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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_789/2021  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christian Kummerer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
vertreten durch Advokat Gabriel Nigon, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Verleumdung (planmässig) etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 17. Februar 2021 (SB.2015.52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, nach erfolgter Kündigung als Lehrer mit diversen Blogeinträgen verschiedene mit seiner Angelegenheit befasste Personen aus dem Umfeld des kantonalen Erziehungsdepartements, unter anderem den damaligen Regierungsrat B.________, Anwälte und Angestellte der Justiz beleidigt sowie in ihrer Ehre verletzt zu haben. Im Weiteren wird ihm angelastet, durch die Einreichung von diversen Strafanzeigen habe er sich der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht. Sodann erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Rassendiskriminierung und harter Pornografie. 
 
B.  
 
B.a. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 24. Februar 2017 fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 6. Februar 2015 bezüglich der Abweisung der von B.________ geltend gemachten Parteientschädigung im Betrag von Fr. 13'939.--, der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen war. Es verurteilte A.________ wegen mehrfacher (planmässiger) Verleumdung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung sprach es ihn frei. Das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von C.________ stellte es bezüglich der Blogeinträge vom 16. Juni 2010, vom 20. März 2010 sowie 18. März 2010 zufolge Eintritts der Verjährung ein.  
Das Bundesgericht hiess am 14. November 2018 die von A.________ gegen das Urteil vom 24. Februar 2017 erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_976/2017). 
 
B.b. Mit Urteil vom 13. August 2019 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 6. Februar 2015 bezüglich der Abweisung der von B.________ geltend gemachten Parteientschädigung im Betrag von Fr. 13'939.--, der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ wegen mehrfacher (planmässiger) Verleumdung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung sprach es ihn frei. Die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 stellte es zufolge Eintritts der Verjährung ein. Das Verfahren wegen mehrfacher planmässiger Verleumdung zum Nachteil von B.________ stellte es für den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag ein. Das Appellationsgericht verpflichtete A.________, B.________ eine Entschädigung von Fr. 8'927.35 zu bezahlen. Es auferlegte ihm die Kosten von Fr. 41'335.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von Fr. 3'600.-- für das erstinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten von Fr. 2'000.-- seien vom Staat zu tragen. Schliesslich auferlegte das Appellationsgericht A.________ die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von Fr. 600.--. Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr. H.________ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung in der Höhe von Fr. 1'023.-- nahm es auf die Gerichtskasse.  
Das Bundesgericht hiess am 30. November 2020 die von A.________ gegen das Urteil vom 13. August 2019 erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_59/2020). 
 
B.c. Mit Urteil vom 17. Februar 2021 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erneut fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 6. Februar 2015 bezüglich der Abweisung der von B.________ geltend gemachten Parteientschädigung im Betrag von Fr. 13'939.--, der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ wegen mehrfacher (planmässiger) Verleumdung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege nunmehr zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung sprach es ihn wiederum frei. Die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 stellte es zufolge Eintritts der Verjährung ein. Das Verfahren wegen mehrfacher planmässiger Verleumdung zum Nachteil von B.________ stellte es für den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag ein. Das Appellationsgericht verpflichtete A.________, B.________ eine Entschädigung von Fr. 8'927.35 zu bezahlen. Es auferlegte ihm reduzierte Kosten von nur noch Fr. 14'475.-- und eine reduzierte Urteilsgebühr von Fr. 3'600.-- für das erstinstanzliche Verfahren. Abermals auferlegte das Appellationsgericht A.________ die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von Fr. 600.--, während es die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr. H.________ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung in der Höhe von Fr. 1'023.-- auf die Gerichtskasse nahm. Schliesslich wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO ab.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf der mehrfachen (planmässigen) Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen und es seien demgemäss die Urteile vom 24. Februar 2017, vom 13. August 2019 und vom 6. (recte: 17.) Februar 2021 in diesen Punkten sowie bezüglich der Zusprechung einer Entschädigung an B.________ aufzuheben. Es seien die gesamten Verfahrens- und Gerichtskosten dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm herauszugeben. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei er angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei das Urteil bezüglich der der Zusprechung der Entschädigung an B.________, der Auferlegung der Verfahrens- und Gerichtskosten sowie der Beschlagnahme von Gegenständen aufzuheben. Demgemäss sei die Entschädigungsforderung des B.________ abzuweisen und seien ihm die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Ferner ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsobjekt in diesem Verfahren ist einzig das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2021 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 413 E. 1). Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Februar 2017 und vom 13. August 2019 beantragt wird, ist sie von vornherein unzulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer stellt die Bindungswirkung der Urteile 6B_976/2017 vom 14. November 2018 und 6B_59/2020 vom 30. November 2020 in Abrede. Er ist der Auffassung, das Bundesgericht habe die Sache "erneut materiell zu überprüfen". Er opponiert insbesondere gegen die Schuldsprüche, gegen die Zusprechung der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 und gegen die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.  
 
2.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer verkennt nach wie vor die Tragweite und Funktion bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide (vgl. Urteil 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2). Deren Bindungswirkung wird nicht ausser Kraft gesetzt, indem der Beschwerdeführer glaubt, nunmehr eine im erstinstanzlichen Verfahren angeblich erfolgte Verletzung der Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK rügen zu müssen. Eine solche Rüge hätte er bereits im ersten Verfahren vor Appellationsgericht vorbringen können und müssen (vgl. Urteil 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 1). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, nur noch die methodisch korrekte Strafzumessung und die Regelung der Kostenfolgen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers gegen die Schuldsprüche, die Zusprechung der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2, die Haftentschädigung und die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sind in den Rückweisungsentscheiden 6B_976/2017 vom 14. November 2018 und 6B_59/2020 vom 30. November 2020 entkräftet worden. Auf die über den Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgehenden Rügen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
Die vorinstanzliche Strafzumessung beanstandet der Beschwerdeführer nicht. 
 
4.  
 
4.1. In Bezug auf die Verfahrenskosten macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien zwar auf rund einen Drittel reduziert worden. Indessen sei er seit fast zehn Jahren in ein augenscheinlich aufgeblasenes Strafverfahren involviert und letztlich stehe nur noch eine Geldstrafe zur Diskussion. Daher seien die Verfahrenskosten auch bei Bestätigung des Schuldspruchs dem Staat zu belasten. Der Aufwand der Staatsanwaltschaft sei absolut unverhältnismässig gewesen und widerspreche dem Äquivalenzprinzip; ein grosser Teil davon stehe im Zusammenhang mit "Schmähmails" und Blog-Einträgen, die rechtskräftig beurteilt nicht von ihm stammten. Den Erlass der Verfahrenskosten habe die Vorinstanz verweigert mit dem Hinweis, dass seine finanziellen Verhältnisse undurchsichtig seien. Damit unterstelle sie ihm nicht deklariertes Einkommen, was unbegründet sei, zumal seine finanziellen Verhältnisse dokumentiert seien. Durch die Strafverfolgung sei ihm eine Wiederbeschäftigung als Lehrer verunmöglicht worden, weshalb er von seinen Ersparnissen lebe. Da die staatlichen Behörden teilweise völlig unverhältnismässig gehandelt hätten, sei es resozialisierend, ihm wenigstens die Verfahrenskosten zu erlassen.  
 
4.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie trägt aber insbesondere nicht die Verfahrenskosten, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 2 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).  
 
4.3. Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesrecht belässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft (Urteile 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2; 6B_304/2020 vom 25. August 2020 E. 3; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1).  
 
4.4. Die Vorinstanz trägt dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers im zweitinstanzlichen Verfahren Rechnung und auferlegt ihm eine reduzierte Urteilsgebühr von Fr. 600.--. Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr. H.________ anlässlich der ersten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nimmt sie auf die Gerichtskasse. Für die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten berücksichtigt die Vorinstanz, dass es hinsichtlich des Vorwurfs der Verleumdung teilweise zu einem Freispruch resp. einer Einstellung des Verfahrens gekommen und der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Rassendiskriminierung und der Pornografie freigesprochen worden ist. Weiter zieht die Vorinstanz in Betracht, dass ein Teil der Ermittlungshandlungen, insbesondere IT-Untersuchungen, im Zusammenhang mit Vorwürfen angefallen sind, die nicht zu einem Schuldspruch geführt haben. Die Vorinstanz hält es daher für angemessen, dem Beschwerdeführer die IT-Kosten zu einem Viertel und die übrigen Kosten zur Hälfte aufzuerlegen.  
Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur erst- und zweitinstanzlichen Kostenverlegung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, er moniert lediglich appellatorisch, aufgrund der langen Verfahrensdauer und des reduzierten Strafmasses seien die Verfahrenskosten dem Staat zu belasten. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht zu beanstanden. Verfahrensdauer und Strafart bilden keine bei der Kostenverlegung zu berücksichtigende Faktoren. Sodann fehlt ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Vorinstanz die Freisprüche resp. die Verfahrenseinstellung nur ungenügend berücksichtigt oder dem Beschwerdeführer Kosten für unnötige Verfahrenshandlungen auferlegt hätte. 
 
4.5. Zu dem vom Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz gestellten Gesuch um Kostenerlass hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich mit dem blossen Hinweis auf seine schwierige finanzielle Situation begnügt und damit nicht plausibel begründet, dass ihm auf absehbare Zeit die Mittel fehlen, zumindest einen Teil der Verfahrenskosten zu tilgen. Auf eine Aufforderung, Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen, habe er nicht reagiert. Auch die von der Steuerverwaltung eingeholten Unterlagen ergäben kein klares Bild. Obwohl der Beschwerdeführer seit Jahren kein Erwerbseinkommen deklariere, sei es ihm offenbar möglich, jährliche Schuldzinsen (Hypothekarzinsen) von Fr. 6'300.-- zu leisten und für seinen Unterhalt aufzukommen, ohne dass ein massgeblicher Vermögensverzehr ersichtlich werde; so habe das für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 veranlagte resp. deklarierte Vermögen Fr. 257'838.--, Fr. 232'849.-- und Fr. 248'733.-- betragen. Damit seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers undurchsichtig. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass das Erlassgesuch "im jetzigen Zeitpunkt" nicht gutgeheissen werden könne. Der Beschwerdeführer werde aber - mit genügender Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse - erneut ein Erlassgesuch stellen können.  
Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Undurchsichtigkeit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse rügt der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder auf einer Rechtsverletzung beruhend. Sie sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts dieser Undurchsichtigkeit der finanziellen Verhältnisse ist es bundesrechtskonform und liegt es im Ermessen der Vorinstanz, einstweilen von einem Kostenerlass abzusehen. Insbesondere als Art. 425 StPO kein Recht auf einen Kostenerlass verschafft, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finanziellen Mitteln gelangt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibe selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gebe (vgl. Urteile 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1; 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Eine willkürliche Anwendung von kantonalen Ausführungsbestimmungen über den Kostenerlass wird nicht gerügt. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Zudem ist die geltend gemachte Mittellosigkeit mit der blossen Einreichung des am 29. Januar 2021 unterzeichneten Fragebogens nicht nachvollziehbar belegt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 BGG; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; vgl. auch Urteil 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 7). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann