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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_926/2020  
 
 
Urteil vom 5. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Blumenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unterhaltsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2020 (PQ200051-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die Eltern des 2019 geborenen Kindes C.________. Am 29. November 2019 anerkannte A.________ die Vaterschaft. Am 24. Dezember 2019 unterzeichneten die Eltern einen Unterhaltsvertrag, welchen die KESB Dübendorf am 24. März 2020 genehmigte. 
Gegen den Genehmigungsentscheid erhob der Vater beim Bezirksrat Uster eine Beschwerde, welche mit Urteil vom 17. August 2020 abgewiesen wurde. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 3. November 2020 wendet sich der Vater an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit der Mutter des Kindes genau einmal Sex gehabt und dabei sei sie schwanger geworden, obwohl sie ihm versichert habe, dass sie die Pille nehme; sie habe ihn in egoistischer Weise als Samenspender missbraucht und er solle nun immer brav Unterhalt zahlen, obwohl er ihr von Anfang an gesagt habe, dass er kein Kind wolle. All dies mag zutreffen und die Frustration des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar. Indes knüpft das Gesetz die Unterhaltspflicht objektiv an das Eltern-Kind-Verhältnis (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB), mithin vorliegend an die rechtliche Vaterschaft, und nicht subjektiv an den (Un-) Willen, ein Kind zu zeugen. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli