Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_785/2022  
 
 
Urteil vom 5. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (vorsätzliche Tötung, evtl. 
fahrlässige Tötung, evtl. vorsätzliche schwere Körperverletzung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juni 2022 (BK 22 95). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen das Spital A.________ und das Spital B.________ (beide zur C.________ AG gehörend) bzw. gegen unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Februar 2022 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Beschluss vom 2. Juni 2022 fest, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Im Übrigen wies es dessen Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen äussert sich der Beschwerdeführer weder unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG noch unter demjenigen gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG resp. Art. 116 Abs. 2 StPO. Auch aus dem angefochtenen Beschluss geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Zivilansprüche geltend gemacht hat. Indessen kann offenbleiben, ob und inwiefern er zur Beschwerde vor Bundesgericht legitimiert ist, da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht durchdringt. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde erfüllt nicht diese Begründungsanforderungen. Eine den Formerfordernissen genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss fehlt vollständig. Stattdessen beschränkt sich der Beschwerdeführer unter Anrufung von BV und EMRK darauf, die aus seiner eigenen subjektiven Sicht vermeintlich richtige Sachlage ("es sei klar und erwiesen, dass [...]") festzuhalten und darzutun, welche rechtliche Konsequenzen sich daraus ergeben müssten. Damit vermag der Beschwerdeführer aber nicht ansatzweise hinreichend und sachgerecht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Beschluss verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist evident. 
 
5.  
Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und ausgangsgemäss grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung seien indessen Fr. 250.-- vom Kanton Bern zu übernehmen. Dass und inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch gegen Bundesrecht verstossen könnte, zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auf. Mit der blossen Behauptung, "solche Entscheide und Beschlüsse" hätten "in der Vergangenheit mit maximal Fr. 500.--" zu Buche geschlagen, lässt sich eine Gebührenüberforderung nicht sachgerecht begründen. 
 
6.  
Auf die Beschwerde kann demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill