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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_808/2018  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Yann Moor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Widerruf des bedingten Strafvollzugs (mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 19. Juni 2018 (SST.2018.21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ am 17. Juli 2014 wegen qualifiziert grober Verkehrsverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde der vorsorglich ausgesprochene Führerausweisentzug mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2013 bestätigt und X.________ der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. 
Mitte März 2016 fuhr X.________ mit dem Auto seiner Freundin von seinem damaligen Wohnort in U.________ bis zu seinem Arbeitsort Glattbrugg und wieder zurück und legte dabei eine Strecke von 56 km pro Weg zurück. Am 18. Mai 2016 fuhr er morgens von seinem damaligen Wohnort mit dem Ziel, an seinen Arbeitsort zu fahren, bis nach Lenzburg und legte dabei rund 20 km zurück. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Lenzburg sprach X.________ am 30. November 2017 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG und der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und verzichtete auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Juli 2014 für die Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt gewährten Strafvollzugs. Stattdessen verwarnte es X.________ gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB und verlängerte die Probezeit von drei Jahren um eineinhalb Jahre. 
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ am 19. Juni 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren und widerrief den mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Juli 2014 für die Freiheitsstrafe bedingt gewährten Strafvollzug. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren zu bestrafen. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Juli 2014 für die Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt gewährte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen. Stattdessen sei er gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB zu verwarnen und die ihm damals angesetzte Probezeit von drei Jahren sei um eineinhalb Jahre zu verlängern. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Höhe der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe.  
 
1.2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet.  
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). 
 
1.3. Die Vorinstanz geht vom Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 18. Mai 2016, als schwerstes Delikt aus. Im Tatzeitpunkt sei der Beschwerdeführer unter anderem wegen desselben Delikts vorbestraft gewesen, habe bereits mit der Verkehrstherapie begonnen und sei sich dem Fehlen seiner charakterlichen Fahreignung bewusst gewesen. Als Einsatzstrafe erachtet die Vorinstanz eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen als angemessen. Unter Berücksichtigung des Mitte März 2016 begangenen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips auf 290 Tagessätze zu erhöhen. Die Täterkomponente sei mit 10 Tagessätzen leicht straferhöhend zu berücksichtigen, wobei sich in diesem Zusammenhang die einschlägigen Vorstrafen straferhöhend und sein Geständnis in Bezug auf die Fahrt Mitte März 2016 strafmindernd auswirkten. Die Vorinstanz erwägt, nach neuem, seit dem 1. Januar 2018 geltenden Recht sei eine Freiheitsstrafe auszusprechen, während nach altem Recht eine Geldstrafe möglich erscheine. Das neue Recht erweise sich nicht als milder, weswegen für den vorliegenden Fall in sämtlichen Punkten das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelange.  
 
1.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht relevanten Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die Würdigung der objektiven Tatschwere. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht das von ihm vorgebrachte "simple Vorgehen" bei der Beschaffung des Autoschlüssels ausschlaggebend, sondern der Umstand, dass er trotz fehlender charakterlicher Fahreignung eine Strecke mit weiteren Verkehrsteilnehmern und Fussgängern befuhr und damit die Verkehrssicherheit gefährdete. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er vorbringt, sein Beweggrund - die Vermeidung einer Verspätung bei der Arbeit - sei als nachvollziehbar zu qualifizieren. Vielmehr verdeutlicht dies im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen, dass er sich ohne Notwendigkeit und aus egoistischen Gründen über die geschaffene Rechtslage hinwegsetzte. Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen seinen Ausführungen sein Geständnis strafmindernd berücksichtigt.  
Nicht nachvollziehbar ist sein Vorbringen, der am 2. Februar 2016 verfügte Führerausweisentzug sei strafmindernd zu berücksichtigen. Der fragliche Führerausweisentzug war Folge der qualifiziert groben Verkehrsverletzung im Jahre 2014 und wirkt sich nicht auf die vorliegende Strafzumessung aus. Schliesslich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz (SSK) zum SVG unbehelflich. Solche Empfehlungen dienen als Orientierungshilfen und es kommt ihnen lediglich Richtlinienfunktion zu (vgl. Urteile 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3; 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Widerruf des bedingt ausgesprochenen Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die bedingt ausgesprochene Geld- und Freiheitsstrafe, die mehrfachen Ausweisentzüge und seine familiäre Situation hätten den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten können. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seither nicht wesentlich verändert, weswegen seiner beruflichen und familiären Situation nicht in positiver Hinsicht Rechnung getragen werden könne. Aufgrund seiner Uneinsichtigkeit sowie seiner mehrfachen einschlägigen Vorstrafen zwischen 2008 bis 2014 sei ihm eine Schlechtprognose zu stellen und der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Juli 2014 sei zu widerrufen.  
Unter Berücksichtigung des Vollzugs der Freiheitsstrafe und des verkehrspsychologischen Gutachtens vom 12. Juni 2017, in welchem die Fahreignung des Beschwerdeführers festgehalten werde, den absolvierten Kursen und Therapien sowie der 14-monatigen Bewährung seit der Wiedererteilung des Führerausweises sei die neu auszusprechende Geldstrafe von 300 Tagessätzen bedingt auszusprechen. 
 
2.3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB).  
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 mit Hinweisen; Urteile 6B_447/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_443/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.2.2). 
Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt wurde (BGE 134 IV 140 E. 4.2). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer bringt gegen den Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe vor, es sei aufgrund des verkehrspsychologischen Gutachtens vom 12. Juli 2017, seinem 14-monatigen Wohlverhalten seit der Wiedererteilung des Führerausweises sowie seiner familiären Umstände, insbesondere seiner zum Beschwerdezeitpunkt zweieinhalbjährigen Tochter, nicht davon auszugehen, dass er weitere Straftaten begehen werde.  
 
2.5. Im verkehrspsychologischen Gutachten wird lediglich die Straftat vom 18. Mai 2016, nicht aber die Fahrt im März 2016 berücksichtigt (Gutachten vom 12. Juli 2017 S. 2). Ferner ist betreffend das Wohlverhalten seit Wiedererteilung des Führerausweisentzuges zu berücksichtigen, dass dieses während des hängigen Strafverfahrens erfolgte. Die Tochter des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Fahrten im März 2016 und am 18. Mai 2016 bereits geboren, weswegen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass sich die persönlichen Verhältnisse seit dem Tatzeitpunkt wesentlich verändert haben. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz trotz des verkehrspsychologischen Gutachtens von einer Schlechtprognose im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgehen.  
 
2.6. Die Vorinstanz ging bei der Strafzumessung regelkonform vor und berücksichtigte die relevanten Strafzumessungskriterien. Es ist nicht ersichtlich, dass sie einzelne Gesichtspunkte in ermessensverletzender Weise gewichtet hätte.  
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2019 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi