85 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2019).  
 
4.2. Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die FINMA die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 6 Abs. 1 FINMAG). Erhält die FINMA von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (vgl. Art. 31 FINMAG). Zum Aufgabenbereich der FINMA gehören auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen bewilligungslos tätig sind (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1). Sie ist deshalb berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel (vgl. Art. 29 ff. FINMAG) auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (vgl. Art. 37 Abs. 3 FINMAG; BGE 136 II 43 E. 3.1; 135 II 356 E. 3.1).  
 
4.3. Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (vgl. Art. 10 Abs. 1 BEHG). Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes sind Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 BEHV). Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (vgl. Art. 3 Abs. 2 BEHV; zum Begriff des Emissionshauses vgl. BGE 137 II 383 E. 9; zum Begriff der Effekten vgl. Urteil 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2). Die Effektenhändlerbewilligung für Emissions- und Derivathäuser im Börsengesetz ist die Ausnahme vom Grundsatz, wonach das Börsengesetz den Sekundärmarkt und nicht den Primärmarkt regelt (vgl. Urteil 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2.1).  
 
4.3.1. Als Primärmarkt wird der Markt bezeichnet, in dem Kapitalmarktpapiere wie Aktien und Obligationen erstmals begeben (emittiert) werden. Auf dem Sekundärmarkt werden die emittierten Kapitalmarktpapiere börslich oder ausserbörslich gehandelt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; zur ausführlichen Abgrenzung des Primärmarkts vom Sekundärmarkt vgl. Urteile 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2.1; 2C_1068/2017 und 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1 f.). Effektenhändler gehen nur dann einer bewilligungspflichtigen Aktivität als Emissionshaus nach, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 BEHV). Ihre geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich müssen gegenüber allfälligen anderen Zwecken (industrieller oder gewerblicher Natur) aufgrund der Würdigung aller Umstände deutlich überwiegen. Gewerbsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV handelt, wer das Effektenhandelsgeschäft wirtschaftlich selbständig und unabhängig betreibt. Die Aktivität muss darauf ausgerichtet sein, regelmässige Erträge aus diesem zu erzielen. Das Angebot ist öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet - d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1). Nicht erfasst werden Aktivitäten, die sich ausschliesslich an in- und ausländische Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen, an Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen sowie an institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie richten (vgl. Art. 3 Abs. 6 lit. a-c BEHV).  
 
4.3.2. Die Bewilligungspflicht des Emissionshauses soll nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen oder die dahinterstehenden Personen für sich alleine nicht alle vorgenannten Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausüben. Der Schutz des Markts sowie der Anlegerinnen und Anleger (vgl. Art. 5 FINMAG) rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die beteiligten Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Ein gruppenweises Vorgehen wird namentlich bei einer Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den beteiligten Personen und Gesellschaften, bei faktisch gleichem Geschäftssitz, bei wirtschaftlich unbegründeten, verschachtelten Beteiligungsverhältnissen sowie bei zwischengeschalteten Treuhandstrukturen angenommen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1; 135 II 356 E. 3.2; Urteile 2C_1068/2017 und 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.3; 2C_89/2010 und 2C_106/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2). Ein blosses Parallelverhalten genügt nicht für die Annahme, es werde gruppenweise gehandelt. Umgekehrt ist nicht vorausgesetzt, dass eine gemeinsame Umgehungsabsicht besteht, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Absichten der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt (vgl. Urteil 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2 i.f.).  
 
5.  
Die Vorinstanz bestätigte die Auffassung der FINMA, wonach der Beschwerdeführer in verantwortungsvoller Stellung als wesentlicher Akteur einer Gruppe ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt habe (vgl. E. 4.6-4.14 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Auffassung. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde in ungerechtfertigter Weise der Gruppe zugeordnet. Diese Zuordnung basiere auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Aus den Akten lasse sich nicht ableiten, dass er als "Compliance Officer" der Gesellschaft gearbeitet habe. Er sei bloss Verantwortlicher der Gesellschaft in Fragen der Geldwäscherei gewesen. Diese Funktion habe er als externer Berater wahrgenommen. Er habe vom grossangelegten Aktienvertrieb keine Kenntnisse gehabt. Indem die Vorinstanz vom Vorliegen des Beratungsvertrags mit der Gesellschaft auf die Kenntnis des massenweisen Verkaufs von Aktien schliesse, würdige sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig. Überdies habe er am 23. März 2016 nicht als Vorsitzender im Namen des Verwaltungsrats der Gesellschaft eine Sitzung geleitet. Er habe der Gesellschaft seine Bankkonten sodann bloss für kurze Zeit sowie lediglich treuhänderisch zur Verfügung gestellt. Es habe nie eine Verflechtung mit anderen Konten des Beschwerdeführers bestanden. Inwiefern diese kurzfristige Hilfe des Beschwerdeführers geeignet sei, seine Kenntnis oder gar die Absicht für die massenweisen Verkäufe der Aktien zu erstellen, sei nicht ersichtlich. Auch der E-Mail-Verkehr vom Juli 2016 sowie die vorinstanzlich berücksichtigten Abrechnungslisten liessen diesen Schluss nicht zu. Die erhaltene Entschädigung sei kein Anteil an den Bruttoeinnahmen aus den Aktienverkäufen, sondern beziehe sich auf die im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag erbrachten Dienstleistungen. Er sei heute noch im Besitz von 500'000 wertlosen Aktien und trage ebenfalls einen Verlust von Fr. 30'000.--. Letztlich habe der Beschwerdeführer die Unternehmensbewertung standesgemäss auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmethoden erstellt. Er sei von den weiteren beteiligten Personen hintergangen und sein Vertrauen sei missbraucht worden. Daher könne er nicht als Teil einer Gruppe gesehen werden, die koordiniert, arbeitsteilig und insbesondere zielgerichtet vorgegangen sei. Ein solches Vorgehen könne nur vorliegen, wenn den infrage stehenden Akteuren zumindest das gemeinsame Ziel und der Beitrag dazu bewusst seien.  
 
5.2. Die Vorinstanz ermittelte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung den nachfolgenden Sachverhalt. Dieser liegt der umstrittenen Emissionshaustätigkeit (vgl. E. 5.4 hiernach) und Gruppenqualifikation (vgl. E. 5.5 hiernach) von E.________, F.________, A.________ und der Gesellschaft zusammen mit ausländischen Briefkastengesellschaften zugrunde.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigt, der Sohn des Beschwerdeführers, F.________ sei an der H.________ Ltd. mit Sitz in K.________ (Südafrika) wirtschaftlich berechtigt gewesen. Letzterer hätten gemäss Aktienregister vom 20. Juli 2017 49 % der Aktien der Gesellschaft gehört. Zudem sei F.________ wirtschaftlich Berechtigter an der J.________ Ltd. mit Sitz in L.________ (Vereinigtes Königreich) gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 29. Januar 2016 einen "Arbeitsvertrag als SRO-Verantwortlicher" mit der Gesellschaft sowie einen "Beratungsvertrag" unterzeichnet, demgemäss er als externer Mitarbeiter auf Honorar-/Stundenbasis Unternehmensbewertungen für die Gesellschaft vornehmen sollte (vgl. E. 4.5.1 des angefochtenen Urteils).  
 
5.2.2. Laut dem vorinstanzlich berücksichtigten "Arbeitsvertrag als SRO-Verantwortlicher" sollte der Beschwerdeführer als Kontrollorgan der Gesellschaft wirken und die vorgegebenen Richtlinien intern und extern überprüfen und einhalten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge, wie das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 15. Februar 2017 und die Internetseite gezeigt hätten, von den Mitarbeitenden der Gesellschaft als "Compliance Officer" bezeichnet worden. Auch der Beschwerdeführer selbst habe sich in verschiedenen von ihm unterzeichneten Schreiben der Gesellschaft zwischen Oktober 2016 und Juni 2017 als "Compliance Officer" bezeichnet. Sodann habe der Beschwerdeführer in seiner Aufstellung vom 13. Juni 2017 der Gesellschaft gestützt auf den Beratungsvertrag 115 Beratertage für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2017 verrechnet. Seine verrechneten Dienstleistungen für die Gesellschaft hätten unter anderem die Definition der Aufbau- und Ablauforganisation sowie die strategische und operative Planung im Businessplan, die Definition des Marktauftritts, die Teilnahme an Sitzungen, Bankenbesuche und die Strategieabstimmung beinhaltet. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 14. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht F.________ sei der "geistige Vater" der Gesellschaft gewesen, sondern es sei ein "Brainstorming zwischen Vater und Sohn" gewesen. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft vom 23. März 2016 habe der Beschwerdeführer überdies als Vorsitzender im Namen des Verwaltungsrats die Sitzung geleitet. An dieser Sitzung seien der Präsident und Delegierte des Verwaltungsrats, E.________, sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft gewählt worden. Letztlich habe er der Gesellschaft während mehreren Monaten ein Bankkonto seines Einzelunternehmens zur Abwicklung der Geschäftstätigkeit zur Verfügung gestellt. Er habe die Verfügungsmacht über das Bankkonto und damit über die darauf ein- und ausgehenden Gelder der Gesellschaft behalten (vgl. E. 4.8 des angefochtenen Urteils).  
 
5.2.3. Nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz ist M.________ der Gründer der seit dem 24. September 2013 im Handelsregister eingetragenen N.________ AG mit Sitz in O.________ (Kanton Glarus). Als damaliger Alleinaktionär der N.________ AG habe M.________ mit der J.________ Ltd. am 4. April 2016 vereinbart, dass er ihr von den insgesamt 10 Mio. Inhaberaktien der N.________ AG 2.5 Mio. zum Nennwert von Fr. 0.01 pro Aktie übertrage. Die J.________ Ltd. habe sich als Gegenleistung zur Erbringung verschiedener Dienstleistungen zugunsten der N.________ AG verpflichtet, wobei sie sich dazu auch geeigneter Dritter, insbesondere der Gesellschaft, habe bedienen können. Unter anderem, so die Vorinstanz, seien folgende Dienstleistungen zugunsten der N.________ AG vereinbart gewesen: Optimierung der Website und des Marktauftritts, Sicherstellung vorbörslicher Kursmeldungen durch die Gesellschaft, Erstellung von Marketingunterlagen, Organisation von Roadshows und Investorentreffen, Überprüfung von Geldeingängen und -ausgängen durch die Gesellschaft, Erstellung eines Bewertungsgutachtens und Verbriefung der Aktien. Weiter habe sich die J.________ Ltd. dazu verpflichtet, M.________ 30 % des Kaufpreises aus dem Verkauf der ersten 500'000 dieser Aktien zu überweisen. Im Juni 2016 habe der Beschwerdeführer eine Unternehmensbewertung der N.________ AG erstellt. Er habe dieser einen Unternehmenswert von Fr. 21.58 Mio. bzw. Fr. 2.15 pro Aktie attestiert. F.________ habe den Webauftritt der N.________ AG überarbeitet, wobei auch ein Emissionsprospekt aufgeschaltet worden sei. In der Folge habe F.________ die P.________ Ltd. mit Sitz in Q.________ (Irland) mit der Platzierung der Aktien beauftragt (vgl. E. 4.5.2 S. 15 f. des angefochtenen Urteils).  
 
5.2.4. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist der von der Gesellschaft wöchentlich publizierte Aktienkurs der N.________ AG im Zeitraum November 2016 bis September 2017 auf über Fr. 6.-- je Aktie angestiegen. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten hätten die Angestellten der Gesellschaft aufgrund einer elektronischen Vorgabe Anlegerverträge zwischen den von der Benson angeworbenen Investoren und der J.________ Ltd. bzw. der R.________ FZE mit Sitz in S.________ (Vereinigte Aarabische Emirate) als Verkäuferinnen erstellt und diese namens der jeweiligen Verkäuferin unterzeichnet. Nach der Unterzeichnung durch die jeweiligen Investoren und die Überweisung des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto eines deutschen Rechtsanwalts habe die Gesellschaft die Aktienzertifikate der N.________ AG an die Investoren ausgeliefert. Im Zeitraum vom November 2016 bis zum September 2017 hätten mehrere hundert Anlegerinnen und Anleger insgesamt EUR 10.16 Mio. überwiesen (vgl. E. 17 f. des angefochtenen Urteils).  
 
5.2.5. Der Beschwerdeführer sei, so die Vorinstanz weiter, im Juli 2016 direkt mit M.________ im Kontakt gestanden. Aus diesem E-Mail-Verkehr ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2016 - also vor Beginn der Aktienplatzierung - gewusst habe, dass mindestens 2 Mio. Aktien der N.________ AG zu einem Preis von Fr. 2.-- oder mehr pro Aktie verkauft werden sollten, und dass hierfür professionelle (Telefon-) Verkäufe vorgenommen würden (vgl. E. 4.10 des angefochtenen Urteils). Aus einer von den Untersuchungsbeauftragten gefundenen Abrechnungsliste gehe sodann hervor, so die Vorinstanz abschliessend, dass von den im Zeitraum vom 27. Oktober 2016 bis zum 17. Februar 2017 aus dem Verkauf von Aktien der N.________ AG erwirtschafteten Bruttoeinnahmen von insgesamt Fr. 2'689'533.08 ein Betrag von je Fr. 94'567.16 an den Beschwerdeführer sowie an die Gesellschaft geflossen sei (vgl. E. 4.5.2 S. 16 f. und E. 4.11 des angefochtenen Urteils).  
 
5.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den durch die Vorinstanz ermittelten Sachverhalt vermögen nicht zu überzeugen.  
 
5.3.1. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. E. 2 hiervor; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
5.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher der Gesellschaft für Fragen der Geldwäscherei gewesen ist. Dabei handelt es sich offenkundig um eine Tätigkeit im Bereich der Compliance. Ob die Vorinstanz in haltbarerweise Weise ebenso darauf schliessen durfte, er sei "Compliance Officer" der Gesellschaft gewesen, ist für den Ausgang des Verfahrens einerseits nicht massgebend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 5.5.2 i.f. hiernach), da die von ihm verrichtete Tätigkeit unbestritten ist. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb diese Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein sollte, zumal die Funktion eines "Compliance Officers" auch im Rahmen eines Auftrags an eine Drittperson vergeben werden kann (vgl. auch Urteil 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 2).  
 
5.3.3. Sodann ergibt sich aus dem von der Vorinstanz berücksichtigten E-Mail des Beschwerdeführers an M.________ vom 20. Juli 2016, dass 2 Mio. Aktien der N.________ AG zum Preis von Fr. 2.-- pro Aktien mit professioneller Vermarktung verkauft werden sollten. Es ist nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht darauf schliesst, der Beschwerdeführer habe vom beabsichtigten massenweisen Verkauf der Aktien der N.________ AG gewusst. Der Beschwerdeführer bestätigt im Weiteren selbst, dass er der Gesellschaft eines seiner Bankkonten (treuhänderisch) zur Verfügung gestellt hat. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht hinreichend bestritten, dass ihm ein Betrag von Fr. 94'567.16 zugeflossen sei. Dass es sich dabei nicht um einen Anteil an den Bruttoeinnahmen der Aktienverkäufe, sondern um die Entschädigung für seine Beratungstätigkeit handle, stellt den Zufluss des Betrags in tatsächlicher Hinsicht nicht infrage. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in haltbarer Weise zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn, F.________, der Gesellschaft und deren Verwaltungsrat E.________ zusammengearbeitet habe. Der Vorwand, er sei von den anderen Personen hintergangen worden, überzeugt im Lichte des Gesagten ebenso wenig. Der Beschwerdeführer liefert für diese sachverhaltliche Behauptung keine stichhaltigen Hinweise. Nicht mehr massgebend ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer als Vorsitzender im Namen des Verwaltungsrats der Gesellschaft eine Sitzung geleitet hat oder nicht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
5.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung besteht, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen.  
 
5.4. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt die Voraussetzungen für eine bewilligungspflichtige (gruppenweise) Emissionshaustätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BEHG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BEHV und Art. 3 Abs. 2 BEHV erfüllt.  
 
5.4.1. Mit Blick auf das Erfordernis des Primärmarkts ist zu beachten, dass es sich in der vorliegenden Angelegenheit formal gesehen um einen Verkauf von bereits drei Jahre vorher gezeichneten Aktien handelt. Indessen wurden die Aktien nach ihrer Zeichnung nicht auf dem (Sekundär-) Markt im eigentlichen Sinn gehandelt. Vielmehr hielt sie der Gründer M.________ als Alleinaktionär (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Die eigentliche Platzierung auf dem Markt erfolgte erst durch die Aktivitäten ab dem Jahr 2016. Die von der Gesellschaft publizierten Kurse ermöglichten der J.________ Ltd. und der P.________ Ltd., die Aktien erstmals (zu überhöhten Preisen) an (gutgläubige) Dritte zu veräussern. Diese Art der Platzierung ist als Emission auf dem Primärmarkt einzustufen.  
Im Weiteren wurde in der vorliegenden Angelegenheit mit der P.________ Ltd. eine professionelle Vermittlerin eingesetzt, welche eine unbestimmte Anzahl von potenziellen Anlegerinnen und Anlegern kontaktierte. Überdies wurde auf der Internetseite der N.________ AG ein Emissionsprospekt aufgeschaltet. Rechtsprechungsgemäss ist ein Angebot öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet und insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Die Verkaufsbemühungen richteten sich angesichts der letztlich mehreren hundert Anlegerinnen und Anleger unbestrittenermassen an die Öffentlichkeit, sodass auch dieses Erfordernis von Art. 3 Abs. 2 BEHV vorliegend erfüllt ist.  
 
5.4.2. Im Hinblick auf das Kriterium der Gewerbsmässigkeit ist zu beachten, dass die Einnahmen der gesamten Gruppe aus der Platzierung der Aktien der N.________ AG im Zeitraum zwischen November 2016 und September 2017 insgesamt EUR 10.16 Mio. betrugen. Diese Feststellung bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ausserdem führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er für seine Dienstleistungen zugunsten der Gesellschaft eine Entschädigung erhalten hat (vgl. E. 5.3.3 hiervor). All diese Einnahmen stammten aus Tätigkeiten, die im Gesamtkontext des Verkaufs der Aktien der N.________ AG standen. Die Aktivität der Gesellschaft und der Beitrag des Beschwerdeführers waren damit ohne Weiteres darauf ausgerichtet, regelmässige Erträge zu erzielen, womit ein gewerbsmässiges Handeln vorliegt.  
Ausserdem beabsichtigte der Beschwerdeführer zusammen mit der A.________ + Partner GmbH gemäss dem Handelsregistereintrag unter anderem die Erbringung von hochwertigen betriebswirtschaftlichen Beratungen mit Schwergewicht auf internationaler Rechnungslegung sowie Finanz- und Logistik-Controlling (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). In diesem Rahmen vereinbarten der Beschwerdeführer und die Gesellschaft im Beratungsvertrag vom 29. Januar 2016, dass der Beschwerdeführer Aufgaben im Bereich der Unternehmensbewertung und der Due Diligence mit anschliessender Kursmeldung an ausserbörsliche Handelsplätze wahrnehme (vgl. Bst. A und E. 5.2.2 hiervor). Wie die Gesellschaft, die J.________ Ltd. und die P.________ Ltd. war somit auch der Beschwerdeführer hauptsächlich im Finanzbereich tätig. Andere Zwecke (industrieller oder gewerblicher Natur) sind weder aktenkundig noch werden solche durch den Beschwerdeführer vorgetragen. Die infrage stehende Platzierung der Aktien der N.________ AG erfolgte somit gewerbsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV und durch Personen, die gemäss Art. 2 Abs. 1 BEHV hauptsächlich im Finanzbereich tätig waren.  
 
5.4.3. Die Annahme, dass juristische oder natürliche Personen im Rahmen einer aufsichtsrechtlich als Gruppe zu erfassende Einheit gehandelt haben, hat zur Konsequenz, dass die gesetzlichen Folgen die Gruppenmitglieder unabhängig davon treffen, ob sie selber alle Tatbestandselemente erfüllen oder ob sie überhaupt keine finanzmarktrechtlich relevante Tätigkeit ausgeübt haben, solange sie in einem Gesamtplan koordiniert und wesentlich zu einer solchen beitrugen. In dieser Situation ist die wirtschaftlich tatsächlich bezweckte und ausgeübte Gesamtaktivität entscheidend (vgl. Urteile 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.3.3; 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 3.2.3). In Anbetracht der dargelegten Gesamtaktivität ist in der vorliegenden Angelegenheit von einer gruppenweisen und arbeitsteiligen, bewilligungspflichtigen Emissionshaustätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BEHG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BEHV und Art. 3 Abs. 2 BEHV auszugehen.  
 
5.5. Im Weiteren ist zu überprüfen, ob die Gruppenzuordnung des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht zu bestätigen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. auch E. 4.6 des angefochtenen Urteils), besteht rechtsprechungsgemäss nicht nur ein aufsichtsrechtlich begründetes Schutzbedürfnis der Anlegerinnen und Anleger sowie des Finanzplatzes gegenüber nach aussen illegal in einem bewilligungspflichtigen Bereich auftretenden Finanzintermediären, sondern auch gegen mitbeteiligte Personen, die trotz ihrer Aktivität im Hintergrund als Teil des Systems gelten müssen, weil koordiniert und arbeitsteilig vorgegangen wird (vgl. BGE 136 II 43 E. 6.3.3).  
 
5.5.1. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich zu Recht, aus den E-Mails und Abrechnungen ergebe sich (vgl. E. 5.2.5 hiervor), dass der Beschwerdeführer bei der Initiierung und Durchführung der Verkäufe der Aktien der N.________ AG die wesentliche Kontaktperson zwischen der Gesellschaft sowie F.________ einerseits und M.________ andererseits gewesen sei (vgl. E. 4.13 des angefochtenen Urteils). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vom beabsichtigten massenweisen Verkauf der Aktien der N.________ AG gewusst und der Gesellschaft ein Bankkonto zur Verfügung gestellt hat sowie ihm ein Betrag von Fr. 94'567.16 als Entschädigung zugeflossen ist (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Es ist daher nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer nur im Innenverhältnis, nicht aber gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern nach aussen aufgetreten ist.  
 
5.5.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu seinen Gunsten zu werten, dass er das Bankkonto lediglich für kurze Zeit und bloss treuhänderisch der Gesellschaft zur Verfügung gestellt und es keine Verflechtung zu anderen Bankkonten gegeben habe. Er behielt weiterhin die Verfügungsmacht über das Bankkonto. Überdies stellte er das Bankkonto während mehreren Monaten zur Verfügung (vgl. E. 5.2.2 i.f. hiervor). Es kann daher nicht mehr von einer kurzfristigen Hilfe gesprochen werden. Dass er im Weiteren noch heute im Besitz von 500'000 wertlosen Aktien sei und ebenfalls einen Verlust von Fr. 30'000.-- trage sowie die Unternehmensbewertung standesgemäss auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmethoden erstellt habe, ändert ebenso nichts am Umstand, dass er an der koordinierten und arbeitsteiligen Gruppentätigkeit wesentlich mitgewirkt hat. Der Beschwerdeführer und die von ihm erbrachten Dienstleistungen sind nach dem Gesagten der gruppenweisen Emissionshaustätigkeit von E.________, F.________ und der Gesellschaft zusammen mit ausländischen Briefkastengesellschaften zuzuordnen. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner (Compliance-) Tätigkeit als faktisches Organ der Gesellschaft anzusehen ist (vgl. E. 5.3.2 hiervor).  
 
5.6. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Beschwerdeführer in verantwortungsvoller Stellung und als wesentlicher Akteur einer Gruppe ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BEHG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BEHV und Art. 3 Abs. 2 BEHV ausgeübt habe, ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.  
 
6.  
Die Vorinstanz passte im Weiteren in teilweiser Gutheissung der bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde die von der FINMA verfügte Unterlassungsanweisung an (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils) und bestätigte die von der FINMA angeordnete Publikation der Unterlassungsanweisung für die Dauer von drei Jahren (vgl. E. 5.5-5.8 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Publikationsanordnung. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer legt dar, er trage keine wesentliche Mitverantwortung an der unbewilligten Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit. Er habe daher auch keine aufsichtsrechtliche Vorgaben schwer verletzt. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass eine grosse Anzahl von Anlegerinnen und Anlegern in hohem Umfang geschädigt würden. Seine Haupttätigkeiten seien bereits Ende Oktober 2016 beendet gewesen. Am massenweisen Aktienverkauf zwischen November 2016 und September 2017 habe er nicht mehr mitgewirkt. Die Publikation der Unterlassungsanweisung sei nicht erforderlich. Er sei bereits über 60 Jahre alt. Er sei vor seiner Beratungstätigkeit für die Gesellschaft nie mit einer finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen Tätigkeit in Berührung gekommen. Er geniesse sowohl in privater als auch beruflicher Hinsicht einen hervorragenden Ruf. Er sei zugelassener Revisionsexperte und Fachdozent an diversen Schulen. Weiter amte er als Revisionsexperte bei der Revisionsaufsichtsbehörde. Sein Ruf sei daher von ausserordentlicher Bedeutung. Die ihm aus einer Publikation der Unterlassungsanweisung entstehenden schweren Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen stünden in keinem Verhältnis zur untergeordneten Gefahr, die der Beschwerdeführer für den Finanzmarkt und die Anlegerinnen und Anleger darstelle. Er werde ohnehin keine bewilligungspflichtige Finanzmarkttätigkeit mehr ausüben. Die Publikation im Internet sei daher unverhältnismässig.  
 
6.2. Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (vgl. Art. 34 Abs. 1 FINMAG). Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG - sogenanntes "naming and shaming" - ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (vgl. BGE 147 I 57 E. 2 und E. 4.2). Die Massnahme der Publikationsanordnung setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Mit der Voraussetzung, dass die FINMA nur in Fällen schwerer Verletzungen eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlichen kann, hat der Gesetzgeber insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verankert. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Gewährleistung des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten (Individualschutz) einerseits sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) andererseits (vgl. Art. 4 FINMAG) - müssen die Publikation rechtfertigen und die der betroffenen Person daraus entstehenden Nachteile in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (vgl. Urteile 2C_220/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2; 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.2).  
 
6.3. Grundsätzlich gilt das unbewilligte Ausüben einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit bereits für sich als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Vorgaben (vgl. Urteile 2C_318/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 8.3.2; 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 5.3.2).  
 
6.3.1. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz überwiesen im Zeitraum vom November 2016 bis zum September 2017 mehrere hundert Anlegerinnen und Anleger insgesamt EUR 10.16 Mio. (vgl. E. 5.2.4 i.f. hiervor). Ebenso ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der unbewilligten Emissionshaustätigkeit ein Betrag von Fr. 94'567.16 als Entschädigung zufloss (vgl. E. 5.2.5 hiervor). Sodann trug der Beschwerdeführer mit seinen Dienstleistungen wesentlich und in verantwortlicher Stellung zur unbewilligten Emissionshaustätigkeit bei (vgl. E. 5.5 hiervor). Im Lichte des Umfangs der unbewilligten Tätigkeit fällt nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer erstmals ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Finanzmarkttätigkeit ausgeübt hat. Auch der Umstand, dass er seinen Angaben zufolge am massenweisen Aktienverkauf zwischen November 2016 und September 2017 nicht mehr mitgewirkt habe, ist - soweit überhaupt zutreffend (vgl. E. 5.2.2 hiervor) - angesichts seiner wesentlichen Mitwirkung bis Ende Oktober 2016 nicht massgebend.  
 
6.3.2. Mangels untergeordneter Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten vermag das öffentliche Interesse am künftigen Schutz der Anlegerinnen und Anleger die aus der Publikation entstehenden Nachteile im wirtschaftlichen Fortkommen des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Zwar wiegt das individuelle Verschulden des Beschwerdeführers nicht derart schwer wie dasjenige von F.________. Die FINMA hat dies jedoch berücksichtigt, indem sie die Dauer der Publikation der Unterlassungsanweisung gegenüber dem Beschwerdeführer auf drei Jahre begrenzt hat. Demgegenüber hat die FINMA bei F.________ eine Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (vgl. Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung der FINMA vom 29. August 2018; Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
6.3.3. Soweit der Beschwerdeführer besondere Umstände geltend macht und diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz musste sich angesichts der wesentlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht mit sämtlichen vom ihm dargelegten Umständen auseinandersetzen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Die Vorinstanz nahm eine Interessenabwägung vor, die die entscheidrelevanten Umstände berücksichtigte (vgl. E. 5.6 ff. des angefochtenen Urteils).  
 
6.4. Im Lichte des Dargelegten überwiegt das öffentliche Interesse am künftigen Schutz der Anlegerinnen und Anleger die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die vorinstanzlich bestätigte Publikationsanordnung für die Dauer von drei Jahren erweist sich als verhältnismässig.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass das Bundesgericht die Unterlassungsanweisung bestätigt, aber ihre Publikation aufhebt, die angemessene Reduktion der Untersuchungs- und Verfahrenskosten. Ausserdem rechtfertige sich die solidarische Haftung des Beschwerdeführers für die Untersuchungs- und Verfahrenskosten aufgrund seiner Unkenntnis über den massenweisen Aktienverkauf nicht. 
Da sowohl die Unterlassungsanweisung als auch deren Publikation nicht zu beanstanden sind, erübrigt sich eine (angemessene) Reduktion der Untersuchungs- und Verfahrenskosten. Ausserdem kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Unkenntnis über den massenweisen Aktienverkauf berufen (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Im Lichte der ständigen Rechtsprechung und der bestehenden gesetzlichen Grundlagen ist auch die Kostenauferlegung unter solidarischer Haftung gerechtfertigt (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteil 2C_220/2020 vom 15. Juni 2020 E. 5; Art. 36 Abs. 1 und Abs. 4 FINMAG; Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122]; Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Das vorinstanzliche Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 
 
8.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger