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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_513/2022  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. Juni 2022 (KES 22 384). 
 
 
Sachverhalt:  
Nachdem der Beschwerdeführer seine gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 27. Mai 2022 eingereichte Beschwerde zurückgezogen hatte, schrieb das Obergericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2022 als gegenstandslos geworden vom Protokoll ab. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz hat das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben. Anfechtungsgegenstand kann deshalb nur die Frage der Rechtmässigkeit der Abschreibung bilden. Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer schildert ausführlich sein Leben. Eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Verfahrensabschreibung ist nicht auszumachen. Die Beschwerde ist mithin offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und es ist auf sie nicht einzutreten. 
 
3.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der einweisenden Ärztin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli