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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_171/2021  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März 2021 (BK 21 64). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung. Sie wirft A.________ vor, er habe am 1. Januar 2021 um ca. 04.00 Uhr bei einer Polizeikontrolle die anwesenden Polizisten beschimpft. Zudem soll er sich der Aufforderung, Abstand zu halten, widersetzt und den Arm eines Polizisten, der den Sicherheitsabstand angezeigt habe, weggeschlagen haben. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Foto, Fingerabdrücke, Signalement) von A.________ an. Dagegen erhob dieser am 11. Februar 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 12. März 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 4. April 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den vorinstanzlichen Beschluss vollumfänglich aufzuheben. 
Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Die strittige Zwangsmassnahme dient nicht der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren verdächtigt wird. Vielmehr ist sie mit Blick auf allfällige andere - bereits begangene oder künftige - Delikte angeordnet worden. Ihr kommt somit eine über das Strafverfahren hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb praxisgemäss als Endentscheid zu behandeln, der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist (vgl. Urteile 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 1; 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 IV 263; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat als Adressat der Zwangsmassnahmenanordnung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Damit ist er nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (vgl. Urteil 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1 mit Hinweis), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). 
Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 
 
3.  
 
3.1. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers sei zur Klärung der Vorwürfe im laufenden Verfahren nicht notwendig. Der Beschwerdeführer habe aber durch sein Verhalten am 1. Januar 2021 eine grosse Ablehnung gegenüber der Polizei und der Rechtsordnung ausgedrückt. Zudem sei er mehrfach vorbestraft. Es bestünden daher ernsthafte und konkrete Anzeichen dafür, dass er auch inskünftig Delikte von einer gewissen Schwere begehen könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung erweise sich unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig.  
 
Die Vorinstanz schützte diese Begründung. Sie hielt zudem fest, dass an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine zu hohen Anforderungen zu knüpfen seien, da die erkennungsdienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden dürfe. Beim Beschwerdeführer bestünde gegenüber dem Durchschnittsbürger zumindest eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an Straftaten beteiligen werde oder beteiligt habe. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die erkennungsdienstliche Erfassung erweise sich in Anbetracht seiner bisherigen Delinquenz, die lediglich Bagatellcharakter habe, als unverhältnismässig. Die Schwelle zur Delinquenz von einer gewissen Schwere werde weder durch diese Vorstrafen noch durch die Anlasstat erreicht. Es handle sich um eine alleinige Vorratsdatenspeicherung. Diese verletze Art. 197 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 260 StPO.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen).  
 
4.2. Wie dem angefochtenen Entscheid und dem aktenkundigen Strafregisterauszug entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer vorbestraft. Er weist eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen wegen Gehilfenschaft zur Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 i.V.m. Art. 25 StGB) sowie eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) auf. Bei den zwei letzten Delikten handelt es sich um Antragsdelikte, alle drei sind Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Im laufenden Verfahren werden dem Beschwerdeführer zwei weitere Vergehen vorgeworfen, zum einen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie das Antragsdelikt der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB).  
 
4.3. Es ist zu prüfen, ob diese Straftaten die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich künftiger Delikte geforderte Deliktsschwere erreichen (vgl. E. 2 hiervor). Dabei stellt sich die Frage, ob Antragsdelikte im Allgemeinen als genügend schwer bezeichnet werden können. In BGE 141 IV 87 E. 1.4 forderte das Bundesgericht grundsätzlich einen hinreichenden Tatverdacht auf ein Offizialdelikt. In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass Antragsdelikte, insbesondere drohende Sachbeschädigungen, die geforderte Deliktsschwere erfüllen können (vgl. BGE 145 IV 264 E. 4.2; Urteil 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4).  
Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (vgl. Urteile 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1, zur Publ. vorgesehen; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden. 
Die dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren vorgeworfene Beschimpfung erfüllt die Voraussetzung einer schweren Rechtsgutverletzung zweifellos nicht (vgl. Urteil 1B_381/2020 vom 15. März 2021 E. 4.3). Im vorliegenden Kontext kann weiter auch die angebliche Drohung und Gewalt gegen Beamte nicht als schwer bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer soll die Hand eines Polizisten weggeschlagen haben. Diese Tätlichkeit weist ebenso wenig wie die Beschimpfung die erforderliche Deliktsschwere auf. Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, welcher Sachverhalt der Verurteilung im Jahr 2017 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu Grunde lag. Die bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen legt aber die Vermutung nahe, dass es sich im konkreten Kontext ebenfalls nicht um eine schwere Rechtsgutverletzung gehandelt hat, was im Übrigen auch weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz behaupten. Dasselbe hat für die Verurteilung im Jahr 2015 wegen Gehilfenschaft zur Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu gelten. Die Delikte liegen mithin allesamt im unteren Bereich der Strafbarkeit und weisen Bagatellcharakter auf. Sie erreichen die Schwelle der geforderten Deliktsschwere nicht und rechtfertigen keinen Grundrechtseingriff zu rein präventiven Zwecken. 
Anhaltspunkte, dass allfällige künftige bzw. bereits begangene Delikte die erforderliche Schwere erreichen könnten, sind von der Vorinstanz ebenfalls nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Aus der Behauptung, wonach der Beschwerdeführer durch sein Verhalten "eine grosse Ablehnung gegenüber der Polizei und der Rechtsordnung" ausdrücke, lässt sich allenfalls noch eine "gegenüber dem Durchschnittsbürger leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit" ableiten, er werde sich in ähnlicher Weise an Straftaten beteiligen bzw. habe sich beteiligt. Konkrete und erhebliche Anhaltspunkte, wie sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings erforderlich wären (vgl. E. 4.1 hiervor), können daraus nicht gefolgert werden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung bedeutet der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden kann, im Umkehrschluss nämlich nicht, dass hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen sind (a.M. DAMIAN K. GRAF / THOMAS HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 260 StPO). Die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers erweist sich unter diesen Umständen als unverhältnismässig und verletzt Bundesrecht. 
 
5.  
Demzufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2021, mit welcher die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet wurde, sind aufzuheben. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton hat dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit hinfällig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. März 2021 wie auch die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Januar 2021, mit welcher die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet wurde, werden aufgehoben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier