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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_440/2020  
 
 
Urteil vom 5. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Persönlichkeitsverletzung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2020 (ZBR.2019.36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Beschwerdeführer) präsidiert den Verein C.________. Dessen Teilnahme an der Veranstaltung "Veganmania Schweiz 2015" wurde insbesondere in den sozialen Medien kommentiert. Durch mehrere Beiträge sahen sich der Beschwerdeführer persönlich und/oder der genannte Verein je in ihrer Persönlichkeit verletzt. Sie leiteten Straf- und Zivilverfahren wegen Ehr- und weiteren Persönlichkeitsverletzungen ein. 
 
B.   
B.________ (Beschwerdegegner) ist Rechtsanwalt und vertritt eine Person, gegen die der Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung erstattet hat. Die Person soll Beiträge auf Facebook, die den Beschwerdeführer als Rassisten und Antisemiten bezeichneten und auf dessen Vorstrafe wegen Rassendiskriminierung verwiesen, mit "Gefällt-mir" ("Like") markiert haben. 
 
C.   
Während des Strafverfahrens gewährte der Beschwerdegegner einem Journalisten der Zeitung "D.________" am 3. April 2017 ein Telefoninterview. Er sagte dabei unter anderem, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. 
 
D.   
Am 18. Dezember 2017 leitete der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner den Zivilprozess wegen Persönlichkeitsverletzung ein. Er klagte auf Feststellung, dass der Beschwerdegegner durch die Erwähnung der gelöschten Vorstrafe wegen Rassendiskriminierung gegenüber einem Journalisten seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung. Das Bezirksgericht Münchwilen und - auf Berufung des Beschwerdeführers hin - das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab (Entscheide vom 4. Juli 2019 und vom 16. Januar 2020). 
 
E.   
Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid vom 16. Januar 2020 aufzuheben und das Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Obergericht zurückzuweisen, eventualiter sein Rechtsbegehren gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdegegner durch die Erwähnung der gelöschten Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Rassendiskriminierung gegenüber einem Journalisten die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzt hat. Zum Verfahren stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei vom Bundesgericht in Fünfer-Besetzung über die Beschwerde zu urteilen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft die Abweisung einer Feststellungsklage zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 und Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 91 II 401 E. 1 S. 403; 127 III 481 E. 1a S. 483). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des klagenden Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die - im Weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde erweist sich als zulässig. Die Abteilung entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 20 Abs. 1 BGG) und nur dann in Fünferbesetzung, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht oder ein Mitglied der Abteilung einen Entscheid in Fünferbesetzung beantragt (Art. 20 Abs. 2 BGG). Einen Rechtsanspruch der Parteien auf einen Entscheid in Fünferbesetzung gewährt das Gesetz nicht. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen (Urteil 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2.2). 
 
2.  
 
2.1. Das Bezirksgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe am 3. September 2018 eine umfangreiche Entscheidsammlung auf CD eingereicht. Er habe dabei keine zulässigen Noven erwähnt, sondern pauschal auf die nachgeführte Entscheidsammlung und eine eigentlich irrelevante Stellungnahme verwiesen. Das Bezirksgericht hat die CD aus dem Recht gewiesen mit der Begründung, das Gericht wende das Recht - insbesondere auch unter Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung - von Amtes wegen an. Im Übrigen sei bei umfangreichen Urkunden die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen, was der Beschwerdeführer unterlassen habe. Schliesslich könne seine Entscheidsammlung auch als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden (E. II/2a S. 9 f. des bezirksgerichtlichen Entscheids).  
 
2.2. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer die Wegweisung seiner CD mit Entscheidsammlung als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, gleichzeitig aber dafürgehalten, er bevorzuge einen materiellen Entscheid des Obergerichts, das volle Kognition habe, weshalb die CD mit dem Titel "Anhang U" zur Heilung der Gehörsverletzung erneut eingereicht werde (E. 2a S. 4 f.).  
Das Obergericht hat die Grundlagen des Anspruchs auf rechtliches Gehör näher ausgeführt (E. 2b S. 8 f.). Es ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer mache ausdrücklich geltend, es handle sich bei seinen Entscheiden nicht um beweisbedürftige Tatsachen. Es sei daher auch nicht ersichtlich, dass der Verzicht auf Abnahme der in der Entscheidsammlung enthaltenen elektronischen Dokumente als Beweismittel das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Es könne daher offen bleiben, ob das Bezirksgericht die CD zu Recht aus dem Recht gewiesen und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückgesendet habe oder ob diese bei den Akten hätte belassen werden müssen (E. 2c S. 6 f.). 
Weiter hat das Obergericht den Anspruch, sich zu Rechtsfragen zu äussern erwähnt, dessen Verletzung der Beschwerdeführer nicht geltend mache (E. 2d S. 7), und abschliessend ist das Obergericht auf den Anspruch auf Entscheidbegründung eingegangen. Es hat dazu festgehalten, das Bezirksgericht habe seine Auffassung, der Beschwerdegegner habe mit seiner Äusserung die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht verletzt, einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer sei denn auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Entscheid beim Obergericht anzufechten. Dass das Bezirksgericht die Meinung des Beschwerdeführers oder anderer Gerichte nicht geteilt habe, bewirke keine Verletzung der Begründungspflicht. Weiter sei das Bezirksgericht auch nicht an die rechtlichen Erwägungen anderer Gerichte gebunden gewesen, und habe auch nicht zwingend erläutern müssen, weshalb es von der Rechtsauffassung in ähnlich gelagerten, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Fällen abgewichen sei. Dies gölte selbst dann, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften selber auf die Entscheide hingewiesen hätte; es müsse daher nicht geprüft werden, ob ein pauschaler Verweis auf eine auf einem Datenträger enthaltene Entscheidsammlung überhaupt zulässig sei (E. 2e S. 7 f. des angefochtenen Entscheids). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 EMRK gewährleistet sein soll (S. 3 ff. Rz. 1-23). Ungeachtet vieler Einzelpunkte, die er beanstandet, hebt der Beschwerdeführer hervor, dass es ihm einzig um den Gehörsanspruch für Rechtsfragen geht (Rz. 5). Dieser Anspruch sei verletzt, weil das Bezirksgericht die auf einer CD eingereichten Entscheide nicht zu den Akten und damit zur Kenntnis aller Gerichtsmitglieder und auch der Gegenpartei genommen und weil das Obergericht die Wegweisung der CD mit der Entscheidsammlung nicht beanstandet habe (Rz. 9). Das Zitieren von Gerichtsentscheiden gehöre zum normalen Prozessieren und sei durch das rechtliche Gehör geschützt. Dazu gehöre auch, dass unveröffentlichte Entscheide dem Gericht und der Gegenpartei in Kopie zugestellt werden dürften (Rz. 23). Eine weitere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sich das Bezirksgericht mit den einzelnen Entscheiden in seiner Sammlung, namentlich mit der ausdrücklich angerufenen Beilage U85 auf der CD, nicht auseinandergesetzt und dass das Obergericht diesen Begründungsmangel nicht sanktioniert habe (Rz. 10 ff.). Er habe ein durch Art. 6 EMRK garantiertes Recht, damit gehört zu werden. Etwas Anderes wäre es, wenn der angefochtene Entscheid derart überzeugend begründet wäre, dass vernünftigerweise eine andere Beurteilung im Sinne der widersprechenden Präjudizurteile ausgeschlossen wäre, doch könne davon keine Rede sein (Rz. 14 der Beschwerdeschrift).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer hat seine Entscheidsammlung auf CD "Anhang U" dem Bezirks- und dem Obergericht eingereicht, um damit seinen Rechtsstandpunkt zu untermauern und darauf zu verweisen. Einer Beschwerde beigelegte Urteile behandelt das Bundesgericht nicht als neue Vorbringen im Sinn von Art. 99 BGG, sondern als Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel rechtlicher Natur, die wie Rechtsgutachten zulässig sind, wenn sie innert der Beschwerdefrist eingereicht werden (BGE 108 II 69 E. 1 S. 71; Urteile 4A_86/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 139 III 345; 4A_80/2018 vom 7. Februar 2020 E. 2.4.1). Für das kantonale Verfahren wird mit Bezug auf Rechtsgutachten die gleiche Meinung vertreten. Ihre Verweisung aus den Akten ist bundesrechtswidrig (Urteile 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1, in: SZZP 2012 S. 128; 5A_1006/2015 vom 2. August 2016 E. 2; 5A_1005/2018 vom 9. April 2020 E. 6.1; TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 221 ZPO). Die obergerichtliche Beurteilung erscheint in diesem Punkt deshalb als heikel.  
 
2.4.2. Ob das Bezirksgericht mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und das Obergericht den Verfahrensfehler zu Unrecht nicht beanstandet hat (E. 2.4.1 soeben), kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn der Beschwerdeführer hat seine CD mit Entscheidsammlung als "Anhang U" im Berufungsverfahren vor Obergericht erneut eingereicht, das die Berufungsbeilage entgegen dem Antrag des Beschwerdegegners im Recht belassen hat. Ein allfälliger Verfahrensfehler des Bezirksgerichts kann damit als geheilt gelten. Eine Heilung von Verfahrensfehlern ist auf dem Wege der hier zulässigen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit Rücksicht auf die Prüfungsbefugnis und die Entscheidzuständigkeit der Berufungsinstanz möglich (Urteile 5A_958/2018 vom 6. August 2019 E. 4.3; 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 3.3; 5A_207/2015 vom 3. August 2015 E. 2.2).  
 
2.4.3. Mit Hinweisen auf die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Bezirksgericht in seinem Entscheid von 25 Seiten die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Obergericht durfte deshalb eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ohne Weiteres verneinen. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des bezirksgerichtlichen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Obergericht weiterziehen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326; 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Seinen gegenteiligen Standpunkt stützt der Beschwerdeführer darauf, dass sich das Bezirksgericht mit den selber als gerichtsnotorisch bezeichneten Entscheiden gemäss dem aus dem Recht gewiesenen "Anhang U" nicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer geht damit von einer Bindung an Präjudizien aus, die der schweizerischen Rechtsauffassung fremd ist. Befürwortet wird eine (beschränkte) Befolgungspflicht insbesondere unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie das Bezirksgericht wahrgenommen und das Obergericht zu Recht nicht beanstandet hat (vgl. STEINAUER, Le titre préliminaire du Code civil, SPR II/1, 2009, Rz. 456 S. 159; WERRO, Commentaire romand, 2010, N. 39 ff., und HONSELL, Basler Kommentar, 2018, N. 39 zu Art. 1 ZGB).  
 
2.5. Insgesamt erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die kantonalen Gerichte hätten seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, als unbegründet. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann diesbezüglich nichts Weitergehendes abgeleitet werden (Urteile 5A_79/2019 vom 21. November 2019 E. 3.3; 5A_693/2008 vom 16. März 2009 E. 1.3, nicht veröffentlicht in: BGE 135 III 385, wohl aber in: sic! 2009 S. 713). Inwiefern sich mit Bezug auf die Möglichkeit der Heilung von Verfahrensmängeln aus der EMRK etwas Abweichendes ergeben soll, ist weder ersichtlich noch dargetan (Urteile 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.5; 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 3.3).  
 
3.  
 
3.1. In der Sache ist das Obergericht einleitend auf den Persönlichkeitsschutz im Allgemeinen und auf die als verletzt gerügten Persönlichkeitsgüter der Privatsphäre und der Ehre im Besonderen eingegangen (E. 3 S. 8 f.).  
Zur Verletzungshandlung hat das Obergericht festgestellt, der Beschwerdegegner habe dem Journalisten gesagt, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. Diese Aussage sei massgebend und nicht eine angebliche Suggestion, der Beschwerdeführer verhalte sich aktuell rassistisch (E. 4 S. 9 f.). 
Das Obergericht hat die Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und dargelegt, im Hauptstandpunkt mache der Beschwerdeführer geltend, die Veröffentlichung einer im Strafregister gelöschten Strafe sei "per se" als unrechtmässig zu betrachten. Er sei der Meinung, der Gesetzgeber habe mit Art. 369 Abs. 7 StGB die Resozialisierung höher gewichtet als die öffentlichen Informations- und Schutzbedürfnisse, weshalb das überwiegende öffentliche Interesse zur Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung ausser Betracht falle. Da er in die Persönlichkeitsverletzung nicht eingewilligt habe, sei sein Feststellungsbegehren gutzuheissen. Im Eventualstandpunkt nehme der Beschwerdeführer zur gerichtlichen Interessenabwägung Stellung. Er meine, der Beschwerdegegner hätte im Interview die gelöschte Strafe nicht erwähnen müssen, um seine Verteidigungsstrategie im Strafverfahren zu untermauern, und die insoweit unbrauchbare Verteidigungsstrategie vermöge sein Interesse an Resozialisierung nicht zu überwiegen. Aufgrund seiner Funktion als Präsident eines gemeinnützigen Vereins sei er auf einen guten Ruf angewiesen (E. 5 S. 10 f.). 
Den Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers hat das Obergericht mit der Begründung verworfen, Art. 369 StGB über die Entfernung des Eintrags aus dem Strafregister richte sich an die Strafjustizbehörden, verbiete es Privatpersonen aber nicht absolut, auf eine im Strafregister gelöschte Verurteilung hinzuweisen oder darüber zu informieren. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es im Lichte der Pressefreiheit oder anderer Grundrechte und dem öffentlichen Interesse gerechtfertigt sei, erneut über Tatsachen aus vergangener Zeit zu berichten, oder ob das private Interesse des Betroffenen, dass darüber nicht geredet werde, überwiege (E. 6 S. 11 f.). 
In seiner Interessenabwägung ist das Obergericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Zwischenbereich von relativer und absoluter Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei (E. 7 S. 13 f.) und (wahre) Informationen über ihn deshalb eher gerechtfertigt seien als über "normale" Personen (E. 6d S. 12). Es hat auf frühere Entscheide zur gleichen Frage verwiesen, wonach ein erhebliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehe und sich nicht unter Berufung auf sein Recht auf Resozialisierung gegen die Erwähnung der Vorstrafe durch Dritte wehren könne, wer - wie der Beschwerdeführer - das inzwischen gelöschte Urteil wiederholt und regelmässig in der Öffentlichkeit thematisiere (E. 8a S. 14 f.). Daran hat das Obergericht angeknüpft und ergänzend darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer selber lege die eingeklagte Verurteilung auf der Website des Vereins offen, für die er als Präsident und Geschäftsleiter des Vereins verantwortlich zeichne (E. 8b S. 15 f.). Die Umstände, unter denen der Beschwerdegegner die Aussagen gegenüber dem Journalisten gemacht habe, legten keine abweichende Beurteilung nahe. Vielmehr habe der Beschwerdegegner als Verteidiger in einem Strafverfahren darüber sprechen dürfen, da ihn ein Journalist auch deswegen angerufen habe (E. 8c S. 16 f.). Auch stehe die wahre Information, die der Beschwerdegegner dem Journalisten gegeben habe, im Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, zumal gelöschte Vorstrafe des Beschwerdeführers, eingeklagte Aussage und hängiges Strafverfahren den Tierschutz beträfen (E. 8d S. 17 f.). Unter Würdigung aller Umstände hat das Obergericht den Hinweis des Beschwerdegegners auf die gelöschte Vorstrafe des Beschwerdeführers nicht für rechtswidrig gehalten und damit auch den Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers verworfen (E. 8e S. 18 des angefochtenen Entscheids). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, die eingeklagte Aussage des Beschwerdegegners lasse den Durchschnittsleser auf eine aktuelle rassistische Gesinnung schliessen und dem Zusatz, er sei "in der Vergangenheit verurteilt worden", werde keinerlei Bedeutung zugemessen. Eine allgemein rassistische Gesinnung dürfe ihm aber nicht vorgehalten werden (S. 10 ff. Rz. 1-6).  
Weiter bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Hauptstandpunkt, dass Art. 369 StGB auch für Medienunternehmen und erst recht für Privatpersonen ohne Informationsauftrag Geltung beanspruche, werde doch in Abs. 7 festgehalten, dass das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden darf. Dieses Verwertungsverbot dürfe nicht mittels einer Interessenabwägung relativiert bzw. gänzlich aufgehoben werden. Es gehe auch nicht um ein öffentliches, sondern um das private Interesse des Beschwerdegegners als Anwalt, vor einer gerichtlichen Hauptverhandlung via Medien gegen ihn als Geschädigten im Strafverfahren Stimmung zu machen. Die obergerichtliche Auslegung sei bundesrechtswidrig (S. 12 ff. Rz. 7-15). 
Im Eventualstandpunkt wendet der Beschwerdeführer ein, das Obergericht habe die aus früheren Urteilen stammende Feststellung, er thematisiere die im Strafregister gelöschte Verurteilung immer wieder selber, übernommen, ohne deren Richtigkeit aktuell zu prüfen, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zur Widerlegung zu geben und ohne eine entsprechende Behauptung des beweispflichtigen Beschwerdegegners vorauszusetzen (S. 19 ff. Rz. 16-21). Der Beschwerdeführer rügt sodann die aus früheren Urteilen stammende Feststellung als willkürlich (S. 21 ff. Rz. 22-24) und als widersprüchlich, wie das Obergericht die Angaben auf der Website des Vereins C.________ würdige (S. 25 Rz. 25). Er bestreitet, dass der Beschwerdegegner für seine Aussage über ein berechtigtes privates Interesse verfügt habe, sei doch das Bezirksgericht im konnexen Ehrverletzungsverfahren gegen den Beschwerdegegner davon ausgegangen, dessen Mitteilung der Verurteilung an die Presse habe offensichtlich der Stimmungsmache im Vorfeld des Prozesses gedient (S. 26 f. Rz. 26-31). Daran ändere nichts, dass das Obergericht den Beschwerdegegner in zweiter Instanz freigesprochen und er diesen Freispruch nicht an das Bundesgericht weitergezogen habe. Aus dem Strafverfahren ergebe sich insgesamt nichts Entlastendes, das zivilrechtlich relevant wäre (S. 29 f. Rz. 34). Abschliessend wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es ignoriere völlig, welche Bedeutung der Gesetzgeber der Rehabilitation ehemals Straffälliger beimesse (S. 27 ff. Rz. 32-33). In Zusammenfassung seiner Vorwürfe ersucht der Beschwerdeführer darum, seine Beschwerde gutzuheissen und damit dem in der Verfassung und in der EMRK garantierten Schutz des guten Rufs Nachachtung zu verschaffen (S. 31 f. Ziff. IV der Beschwerdeschrift). 
 
3.3. Die Gegenüberstellung von Entscheiderwägungen (E. 3.1) und Beschwerdegründen (E. 3.2) belegt, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des obergerichtlichen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Der angefochtene Entscheid genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326; 143 III 65 E. 5.2 S. 70). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe wesentliche Ausführungen in der Berufungsschrift nicht beachtet und damit das rechtliche Gehör verletzt (S. 15 ff. Rz. 14 und S. 30 Ziff. III der Beschwerdeschrift), erweist sich folglich als unbegründet. Nichts zu tun mit dem Schutz vor formeller Rechtsverweigerung hat die inhaltliche Richtigkeit der Begründung. Sie ist Gegenstand der nachstehenden materiellen Beurteilung (BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564).  
 
4.  
 
4.1. Zur Verletzungshandlung hat das Obergericht festgestellt, der Beschwerdegegner habe dem Journalisten gesagt, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. Diese Aussage sei massgebend, da der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner eingeklagt habe und nicht den Journalisten oder den Herausgeber der Zeitung, in der später über den Gerichtsfall berichtet und die Aussage des Beschwerdegegners erwähnt wurde. Der Inhalt der Aussage sei klar ("in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden"), und der Beschwerdegegner habe damit nicht suggerieren wollen, der Beschwerdeführer verhalte sich aktuell rassistisch (E. 4 S. 9 f. des angefochtenen Entscheids).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, aus der Behauptung, jemand sei wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden, schliesse der Durchschnittsleser rasch auf eine rassistische Gesinnung, zumal er aus der Tatsache, dass diese Verurteilung aktuell im Tagesgeschehen erwähnt wird, automatisch folgere, diese liege noch nicht allzu weit zurück und habe noch aktuelle Bedeutung. Auch der D.________ habe dem vom Beschwerdegegner behaupteten nichtssagenden Zusatz "in der Vergangenheit" offensichtlich keine Bedeutung zugemessen, weshalb er den Beschwerdegegner wie folgt zitiert habe: "Er weist darauf hin, dass A.________ rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden ist" (S. 11 Rz. 3). Der Leser gehe davon aus, dass es sich nicht um eine weit zurückliegende und im Strafregister gelöschte Verurteilung handle (S. 12 Rz. 6 der Beschwerdeschrift).  
 
4.3. Zum Inhalt der eingeklagten Äusserung hat das Obergericht festgestellt, der Beschwerdegegner habe am 3. April 2017 zu einem Journalisten der Zeitung "D.________" gesagt, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. Diese Feststellung betrifft eine Tatfrage und ist für das Bundesgericht vorbehältlich ausnahmsweise zulässiger, hier aber nicht erhobener und begründeter Sachverhaltsrügen verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_521/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3, in: sic! 2015 S. 232).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer wendet einen Durchschnittsleser ein, der die Äusserung des Beschwerdegegners verallgemeinere und als Vorwurf aktuell rassistischer Gesinnung begreife. Er übersieht damit, dass auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers bzw. des Durchschnittszuschauers, den das Bundesgericht wie eine Rechtsfrage prüfen kann, unmittelbar nur abzustellen ist, wenn es um Äusserungen in der Presse oder einer Fernsehsendung geht (zit. Urteil 5A_521/2014 E. 3.2). Vorliegend steht indessen eine Äusserung zwischen zwei Personen in Frage, die per Telefon, gleichsam unter vier Augen, ausgetauscht wurde. Dass der Adressat die Äusserung angeblich nicht so verstanden hat, wie sie vom Beschwerdegegner wörtlich gemacht wurde, bedürfte als subjektiv abweichendes Verständnis des Beweises, der hier fehlt. Desgleichen fehlt der Nachweis, dass der Beschwerdegegner etwas Anderes sagen wollte, als seiner Äusserung objektiv entnommen werden muss. Dabei ist die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdegegners in einem Strafverfahren betreffend üble Nachrede ("Stimmungsmache") dem Beschwerdeführer keine Hilfe, da der Beschwerdegegner zweitinstanzlich rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. Art. 53 OR; Urteil 4A_169/2016 vom 12. September 2016 E. 6.4.3, nicht publ. in: BGE 142 III 626).  
 
4.5. Die Verletzung der Persönlichkeit besteht somit darin, dass der Beschwerdegegner zu einem Journalisten gesagt hat, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. Nicht erstellt ist hingegen der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe dem Journalisten gesagt, der Beschwerdeführer habe aktuell eine rassistische Gesinnung.  
 
5.   
Die Äusserung des Beschwerdegegners ist geeignet, die Ehre und die Privatsphäre des Beschwerdeführers zu verletzen (Art. 28 Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 641 E. 3 S. 642 und 122 III 449 E. 3a S. 456). Hauptstreitpunkt bildet die weiter zu prüfende Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB; BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f.). Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, einzig seine Einwilligung, die er nicht erteilt habe, falle in Betracht, da die Äusserung seine im Strafregister gelöschte Freiheitsstrafe betreffe (E. 6). Ungeachtet dessen sei auch die obergerichtliche Interessenabwägung rechtsfehlerhaft (E. 7 hiernach). 
 
6.  
 
6.1. Strafurteile werden gemäss Art. 369 StGB nach Ablauf bestimmter Fristen (Abs. 1-6) aus dem Strafregister entfernt. In Abs. 7 sieht Art. 369 StGB vor, dass nach der Entfernung die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein darf (Satz 1) und dass das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden darf (Satz 2).  
 
6.2. Das Obergericht hat dafürgehalten, Art. 369 Abs. 7 StGB richte sich an die Strafjustizbehörden, die an Vorstrafen, die aus dem Strafregister entfernt worden seien, keine Rechtsfolgen mehr knüpfen dürften. Diese Bestimmung würde aber (weit) überdehnt, wenn man daraus ableiten wollte, sie verbiete auch Privaten absolut, auf eine im Strafregister gelöschte Verurteilung hinzuweisen oder darüber zu informieren. Vielmehr gelte auch in Bezug auf die Verbreitung von im Strafregister gelöschten Vorstrafen kein absolutes "Recht auf Vergessen", und es sei auch in diesem Zusammenhang eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 6c S. 12 des angefochtenen Entscheids).  
 
6.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es sei namentlich vom Parallelurteil des Bezirksgerichts Weinfelden abgewichen und habe die einzige, umfassend begründete Lehrmeinung von Tanja Ivanovic nicht beachtet. In ihrem Aufsatz "Die Berichterstattung über aus dem Strafregister entfernte Urteile im Lichte des Persönlichkeitsschutzes des Täters" nehme die Autorin an, das Verwertungsverbot im Sinne von Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB gelte auch für Medienunternehmen (S. 12 Rz. 8 und S. 15 ff. Rz. 14). Was das Ehrverletzungsverfahren gegen den Beschwerdegegner vor Bezirksgericht Weinfelden angeht, räumt der Beschwerdeführer ein, dass das Obergericht den Beschwerdegegner in zweiter Instanz freigesprochen hat und der Freispruch unangefochten geblieben ist. Er schliesst daraus, dass sich aus dem Strafverfahren nichts Entlastendes ergebe, das zivilrechtlich relevant wäre (S. 29 Rz. 34 der Beschwerdeschrift).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Mit Art. 369 StGB wird zwischen den staatlichen Verfolgungsinteressen und dem Bedürfnis nach vollständiger Rehabilitation eines Straffälligen ein Ausgleich geschaffen. Es lässt sich nicht rechtfertigen, dem Täter auch Jahrzehnte nach Verbüssung der Strafe noch von Staates wegen eine Straftat vorzuhalten. Die Entfernung der Eintragung bedeutet, dass der Täter vollständig rehabilitiert ist (so die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, S. 2168 Ziff. 236.5). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Bestimmung an die Strafjustizbehörden (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 76). Nach Ablauf der Entfernungsfristen sind die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten als die öffentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (BGE 135 IV 87 E. 2.4 S. 92; 136 IV 1 E. 2.6.3 S. 3).  
 
6.4.2. Für das Pressezivilrecht wird in der Lehre angenommen, dass die Veröffentlichung einer gelöschten Vorstrafe stets unrechtmässig sei (z.B. RIKLIN, Schweizerisches Presserecht, 1996, § 7 N. 18 mit Hinweis). Die Rechtsprechung ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat im Einzelfall den Informationsauftrag des Presseunternehmens und die Interessen des Betroffenen namentlich an der Resozialisierung gegeneinander abgewogen (BGE 122 III 449 E. 3 S. 456). Ob daran seitherige Äusserungen im Schrifttum oder der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Art. 369 Abs. 7 StGB (AS 2006 3459, 3527 und 3535) etwas zu ändern vermögen, bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn eingeklagt ist keine öffentliche Äusserung in einem Presseerzeugnis, sondern die private Äusserung des Beschwerdegegners gegenüber einem Journalisten in einem Telefongespräch.  
 
6.4.3. Dass Äusserungen von und unter Privatpersonen über im Strafregister gelöschte Freiheitsstrafen durch Art. 369 Abs. 7 StGB verboten sein sollen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) ist ein hohes Gut und in ihrem Kerngehalt unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Selbst die vom Beschwerdeführer zitierte Autorin geht davon aus, dass private Interessen (z.B. des Opfers) die Erwähnung einer im Strafregister gelöschten Freiheitsstrafe rechtfertigen können und insoweit eine gerichtliche Interessenabwägung unumgänglich ist (TANJA IVANOVIC, Die Berichterstattung über aus dem Strafregister entfernte Urteile im Lichte des Persönlichkeitsschutzes des Täters, in: Leo Staub [Hrsg.], Beiträge zu aktuellen Themen an der Schnittstelle zwischen Recht und Betriebswirtschaft V, 2019, S. 185 ff., S. 198 in Anm. 36). Dem Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB kommt schliesslich nicht die Bedeutung zu, die ihm der Beschwerdeführer zumessen will. Der Bundesgesetzgeber selber hat vielmehr entschieden, auf eine entsprechende Bestimmung im beschlossenen, aber noch nicht in Kraft gesetzten Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; BBl 2016 4871) zu verzichten (vgl. Art. 34 Abs. 2 StReG; Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2014, BBl 2014 S. 5775 ff.).  
 
6.5. Aus den dargelegten Gründen kann der Beschwerdeführer aus Art. 369 StGB in seinem Fall nichts ableiten. Die Interessenabwägung der kantonalen Gerichte ist zu Recht erfolgt. Nicht nachvollziehbar dargelegt wird in der Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367), was sich aus dem rechtskräftigen Freispruch zugunsten des Beschwerdegegners im Strafverfahren für den vorliegenden Zivilprozess ergeben soll (vgl. E. 4.4 oben).  
 
7.  
 
7.1. Seine Interessenabwägung hat das Obergericht entscheidend darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer seine gelöschte Vorstrafe wiederholt und regelmässig in der Öffentlichkeit thematisiere und deshalb die Erwähnung der Vorstrafe durch den Beschwerdegegner nicht unter Berufung auf ein Recht auf Resozialisierung abwehren könne. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine gelöschte Vorstrafe wiederholt und regelmässig in der Öffentlichkeit thematisiere, hat das Obergericht zum einen auf die früheren Entscheide ZBR.2017.39 vom 28. Juni 2018 und ZBR.2018.18 vom 27. Februar 2019 gestützt (E. 8a/aa S. 14). Zum anderen hat das Obergericht ergänzend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die eingeklagte Verurteilung selber auch auf der Website des von ihm präsidierten und geleiteten Vereins offengelegt habe (E. 8b/bb S. 15 des angefochtenen Entscheids).  
 
7.2. Gegen die Übernahme von Tatsachenfeststellungen aus früheren Urteilen wendet der Beschwerdeführer ein, das Obergericht habe die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen nicht aktuell geprüft, ihm dazu das rechtliche Gehör verweigert und keine Gelegenheit gegeben, die falschen Tatsachenfeststellungen zu widerlegen bzw. den Gegenbeweis anzutreten. Der Beschwerdegegner habe auch keine entsprechenden Tatsachen behauptet, so dass deren Feststellung durch das Obergericht eine Verletzung der Verhandlungsmaxime bedeute (S. 20 Rz. 18 und Rz. 19). Der Beschwerdeführer rügt die Tatsachenfeststellungen in den früheren Urteilen als willkürlich (S. 21 ff. Rz. 22-24). Mit Bezug auf die Tatsache, dass auf der Website des von ihm präsidierten und geführten Vereins auf seine gelöschte Vorstrafe hingewiesen wird, macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht entscheide einmal wie vorliegend, dann aber wieder gegenteilig. So habe es in den Urteilen U17.1 und U19.1 seiner Entscheidsammlung festgehalten, auf die Archiveinträge über die Schächtprozesse auf der Website stiessen nur Leser, die sich dafür interessierten. Wenn das Obergericht diese Rechtsprechung heute habe ändern wollen, hätte es dafür eine genügende Begründung geben müssen, die hier aber fehle (S. 25 Rz. 25 der Beschwerdeschrift).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Die nachweislichen Ausfälle des Beschwerdeführers gegen Juden und Jüdisches hatten eine Verurteilung wegen mehrfacher Rassendiskriminierung zur Folge (Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000). Die Behauptung des Beschwerdegegners, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden ist, entspricht folglich den Tatsachen und ist wahr.  
 
7.3.2. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643). Der Beschwerdegegner als Privatperson kann sich freilich nicht wie ein Medienunternehmen auf einen Informationsauftrag berufen. Ihm ist es aber in Wahrnehmung seiner Meinungsäusserungsfreiheit und aufgrund sonstiger Rechtfertigungsgründe (anderweitige überwiegende öffentliche oder private Interessen) grundsätzlich erlaubt, öffentlich zugängliche Informationen weiterzuverbreiten und sich im Rahmen eines Werturteils darüber zu äussern. Sodann gilt auch im Zusammenhang mit Äusserungen von gewöhnlichen Privatpersonen, dass sich bestimmte Exponenten (absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte, namentlich Politiker) mehr gefallen lassen müssen und in gewissen Gebieten (insbesondere politische Diskussion und Meinungsbildung) eine freiere Äusserungsmöglichkeit besteht (Urteile 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2, in: sic! 2016 S. 597; 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 4.4.4, zusammengefasst und besprochen von FRANZ ZELLER, in: ZBJV 156/2020 S. 553).  
 
7.3.3. Gemäss den obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen thematisiert der Beschwerdeführer die inzwischen im Strafregister gelöschte Verurteilung in der Öffentlichkeit immer wieder selbst. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst die Öffentlichkeit bezüglich seiner Verurteilung herstellt, darf in einem privaten Telefongespräch auch darüber geredet werden, ohne dass durch die Erwähnung der Verurteilung wegen Rassendiskriminierung die Privatsphäre oder die Ehre des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzt würden (Urteile 5A_195/2016 E. 5.3; 5A_561/2019 E. 4.4.5).  
 
7.4.  
 
7.4.1. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine inzwischen im Strafregister gelöschte Verurteilung in der Öffentlichkeit immer wieder selbst thematisiert, hat das Obergericht bereits in (mindestens) zwei früheren Entscheiden festgestellt. Aus anderen Prozessen bekannte Beweisergebnisse gelten als gerichtsnotorische Tatsachen, die nicht bewiesen werden müssen (Urteile 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 4.2.1; 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3; FABIENNE HOHL, Procédure civile, t. I: Introduction et théorie générale, 2. Aufl. 2016, S. 270 Rz. 1619). Das Obergericht hatte um so weniger Anlass auf seine Tatsachenfeststellungen in den beiden früheren Entscheiden zurückzukommen, als unter anderem der Beschwerdeführer dagegen vor Bundesgericht erfolglos Beschwerde eingelegt hatte (Urteil 5A_773/2018 vom 30. April 2019 betreffend Entscheid ZBR.2017.39 und Urteil 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 betreffend Entscheid ZBR.2018.18). Der Beschwerdeführer räumt denn auch zutreffend ein, er sei sich bewusst, dass er die beiden vom Obergericht herangezogenen früheren Entscheide im vorliegenden Verfahren nicht neu verhandeln könne (S. 21 Rz. 21 der Beschwerdeschrift).  
 
7.4.2. Zum selben Beweisergebnis führt der obergerichtliche Hinweis, dass die Website des vom Beschwerdeführer präsidierten und beherrschten Vereins die eingeklagte Verurteilung offenlege. Der dagegen erhobene Einwand des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Die Öffentlichkeit der Website kann nicht ernsthaft bestritten werden, wo - wie hier - die eingeklagte Äusserung und die Tätigkeit des Vereins und des Beschwerdeführers in einem engen Zusammenhang stehen.  
 
7.4.3. Ohne Verletzung von Bundesrecht und namentlich willkürfrei (Art. 97 Abs. 1 BGG) durfte Obergericht folglich feststellen, dass der Beschwerdeführer seine im Strafregister gelöschte Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Rassendiskriminierung immer wieder öffentlich thematisiert hat und bis heute andauernd öffentlich thematisiert.  
 
7.5. Insgesamt erweisen sich die Rechts- und die Sachverhaltsrügen gegen die obergerichtliche Beurteilung, die persönlichkeitsverletzende Äusserung des Beschwerdegegners über den Beschwerdeführer lasse sich rechtfertigen, als unbegründet. Auf die weiteren Beanstandungen am angefochtenen Entscheid ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.  
 
8.   
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten