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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_188/2022  
 
 
Urteil vom 5. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2022 (AL.2021.00366). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 21. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2022, 
in die Verfügung vom 29. Juni 2022, mit welcher das im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 14. April 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Nachfrist von zehn Tagen seit Empfang dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Verfügung vom 21. Juli 2022, mit welcher A.________ mitgeteilt wurde, dass sein Gesuch um Fristerstreckung vom 18. Juli 2022 nicht bewilligt werden könne, da es sich um eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses handle, 
 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 29. Juni 2022 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Heine 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla