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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_450/2022  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümerschaft B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ernennung eines Verwalters, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. April 2022 (PF210042-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Wie dem Bundesgericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, liegt die Beschwerdeführerin u.a. mit ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft in Dauerstreit. Vorliegend geht es um die gerichtliche Ernennung eines Verwalters. Das Bezirksgericht Zürich ging bei seinem diesbezüglichen Urteil vom 28. September 2021 von einem Streitwert von Fr. 1'000.-- aus. 
Das Obergericht des Kantons Zürich ging hingegen von einem Streitwert von Fr. 100'000.-- aus und nahm deshalb das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als Berufung entgegen. Mit Urteil vom 27. April 2022 wies es diese ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihr Gerichtskosten von Fr. 3'300.--. 
In Bezug auf die Kostenziffer wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und bittet um deren Aufhebung sowie Rückweisung an das Obergericht mit der Anweisung, die Kosten erneut zu beurteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Streit um Nebenpunkte, namentlich in Bezug auf die Kosten, folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; 137 III 380 E. 1.1). 
 
Sachenrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (BGE 108 II 77), was namentlich auch im Zusammenhang mit der Einsetzung und Abberufung eines Verwalters bei Stockwerkeigentum gilt (letztmals Urteil 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 1.1). Das Obergericht hat den Streitwert auf Fr. 100'000.-- festgelegt und die Beschwerdeführerin setzt sich damit, wie die weiteren Erwägungen zeigen werden, nicht sachgerichtet auseinander, weshalb zur Bestimmung des Rechtsweges auch für das bundesgerichtliche Verfahren ermessensweise von diesem Wert auszugehen ist (Art. 51 Abs. 2 BGG). 
 
Die Beschwerde in Zivilsache stünde mithin in der Sache selbst offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und folglich auch in Bezug auf den Kostenpunkt. 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, der vom Bezirksgericht angenommene Streitwert von Fr. 1'000.-- sei aufgrund der konkreten Situation offensichtlich zu tief. Es rechtfertige sich, auf das jährliche Verwaltungshonorar von mindestens Fr. 5'000.-- abzustellen und dieses auf 20 Jahre zu kapitalisieren, zumal die Beschwerdeführerin zeitlich unlimitiert die Einsetzung eines Verwalters verlange. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht in sachgerichteter Weise zu den Erwägungen des Obergerichtes. Insbesondere legt sie keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Art. 92 Abs. 2 ZPO dar, auf welchen sich dieses explizit gestützt hat, und ebenso wenig äussert sie sich zu den im angefochtenen Urteil dargelegten tarifrechtlichen Grundsätzen. Vielmehr macht sie Ausführungen, welche höchstens indirekt einen Sachzusammenhang aufweisen, aber ohnehin nicht zielführend sind: 
 
Das Gesetz gibt zwingend vor, welches Rechtsmittel zur Verfügung steht und die Rechtsmittelinstanz muss ein falsches Rechtsmittel in das zutreffende konvertieren und als solches behandeln, soweit die jeweiligen Anforderungen erfüllt sind (vgl. BGE 126 III 431 E. 3; 131 I 291 E. 1.3; Urteile 8D_7/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.4; 8D_13/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.4; STERCHI, in: Berner Kommentar, N. 2 zu Art. 311 ZPO). Dies war vorliegend ohne weiteres möglich, weil die allgemeinen Voraussetzungen der ZPO-Rechtsmittel gleich sind und die Kognition bei der Berufung sogar weiter ist als bei der Beschwerde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe eine Beschwerde eingereicht und das Obergericht wäre verpflichtet gewesen, das Rechtsmittel wie von ihr bezeichnet entgegenzunehmen, ist nach dem Gesagten unzutreffend und entsprechend kann sie auch nicht ableiten, der Streitwert könne maximal Fr. 10'000.-- betragen. 
 
Ferner war das Obergericht - jedenfalls vor dem Hintergrund seiner expliziten Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin bereits mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 auf die obergerichtliche Praxis zur Streitwertberechnung im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Verwalters hingewiesen wurde - nicht gehalten, sie nach Eingang des Rechtsmittels zur Begründung der Höhe des Streitwertes aufzufordern; vielmehr wird dieser vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt (Art. 91 Abs. 2 ZPO; STERCHI, a.a.O., N. 13 zu Art. 91 ZPO). 
 
Die weiteren Ausführungen, wonach sämtliche Verwaltungen bzw. Verwalter unrechtmässig (gewesen) seien, gehen von vornherein am Anfechtungsgegenstand (Streitwertbestimmung und Höhe der Gerichtskosten) vorbei. 
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und es ist auf sie nicht einzutreten. Die übrigens im Urteil 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1 offen gelassene Frage, ob die Kapitalisierung des Jahreshonorars im Zusammenhang mit der Ernennung eines Verwalters richtig sei (entsprechendes Vorgehen jedenfalls in den Urteilen 5C.2003 vom 22. Mai 2003 E. 1; 5C.243/2004 vom 2. März 2005 E. 1, nicht publ. in BGE 131 III 297), ist deshalb auch vorliegend nicht näher zu erörtern. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli